Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan wegen zu erwartender schlechter Lebensbedingungen

Aktenzeichen  W 1 K 16.32042

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3
AsylG AsylG § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1 In Afghanistan droht keine Gruppenverfolgung für die Bevölkerungsgruppe der Hazara oder für Religionszugehörige der Schiiten durch nichtstaatliche Akteure iSd § 3c Nr. 3 AsylG droht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr bei einem bewaffneten Konflikt tritt ein, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Gebiet der Zielregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. In Afghanistan besteht nicht die notwendige Gefahrendichte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen für rückkehrende Familien mit minderjährigen Kindern nach Afghanistan weisen eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK auszugehen ist, sodass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht (VGH München BeckRS 2017, 113717). (Rn. 31 ff.) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4,5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet, soweit die Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehren. Darüber hinaus ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang jedoch unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG, sowie hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG, zusteht; der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 ist in den Ziffern 1 und 3 vielmehr rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
I.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Der Kläger zu 1) ist nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Er hat in diesem Zusammenhang vor dem Bundesamt angegeben, dass ihm persönlich in Afghanistan zu keiner Zeit etwas passiert sei. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) nichts Gegenteiliges erklärt. Soweit er darauf abstellt, dass er als Sohn eines Beamten und Hazara wie sein Vater umgebracht würde, wenn die Taliban bzw. der IS ihn fassen würden, so ist das Gericht davon überzeugt, dass eine diesbezügliche Verfolgung des Klägers weder in der Vergangenheit bevorstand noch im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Zwar ist aus der Erkenntnismittellage bekannt, dass sich für Familienangehörige von Personen, die für die afghanische Regierung arbeiten, eine eigene Gefährdung ergeben kann, jedoch ist dies keineswegs zwangsläufig, sondern nur im Einzelfall der Fall (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 47). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, denn der Vater des Klägers zu 1) wurde – den Vortrag des Klägers zu 1) hierzu zugrunde gelegt – bereits im Jahre 2010 ermordet. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 hat der Kläger zu 1) jedoch in Afghanistan (abgesehen von den verständlichen allgemeinen Sorgen und Ängsten wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer auf der Straße von Kabul nach Ghazni) unbehelligt leben können. Er hat von keinerlei ihm persönlich geltenden Nachstellungen, Drohbriefen oder auch nur Anfeindungen durch Taliban, IS oder weitere Dritte berichtet und zwar weder im Hinblick auf die frühere berufliche Tätigkeit des Vaters noch im Hinblick auf die seine eigene Volkszugehörigkeit. Auch von einer etwaigen Nachsuche nach seiner Person im Zeitraum nach der Ausreise bei den in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen ist nichts berichtet worden. Derartige Handlungen wären jedoch zwingend zu erwarten gewesen, wenn die Taliban den Kläger zu 1) tatsächlich in irgendeiner Form aufgrund der Tätigkeit des Vaters oder seiner Volkszugehörigkeit ins Visier genommen hätten. Es spricht bei lebensnaher Auslegung nichts dafür, dass dem Kläger zu 1) im Rückkehrfalle nunmehr – sieben Jahre nach der Ermordung des Vaters und ohne jegliche Vorfälle in diesem Zeitraum – eine Verfolgung der dargestellten Art mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür spricht letztlich auch, dass das Fehlverhalten des Vaters (in den Augen der Extremisten) durch dessen Tod gesühnt worden ist, so dass auch aus diesem Grunde nichts für eine zusätzliche Verfolgung des Klägers zu 1) spricht. Überdies mangelt es an der Kausalität zwischen der angegebenen Gefährdung durch die Tätigkeit des Vaters und der Flucht Ende des Jahres 2015. Denn wenn der Kläger zu 1) sich und seine Familie hierdurch tatsächlich in Gefahr gesehen hätte, so bleibt gänzlich unverständlich, warum er nicht zeitnah zur vorgetragenen Ermordung seines Vaters sein Heimatland verlassen hat, sondern erst rund fünf Jahre später, ohne dass es zwischenzeitlich zu diesbezüglichen Zwischenfällen gekommen wäre. Es erscheint weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Ausreise auf diesem Umstand beruht; eine diesbezügliche Erklärung hat der Kläger zu 1) auch nicht abgegeben.
Soweit der Klägerbevollmächtigte eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung im Rückkehrfalle auf die Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer auf der Strecke von Kabul nach Ghazni stützt, so vermag dies bereits deshalb nicht durchzugreifen, da der Kläger zu 1) ohne weiteres in der Lage wäre, diese vorgetragene Gefährdung abzuwenden, indem er seine Tätigkeit auf einer weniger gefahrenträchtigen Strecke ausübt bzw. seinen Beruf wechselt. Soweit der Kläger zu 1) nämlich durch eigenes Zutun eine Gefährdung abwenden kann, kann er eine Verfolgungsgefahr auf die Fortführung einer bestimmten gefahrenträchtigen Tätigkeit nicht stützen. Der Kläger zu 1) wäre daher in zumutbarer Weise auf eine alternative Erwerbstätigkeit zu verweisen. Vorverfolgt wurde der Kläger zu 1) persönlich im Rahmen dieser Tätigkeit nach dessen eigenen Angaben jedenfalls nicht. Er hat vielmehr ausschließlich die allgemeinen Gefahren auf der Fahrtstrecke von Kabul nach Ghazni in Bezug genommen.
