Verwaltungsrecht

Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung

Aktenzeichen  20 ZB 15.2063

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49264
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, S. 3, S. 4

 

Leitsatz

Für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (Anschluss an BVerwG NVwZ-RR 2004, 542). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 14.1258 2015-07-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Auf der Grundlage des von der Klägerin Dargelegten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass die Entscheidung über die Beseitigungsverpflichtung bestandskräftig getroffen sei und der streitgegenständliche Ergänzungsbescheid vom 10. November 2014 lediglich die naturschutzrechtliche Umsetzung der Beseitigungsverfügung ermögliche. Die Klägerin ist dagegen in ihrer Zulassungsbegründung der Auffassung, der Bescheid vom 27. August 2014 enthalte neben einer Zwangsgeldandrohung auch eine eigene, über den Umfang der Beseitigung im Zusammenhang mit der Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 3. November 2011 hinausgehende Beseitigungsanordnung und dies hätte auch im Rahmen des Bescheides des Landratsamtes vom 10. November 2014 berücksichtigt werden müssen. Damit geht die Klägerin jedoch fehl. Selbst wenn man die Richtigkeit ihres Vortrags hinsichtlich des Bescheides vom 27. August 2014 unterstellt, würde der streitgegenständliche Bescheid nach wie vor nur die naturschutzrechtliche Umsetzung einer Beseitigungsanordnung regeln, nicht jedoch deren Umfang in irgendeiner Art und Weise bestimmen. Insoweit geht auch der Vortrag der Klägerin, die Beseitigung der Deponie und die damit verbundene Beseitigung von Habitaten der Zauneidechse und der Kreuzkröte seien nicht erforderlich, für das streitgegenständliche Verfahren ins Leere. Denn die naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bescheids vom 10. November 2014 sind lediglich ein Annex der Beseitigungsanordnung vom 3. November 2011. Dies ist in Ziffer 1. des Bescheids vom 10. November 2014 ausdrücklich tenoriert.
Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).


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