Verwaltungsrecht

Abschiebung nach Bulgarien

Aktenzeichen  21 ZB 20.32042

Datum:
26.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3792
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Der Zulassungsantrag ist nicht ausreichend. Ihm lässt sich schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Stattdessen wird lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund von Erkenntnismitteln, die mindestens ein Jahr alt und meistens deutlich älter seien, keinen aktuellen Eindruck von der Lage in Bulgarien verschaffen können. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich dagegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht hat.
Die am 1. Januar 1968 bzw. am 22. Februar 1981 geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 18. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Mai 2017 jeweils einen Asylantrag.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass den Klägern in Bulgarien internationaler Schutz zugestanden worden war, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2017 als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zudem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen widrigenfalls die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und stellte fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 3. September 2020 abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Anträge auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
1.1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Ihm lässt sich schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Stattdessen wird unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund von Erkenntnismitteln, die mindestens ein Jahr alt und meistens deutlich älter seien, keinen aktuellen Eindruck von der Lage in Bulgarien verschaffen können.
1.2 Die Berufungen sind auch nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich keinen Eindruck von der aktuellen Lage in Bulgarien verschafft, machen die Kläger der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich die Kläger damit nicht auf einen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangel berufen. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, dass es aktuellere Erkenntnisse gibt, die geeignet sind, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu den Lebensumständen von anerkannten Asylbewerbern in Bulgarien in Frage zu stellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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