Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Bescheid, Leistungen, Migration, Italien, Abschiebungsanordnung, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt, Bundesamt, Sofortvollzug, Abschiebungsverbote, Anordnung, Widerspruch, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  S 9 AY 14/22 ER

Datum:
4.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8119
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.01.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2022, mit dem der Antragsgegner in Anwendung des § 1 a Abs. 7, Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Einschränkung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 festgestellt hat und den zuvor erlassenen Bescheid vom 01.12.2021 über die Bewilligung sogenannter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab dem 01.02.2022 aufgehoben hat. Zum anderen begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022.
Aus dem in der Akte des Antragsgegners befindlichen Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 01.10.2021 geht hervor, dass der am xx.xx.1985 geborene Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger ist und erstmals am 18.09.2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der Antragsteller ist in der ANKER-Einrichtung Unterfranken, Geldersheim, untergebracht. Sein Asylantrag vom 07.10.2021 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.12.2021 als unzulässig abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte in diesem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Zur Begründung des Bescheids vom 23.12.2021 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem aus, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, weil Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers hin wurden ihm vom Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 01.10.2021 Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG für die Zeit vom 27.09.2021 bis zum 31.12.2021 bewilligt. Mit Bescheid vom 01.12.2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG.
Per E-Mail vom 29.12.2021 übermittelte die Regierung von Unterfranken, Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken, dem Antragsgegner unter anderem den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.2021.
Nach entsprechender Anhörung stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.01.2022 fest, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers ab dem 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 gemäß § 1 a Abs. 7 AsylbLG eingeschränkt sei (Ziffer 1. des Bescheids). Der Antrag auf Leistungen nach § 3 AsylbLG wurde für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheids). Der Bescheid vom 01.12.2021 wurde ab dem 01.02.2022 aufgehoben (Ziffer 3. des Bescheids). Dem Antragsteller wurden für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 Sachleistungen nach § 1 a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bewilligt, wobei der Bedarf an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege in der ANKER-Einrichtung Unterfranken sichergestellt werde (Ziffer 4. des Bescheids). Ergänzend zu diesen Sachleistungen wurde dem Antragsteller Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Krankenhilfe) nach § 4 AsylbLG gewährt (Ziffer 5. des Bescheids). Zur Begründung des Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.2021 die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfülle. Der Bescheid vom 01.12.2021 sei nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung ab dem 01.02.2022 in vollem Umfang aufzuheben gewesen; die rechtliche Änderung ergebe sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller ab dem 01.02.2022 unter den Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 7 AsylbLG falle und deshalb keine Anspruchsberechtigung mehr im bisherigen Umfang besitze.
Durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 26.01.2022, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tag, Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2022 eingelegt, über den nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26.01.2022, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am selben Tag, wurde im vorliegenden Verfahren einstweiliger Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.01.2022 sowie in Form der Verpflichtung des Antragsgegners durch einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.01.2022 rechtswidrig sei. Der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelung des § 1 a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG nicht erfüllt. Der Anspruch des Antragstellers ergebe sich aus einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 1 a Abs. 7 AsylbLG. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des Antrags wird verwiesen.
Für den Antragsteller wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2022 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Ausführungen des Antragsgegners wird verwiesen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind zulässig, aber unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zwei verschiedene Rechtsschutzbegehren verfolgt. Zum einen beantragt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.01.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2022. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet (im Folgenden unter Nr. 1). Zum anderen beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung sogenannter Grundleistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG verpflichtet werden soll. Auch dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet (im Folgenden unter Nr. 2).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.01.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2022 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der vorliegenden Fallgestaltung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat der vom Antragstellerbevollmächtigten eingelegte Widerspruch vom 26.01.2022 gegen den Bescheid vom 17.01.2022 nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, § 11 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufgrund einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung sowie das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage eine wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil in diesen Fällen ein öffentliches Interesse oder ein Interesse eines Dritten an der Vollziehung des Verwaltungsakts nicht erkennbar ist. Wenn der Widerspruch oder die Klage dagegen aussichtslos sind, dann wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann (zum Ganzen: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, RdNrn. 12e – 12i).
Wenn – wie hier – ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Gesetz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vorsieht, weil der Gesetzgeber die sofortige Wirkung zunächst einmal angeordnet hat und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen eingeräumt hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNr. 12c) und ist in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (BayLSG, B. v. 20.12.2012, L 7 AS 862/12, LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.06.2009, L 7 B 120/09 AS).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kommt die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 17.01.2022 nicht überwiegt, weil auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG sowie an der vom Antragsgegner nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft vorgenommenen Aufhebung des Bescheids vom 01.12.2021 bestehen.
Nach § 1 a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 31 Absatz 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 1 AsylbLG, auch wenn die Entscheidung des Bundesamtes noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt nach § 1 a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG nicht, sofern – was vorliegend nach Aktenlage nicht der Fall ist – ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG. Ihnen werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Diese Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG). Unter Zugrundelegung dieses gesetzlichen Maßstabs hat die erkennende Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17.01.2022 getroffene Feststellung der Anspruchseinschränkung rechtmäßig ist.
Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten gesetzlichen Regelungen hat. Auch hält die erkennende Kammer eine teleologische Reduktion des § 1 a Abs. 7 AsylbLG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten.
Darüber hinaus hat die erkennende Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt sind. Aufgrund des Erlasses der Abschiebungsanordnung mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.2021 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und damit Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Mit dem genannten Bescheid vom 23.12.2021 wurde der Asylantrag des Antragstellers in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt und nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt.
Durch den Erlass des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.2021 ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Demnach war die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17.01.2022 mit Wirkung für die Zukunft vorgenommene Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 01.12.2021 ab dem 01.02.2022 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gerechtfertigt.
Demzufolge bestehen keine ernstlichen Zweifel an der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17.01.2022 festgestellten Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid als unbegründet abzulehnen ist.
2. Darüber hinaus ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG verpflichtet werden soll, zulässig, aber unbegründet.
Statthafter Rechtsbehelf ist insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil der Antragsteller nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Erweiterung seiner Rechtsposition in Form eines weiter gehenden Leistungsanspruchs begehrt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, B. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Interessenabwägung erfolgen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 86 b, RdNr. 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 86 b, RdNr. 28).
Für die Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (BSG, B. v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B). Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht die Wahrheit der behaupteten Tatsache für überwiegend wahrscheinlich halten muss und hierauf seine freie, richterliche Überzeugung nach den §§ 128 Abs. 1, 142 Abs. 1 SGG stützt (BayLSG, B. v. 02.11.2011, L 8 SO 164/11 B ER).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, weil es dem Antragsteller nicht gelungen ist, einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG glaubhaft zu machen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG steht im vorliegenden Fall bereits der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner – wie oben ausgeführt – in sofort vollziehbarer Weise festgestellt hat, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt ist. Als Rechtsfolge sieht § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich vor, dass die betreffenden Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf Leistungen unter anderem nach § 3 AsylbLG haben.
Nach alledem waren die beiden Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Antragsteller mit seinen beiden Begehren erfolglos geblieben ist.


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