Verwaltungsrecht

Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von “Wahlbeobachtern” bei Bundespräsidentenwahl – offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache – Zulässigkeit des eA-Antrags trotz Vorwegnahme der Hauptsache bei mangelnder Möglichkeit anderweitiger Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes

Aktenzeichen  2 BvQ 16/12

Datum:
14.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:qs20120314.2bvq001612
Normen:
Art 20 Abs 1 GG
Art 20 Abs 2 GG
Art 38 GG
Art 54 Abs 3 GG
Art 54 Abs 7 GG
§§ 63ff BVerfGG
§ 24 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 63 BVerfGG
§ 8 S 2 BPräsWahlG
§ 3 BTGO
§ 9 BTGO
§ 12 BTGO
Spruchkörper:
2. Senat

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich
verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und
der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.

A.
2
1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten
wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags.

3
2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und
den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung
die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten
zugegen zu sein.

4
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch
die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm
und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass
die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.

B.
5
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.

I.
6
Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen
vorwegnähme.

7
Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen,
wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender
Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ). Dies ist vorliegend
der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre
eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers,
jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.

II.
8
Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.

9
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme
sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ). Dies
ist vorliegend der Fall.

10
2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein
durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als “Wahlbeobachter” nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten
an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit
der Wahl die Zulassung von “Wahlbeobachtern”, die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen
und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).

11
a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied
der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art.
48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie
an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.

12
Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als “Wahlbeobachter” an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses
teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG
abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes
Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung
sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich
durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung
im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 ).

13
b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder
Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden “Wahlbeobachters” zu.

14
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit
der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit
der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf
der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 ). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung
anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von
“Wahlbeobachtern” bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.

15
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend
zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche
Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 ). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs
müssen gewährleistet sein.

16
Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses
der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen
an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich
überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind
nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und
Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.


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