Verwaltungsrecht

Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 12 K 16.31436

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten vom …6.2016).
Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und/oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (vormals: § 60 Abs. 1 AufenthG), § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
Das Gericht muss – für einen Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG v. 5.2.1993 – InfAuslR 93,196 – juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Der Kläger hat einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine Vorverfolgung geschlossen werden kann, so dass offensichtlich ist, dass ihm kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, § 30 Abs. 1 AsylG.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, er sei Eritreer, als unglaubhaft ansieht und die Staatsangehörigkeit als unbekannt einstuft. Der Kläger hat über seine Identität keinerlei Nachweis vorgelegt. Seine Behauptung bei der Anhörung am 10. Februar 2016 (Bl. 5 ff. BA), er habe die eritreische Staatsangehörigkeit, wurde nicht durch seine Ausführungen glaubhaft gemacht. Einerseits behauptet er, er habe einen Personalausweis aus Eritrea besessen (Bl. 47 BA). Andererseits konnte er keinerlei Angaben über Eritrea machen, insbesondere nicht den offiziellen Staatsnamen nennen. Auch spricht der Kläger nicht die Amtssprache von Eritrea tigrinya, sondern amharisch, die Amtssprache Äthiopiens. Wäre der Kläger im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter aus Eritrea nach Äthiopien gegangen, hätte er von der Mutter die Sprache tigrinya erlernen müssen, bevor die Mutter und er in Äthiopien amharisch lernen konnten. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Mutter – obwohl sie nach den Angaben des Klägers alt war (Bl. 119 BA) – mit dem Sohn nicht die ihr vertraute Sprache tigrinya gesprochen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger aus Äthiopien stammt und die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.
Darüber hinaus hat der Kläger keinerlei Vorverfolgung vorgetragen; im Übrigen ist der Vortrag derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass die Abweisung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, § 3, § 30 Abs. 1 AsylG.
Seine Einlassung, „er wisse nicht, was in Eritrea passiere, vielleicht würde er für 20 Jahre verhaftet“ und „er höre sehr oft, dass Menschen verhaftet würden, wenn sie das Land illegal verlassen“ (Seiten 4 unten und 5 oben der Niederschrift beim Bundesamt; Bl. 89 f. BA) stellt keinen Sachverhalt dar, aus dem auf eine Verfolgung geschlossen werden könnte. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, aus Eritrea im Alter von zwei Jahren, also im Jahr 1998 nach Äthiopien ausgereist zu sein. Es ist nicht vorstellbar, dass die (möglicherweise) illegale Ausreise nach Äthiopien im Jahr 1998 dem Kläger 18 Jahre später entgegengehalten würde. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland zieht keine Bestrafung nach sich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 – Lagebericht, IV.2.).
Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht nach Eritrea, weil er „Eritrea nicht kenne und er dort keine Verwandten habe“, stellt offensichtlich keine Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, § 3 AsylG, § 30 Abs. 1 AsylG dar. Im Übrigen soll der Kläger nicht nach Eritrea, sondern nach Äthiopien ausreisen.
Die vom Kläger behaupteten Vorgänge im Sudan sind irrelevant, weil der Kläger nicht in den Sudan ausreisen soll.
Die vom Kläger behaupteten Vorgänge in Äthiopien sind derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass die Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, § 30 Abs. 1 AsylG. Unglaubhaft ist der Vortrag, er sei benachteiligt worden, weil er aus Eritrea stamme. Unter Berücksichtigung der Vielzahl damals wie heute in Äthiopien lebenden Eritreer gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, der Kläger sei benachteiligt worden. Konkrete Verfolgungsumstände, die ihm in Äthiopien widerfahren seien, wurden nicht genannt. Der Vortrag, er habe keinen Job gefunden und die Nachbarschaft habe ihn diskriminiert, stellt keine substantiierte asylrechtlich relevante Verfolgung dar.
Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung irrelevant, verworren, widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich ereignet hat. Die Angaben sind unsubstantiiert und widersprüchlich, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG.
Die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Äthiopien (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, 4. März 2015, II.1.9).
Dem Kläger kann weiterhin der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht zuerkannt werden, § 30 AsylG. Ihm droht in Äthiopien, dem Land in dem er gelebt hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG.
Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht beim Kläger nicht zu befürchten; soweit es um Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Klägers geht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), so hat der Kläger keinen substantiierten nachvollziehbaren Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf solche Folgen geschlossen werden könnte (vgl. obige Ausführungen).
Der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001,InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, Die Hilfskosten wurden für 2014 auf 451,9 Mio. US-$ beziffert, darin enthalten sind neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch Non Food Items wie Kosten für Hygiene und Gesundheit. Zusätzlich werden 7.8 Mio. Menschen über das Productive Safety net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 4. 3. 2015; im Folgenden: Lagebericht, IV.1.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbstständig zu machen.
Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien zu leben. Es ist aber dem Kläger zuzumuten, sich in Äthiopien eine Arbeit zu suchen, wofür er als Rückkehrer gute Chancen hat.
Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Das Vorbringen in der Klagebegründung, der Kläger sei Vater eines Kindes geworden, ist asylrechtlich nicht relevant. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der allenfalls im Rahmen eines inländischen Abschiebungshindernisses bei der Vollstreckung der Abschiebung zu prüfen ist, nicht um ein im Asylverfahren zu prüfendendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.


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