Verwaltungsrecht

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  13a ZB 17.30044

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101007
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 3
AslG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Familienangehörigen mit vorgetragenem gleichen Sachverhalt eine unterschiedliche bzw. keine Schutzgewährung zugesprochen werden könnte, da dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen klägerischem Vortrag, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan in den letzten zwölf Monaten verschlechtert, da in der ständigen Rechtsprechung des VGH München geklärt ist, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzunehmen ist.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 15.31036 2016-12-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Dezember 2016 bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Das ist zwar der Fall bei der weiter von ihm erhobenen Grundsatzrüge, jedoch ist sein Antrag insoweit unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger trägt insoweit vor, nachdem seinem jüngeren Bruder vom Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, müssten bei ihm die Voraussetzungen erst recht vorliegen. Damit wird jedoch bereits nicht deutlich, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hier aufgeworfen werden sollte. Sofern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochen werden sollte, ob Familienangehörigen mit vorgetragenem gleichen Sachverhalt eine unterschiedliche bzw. keine Schutzgewährung zugesprochen werden könnte, ließe sich dies nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.
Auch mit dem weiteren Vortrag, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan in den letzten zwölf Monaten massiv verschlechtert, wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; U. v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris; U. v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 22.3.2013 – 13a B 12.30044 – juris; U. v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris; U. v. 8.12.2011 – 13a B 11.30276 – EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U. v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für eine Veränderung der Lage im Jahre 2016, die eine andere Beurteilung erfordern würde, fehlen ausreichende Anhaltspunkte (BayVGH, B. v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600).
Der Kläger rügt weiter, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht, wäre falsch. Damit spricht er die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und macht, ohne es ausdrücklich anzusprechen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger geschilderten persönlichen Verhältnissen befasst (UA S. 7 f.). Es hat aber das Vorbringen als widersprüchlich erachtet und ist zudem zu der Einschätzung gelangt, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe und deshalb keine Gefahr für ihn anzunehmen sei. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B. v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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