Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Ausreise, Asylverfahren, Einreise, Bescheid, Anfechtungsklage, Migration, Aufenthaltsverbot, Verwaltungsakt, Feststellung, Irak, Diabetes, Griechenland, Diabetes mellitus, Kosten des Verfahrens, Feststellung der Rechtswidrigkeit

Aktenzeichen  RO 13 K 22.30146

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15394
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig.
Die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids (Hauptantrag) ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Einstellung des Verfahrens in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist als feststellender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar. Wäre die Anfechtung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids erfolgreich, wäre das Asylverfahren vom Bundesamt fortzuführen (vgl. Heusch, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, § 32 AsylG, Rz 32). Für die auf der Einstellung des Verfahrens aufbauenden Regelungen in den Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids würde damit die Basis entfallen. Diese wären dann ebenfalls aufzuheben.
Eine isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist hingegen unzulässig, denn mit der bloßen Aufhebung der negativen Feststellung bei gleichzeitig bestätigter Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann das Ziel einer positiven Feststellung nicht erreicht werden. Dies geht nur im Wege der Verpflichtungsklage.
Anders sieht es hingegen bei der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids aus. Insofern ist die Anfechtungsklage zulässig, weil es theoretisch möglich sein kann, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig ist, die Abschiebungsandrohung hingegen aus davon unabhängigen Gründen rechtswidrig sein könnte.
Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anordnung und Befristung bilden einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, welcher mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG vom 7. September 2021, 1 C 47/20, juris, Rz 10).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens beruht auf § 32 Satz 1 AsylG und ist Folge der Erklärung der Klägerin vom 19. November 2021, dass sie ihr Asylgesuch zurücknimmt. Diese Rücknahmeerklärung bezieht sich auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG wie auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 AsylG und § 4 AsylG.
Ein Widerruf der Rücknahme des Asylantrags ist bis heute nicht erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vertrat die Klägerin zwar die Meinung, ein solcher Widerruf sei erfolgt. Sie legte zum Beleg dafür die Niederschrift der Zentralen Ausländerbehörde vom 9. März 2022 vor. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde ihr erklärt, dass zwischen dem Antrag auf freiwillige Ausreise bzw. der Erklärung der freiwilligen Ausreise einerseits und dem Asylantrag andererseits zu unterscheiden ist. Die Klägerin erklärte am 19. November 2021 zum einen, dass sie freiwillig in ihr Heimatland ausreisen will, und zum anderen, dass sie ihren Asylantrag zurücknimmt. Vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids ist in den Akten keine Erklärung der Klägerin zu finden, welche ihre Erklärungen vom 19. November 2021 betrifft. Lediglich hinsichtlich der freiwilligen Ausreise findet sich in der Niederschrift vom 9. März 2022 die Erklärung der Klägerin, dass sie den diesbezüglich gestellten Antrag zurückziehe, d.h. nicht mehr zu einer freiwilligen Ausreise bereit sei. Die Thematik der freiwilligen Ausreise ist aber für die Entscheidung über den Hauptantrag unerheblich. Bezüglich der Rücknahme der Rücknahme des Asylantrags findet sich weder in der Zeit vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids noch für den danach liegenden Zeitraum eine Erklärung der Klägerin.
Die Frage, ob ein wirksamer Widerruf der Rücknahme des Asylantrags vorliegt, bedarf folglich keiner weiteren Erörterung.
Da die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens zu Recht erfolgte, fehlt die Grundlage für eine Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids als Folge der Rechtswidrigkeit der Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens.
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Verfahrenseinstellung finden sich nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
Da die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist auf den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gesondert einzugehen.
Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt stellt sich der Hilfsantrag wieder als zulässig dar. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin die Niederschrift vom 9. März 2022 vor, aus welcher sich ergibt, dass sie nicht mehr freiwillig ausreisen möchte. Es droht ihr demnach die Abschiebung nach Griechenland.
Ohne diese neue Erklärung hätte ihr keine Abschiebung nach Griechenland mehr gedroht, denn sie wollte ja freiwillig in den Irak ausreisen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Griechenland wäre nicht erkennbar gewesen.
Auch der Hilfsantrag bleibt aber in der Sache erfolglos.
Die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Im behördlichen Verfahren wurden zwar zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt, diese sind jedoch nicht mehr aktuell. Aktuelle ärztliche Atteste, geschweige denn den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügende, liegen nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Krankheiten, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tragen könnten, bestehen demnach nicht.
Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Kosten: §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG.


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