Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  21 ZB 16.30074

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49327
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind; insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung dar. Eine Abschiebungsandrohung ist nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 15.30152 2016-03-09 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, reiste am 12. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Oktober 2014 Asyl.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2015 als unzulässig ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in jeden anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat für den Fall an, dass er der Aufforderung nicht nachkommt, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. In den Gründen des Bescheids ist unter Verweis auf § 26a AsylG ausgeführt, die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat (Republik Bulgarien); insoweit werde nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung angeordnet, allerdings sei eine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel ebenfalls zulässig.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2016 in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei nicht aufzuheben, weil eine Rechtsverletzung des Klägers durch den rechtswidrigen Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich sei.
Der Kläger hat gegen das am 21. März 2016 zugestellte Urteil am 15. April 2016 die Zulassung der Berufung beantragt.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Asylantragsteller bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch eine rechtswidrige Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 27a AsylG (gemeint ist ersichtlich § 34a AsylG) in seinen Rechten verletzt ist und deshalb die Aufhebung der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung begehren kann.
Das rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung beanspruchen kann, die rechtswidrig ist, weil sie auf der Grundlage des § 34a AsylG (bis 23.10.2015 § 34a AsylVfG) erlassen wurde.
Der Adressat eines – wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung – belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Fällen kann sich eine Ausnahme von dieser Regel ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 19.7.2010 – 6 B 20/10 – NVwZ 2011, 372/374).
Eine solchermaßen besondere Normstruktur weist die inmitten stehende Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht auf. Danach ordnet das Bundesamt für den Fall, dass der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Für ihren Anwendungsbereich ermächtigt diese Bestimmung unter den genannten Voraussetzungen mithin lediglich zum Erlass einer Abschiebungsanordnung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob dieser Bestimmung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers eine „drittschützende Wirkung“ entnommen werden kann. Der Kläger kann sich als Adressat der Abschiebungsandrohung ohne Weiteres darauf berufen, dass die als einschlägig erkannte und herangezogene Befugnisnorm eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.
Es führt deshalb auch nicht weiter, wenn das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abstellt, dass die Abschiebungsandrohung nicht weitgehender in die Rechte des Klägers eingreift als eine Abschiebungsanordnung, weil „ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt“ sei, dass eine Abschiebung zwingend nur dann erfolgen könne, wenn die Rücknahme des Klägers durch die Republik Bulgarien gewährleistet sei. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 – 1 B 41/15 – NVwZ 2015, 1779/1780).
Nach allem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben, zumal die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht vorsieht und das Prozessrecht insoweit in Kauf nimmt, dass auch fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 Rn. 19).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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