Verwaltungsrecht

Ablehnung der Berufungszulassung

Aktenzeichen  20 ZB 17.30164

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105248
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 138 Nr. 6
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Der Berufungszulassungsgrund in Form des Nichtversehens der Entscheidung mit Gründen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor, wenn die Entscheidungsgründe nachvollziehbar sind und erkennen lassen, welche Gründe für das Gericht maßgeblich für die Entscheidung waren. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 16.30864 2016-12-01 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2016 wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungs-verfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht vorliegt.
Nach § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Ein solcher besteht insbesondere dann, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 138 Nr. 6 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese Gründe so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. Bloße Knappheit, Oberflächlichkeit oder Unklarheit kann die Zulassung der Berufung nicht herbeiführen (Seeger in Beck-OK AuslR, Kluth/Heusch, 12. Edition, Stand 1.11.2016, § 78 AsylG, Rn. 37).
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger macht allein geltend, dass der in der vom Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung versandten Auskunftsliste enthaltene amnesty report im Urteil nicht gewürdigt wurde. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich aber auch ohne Würdigung dieses Berichts erkennen, was die maßgeblichen Gründe für die getroffene Entscheidung waren. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind nachvollziehbar und lassen durchaus erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren. Von einer Entscheidung, die im Sinne von § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, kann daher keineswegs die Rede sein.
Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom 28. März 2015 nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Auch daraus ergibt sich nicht, dass das Urteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG abgelehnt.
Mit Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben