Aktenzeichen 2 BvR 752/18
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 57 AufenthG 2004
§ 152a VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 16. April 2018, Az: 11 L 1606/18.F.A., Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 9. April 2018, Az: 11 L 1355/18.F.A., Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.
2
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.