Verwaltungsrecht

Ablauf der Regelstudienzeit – Endgültig Nichtbestehen des Nebenfachstudiums

Aktenzeichen  M 3 K 14.2052

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PStO § 11 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur weiteren Prüfung im Fach Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach für Bachelorstudiengänge im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der für das Studium des Klägers einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung der L.-M.-Universität Mü. für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 13. August 2008, zuletzt geändert am 5. Oktober 2011, (im Folgenden: PStO) gelten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der für das Studium des Klägers einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung der L.-M.-Universität Mü. für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft vom 9. Juni 2008, zuletzt geändert am 7. Oktober 2010, beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit sechs Semester. Somit ist maßgeblich im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO das Ende des achten Fachsemesters. Dieses war beim Kläger das Sommersemester 2013, an dessen Ende er nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten 33 ECTS-Punkte erzielt hatte.
Nachdem im Rahmen des Nebenfachstudiums insgesamt 60 ECTS-Punkte zu erwerben sind (§ 1 Sätze 2 und 1 PStO), kann der Kläger die ihm noch fehlenden ECTS-Punkte somit nicht mehr erreichen und hat somit das Nebenfachstudium endgültig nicht bestanden. Dafür, dass Gründe für das Nichtablegen der Prüfungen vorgelegen haben könnten, die der Kläger nicht selbst zu vertreten hätte, hat der Kläger nichts vorgetragen, auch sind dafür keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass in den Studienpapieren des Klägers er dem 8. Fachsemester zugerechnet wird. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ist dies lediglich darauf zurückzuführen, dass aufgrund der beiden Urlaubssemester des Klägers der Stand der Fachsemester des Klägers gleichsam „eingefroren“ wird und erst nach Ablauf der Urlaubssemester dann mit dem 9. Fachsemester weiterzulaufen beginnt.
Es kommt somit nicht darauf an, welche Semesterbezeichnung in den Studienpapieren enthalten ist. § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO bezieht sich im Wortlaut auch eindeutig auf die Prüfungen, die am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt sind.
Das Ende des insoweit maßgeblichen achten Fachsemesters war im Falle des Klägers am 30. September 2013.
Aus den dargestellten Gründen war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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