Verwaltungsrecht

Ablehnungsgesuch, Richterablehnung, Verletzung, Konkurrentenstreitverfahren, Verfahren, Bewerbungsverfahrensanspruch, Kenntnis, Eilverfahren, Rechtsbehelf, verwerfen, Statusamt, Aussetzung, Amt, ausscheiden, in entscheidungserheblicher Weise, Begehren der Antragstellerin, beantragte Aussetzung

Aktenzeichen  6 CE 21.2552

Datum:
19.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40810
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof S., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof R. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2021 – 6 CE 21.2082 – wird verworfen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (1.) und ihre gegen den Beschluss des Senats vom 27. September 2021 – 6 CE 21.2082 – gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.
1. Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin, das die am Senatsbeschluss vom 27. September 2021 – 6 CE 21.2082 – beteiligten Richter und Richterinnen betrifft, ist unzulässig. Darüber entscheidet der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die anstehende Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2015 – 6 ZB 15.662; BayVerfGH, E.v. 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Anhörungsrüge eine Richterablehnung von vornherein ausscheiden muss, weil diese als außerordentlicher Rechtsbehelf nur der Korrektur von Gehörsverstößen, nicht aber von sonstigen Rechtsfehlern durch das Gericht dient, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat (so etwa BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch unbeachtlich, weil es das im zugrundeliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2021 gestellte und vom Senat verbeschiedene Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter S. und die Richterin R. wiederholt, ohne neue – substantiierte – Gesichtspunkte erweitert und auf die Richterin G. erstreckt. Mit Blick auf letztere geht der Antrag im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil Richterin G. nicht mehr dem zur Entscheidung berufenen Senat angehört.
Dass die Antragstellerin „insbesondere auch gegen Angehörige des Bayerischen VG München und die Angehörigen der 6. Kammer des BayVGH Strafanzeigen u.a. wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung gestellt und zudem Strafanträge wegen des Verdachts der Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede erhoben“ hat, kann offenkundig keine Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt wird.
Die Antragstellerin wendet sich lediglich im Gewand einer Anhörungsrüge gegen die ihrer Meinung nach fehlerhaften Verfahrensweisen und Rechtsauffassungen des Senats auf dem Weg zum und im Beschluss vom 27. September 2021 – 6 CE 21.2082, mit dem ihr vorangegangenes Ablehnungsgesuch verworfen und ihre Beschwerde in einem Konkurrentenstreitverfahren zurückgewiesen wurde. Die Anhörungsrüge ist indes kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dafür zeigt die Antragstellerin weder zum Befangenheitsgesuch noch mit Blick auf die Sachentscheidung etwas Substantiiertes auf. Sie wiederholt, erläutert und vertieft lediglich ihr Beschwerdevorbringen, das der Senat ihrer Meinung nach nur unvollständig und fehlerhaft wiedergegeben und rechtswidrig gewürdigt hat.
Nicht nachvollzogen werden können die Rügen, die Ausführungen im Beschluss entsprächen in entscheidungserheblicher Weise nicht dem Hinweisschreiben vom 1. September 2021 und der Senat habe das „berechtigte Begehren der Antragstellerin während des gesamten Verfahrens bewusst vollständig übergangen und zu keiner Zeit beschieden“. Der Senatsvorsitzende hatte zu allen anhängigen Konkurrentenstreitverfahren mit Blick auf den Lauf der jeweiligen Beschwerdebegründungsfrist bereits mit Schreiben vom 16. August 2021 anlässlich des Zwischenstreits (6 C 21.2079) um die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Eilverfahren darauf hingewiesen, dass sämtliche vom Verwaltungsgericht vorgelegten (Gerichts- und Behörden-)Akten bei der Geschäftsstelle des Senats eingesehen werden können. Wenn die Antragstellerin von dieser – dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden und im konkreten Fall auch zumutbaren – Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann sie ihr eigenes Unterlassen nicht dem Gericht als Gehörsverstoß vorwerfen. Mit der Rüge, der Senat habe missachtet, dass die Antragstellerin und der Beigeladene „nach Maßgabe ihres Begehrens in diesem Verfahren ausschließlich um das Amt eines/r Vorsitzenden Richter*In am BFH , welches sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene … anstreben“, wiederholt die Antragstellerin ihr vom Senat zur Kenntnis genommenes und berücksichtigtes Kernanliegen. Dem liegt allerdings eine fehlerhafte dienstrechtliche Bewertung zugrunde. Deshalb sei in Ergänzung des angegriffenen Beschlusses (Rn. 20 ff.) nochmals erläutert: Die Antragstellerin und der Beigeladene konkurrieren gerade nicht um dasselbe richterliche Statusamt. Die Antragstellerin will ausdrücklich „nur“ Vorsitzende Richterin werden. Der Beigeladene ist hingegen als Präsident vorgesehen. Dabei handelt es sich um ein anderes, höherwertigeres Beförderungsamt. Dass er als Präsident auch Vorsitzendenfunktion ausüben wird, kann die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin nicht beeinträchtigen. Insbesondere kann ihr Bewerbungsverfahrensanspruch um das statusrechtliche Amt einer Vorsitzenden Richterin, um das sie in anderen Eilverfahren mit anderen Beigeladenen konkurriert, nicht dadurch geschmälert werden, dass der Beigeladene zum Präsidenten ernannt wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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