Auch das vorgetragene bislang ungeklärt gebliebene Verschwinden des Schwagers im Jahre 2015, der dieselbe Tätigkeit wie der Kläger zu 1) ausgeübt habe, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da ein derartiges Verschwinden – so es denn stattgefunden hat – auf einer Vielzahl von Gründen beruhen kann, zumal bei der in Afghanistan herrschenden allgemeinen hohen Kriminalitätsrate. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass das Verschwinden ausgerechnet auf der Volkszugehörigkeit des Schwagers oder der Berufstätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) beruht.
Bezeichnenderweise hat der zu 1) abschließend auf die Frage, was der konkrete Anlass für die Ausreise gewesen sei, erklärt, dass er wegen der Zukunft seiner Kinder hierhergekommen sei. Er möchte nicht, dass sie auch Analphabeten blieben. Zudem möchte er, dass seine Familie in Sicherheit leben könne. Dies erscheint ohne Zweifel nachvollziehbar, zeigt nach Überzeugung des Gerichts jedoch die wahre Motivation der Kläger und rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Dem Kläger zu 1) droht schließlich auch keine Verfolgung in Afghanistan aus religiösen Gründen. Der Kläger zu 1) hat in seinem Schlusswort zwar angedeutet, dass er seit einem halben Jahr Kontakt zu einer Kirche habe. Er hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass er sich bislang nicht entschieden habe, ob er konvertieren wolle, was ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.
Dies gilt umso mehr für die Kläger zu 2) – 4), da diese sich hinsichtlich ihrer Fluchtgründe ausschließlich auf die des Klägers zu 1) stützen und selbst erst recht keinen Verfolgungshandlungen gegen ihre Person in Afghanistan ausgesetzt waren.
2. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Hazara oder ihrer Religionszugehörigkeit als Schiiten droht.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Hazara oder ihrer Religionszugehörigkeit als Schiiten durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015 – Stand November 2015 – S. 11 und vom 19.10.2016 – Stand September 2016 – S. 9; ebenso st. Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris).
Auch durch die jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den IS angegriffen. Dabei seien 85 Menschen ums Leben gekommen und rund 240 verletzt worden. Dieser Schlag habe sich fast ausschließlich gegen Schiiten gerichtet (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9 ff., Lagebeurteilung für Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2017, S. 10). Auch unter Berücksichtigung dessen sowie der weiteren Anschläge im Zusammenhang mit dem Aschura-Fest in 2016 sowie gegen eine Moschee im Laufe des November 2016, die sich gegen Schiiten richteten und zu denen sich der islamische Staat bekannt hat, verfügen die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung im Laufe des Jahres 2017.
Die Kläger waren überdies auch keinen persönlichen Angriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt.
Nach alledem steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 AsylG zu.
II.
Die Kläger haben weiterhin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Den Klägern droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihnen ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 3 AsylG wird vollumfänglich verwiesen.
2. Den Klägern droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion, der Hauptstadt Kabul. In der Zentralregion, zu der die Hauptstadt Kabul gehört, wurden im Jahre 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion lag damit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Im Jahr 2017 hat sich diese Zahl (unter Verdoppelung der Halbjahreszahlen) bis zur Jahresmitte in der Zentralregion leicht erhöht. In der Zentralregion wurden im ersten Halbjahr 2017 bisher 1.254 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Midyear Report 2017, Juli 2017, S. 10). Auch damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Relevante individuelle gefahrerhöhende Umstände sind bei den Klägern darüber hinaus nicht erkennbar. Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Hazara und Schiiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben –, so hat sich die Gefahr für die Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass sie aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten müssten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris). Im Übrigen ist den Klägern wegen ihrer Volkszugehörigkeit und der früheren Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) in Afghanistan zu keiner Zeit etwas zugestoßen, was auch im Rückkehrfalle nicht zu erwarten ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG vollumfänglich verwiesen.
III.
1. Den Klägern steht jedoch ein Anspruch auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre jedoch bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die Kläger müssten befürchten, aufgrund der dortigen Lage unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation einer nach Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar machen die Kläger nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemein schlechte Lage in ihrem Heimatland. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen im vorliegenden Einzelfall aber eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284, B.v. 11.01.2017 – 13a ZB 16.30878 – jeweils juris). Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH v. 21.11.2014, a.a.O., – juris Rn. 16ff.). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden könne, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 und U.v. 21.11.2014, a.a.O.).
Ein entsprechend hohes Gefährdungsniveau liegt bei den Klägern unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) entsprechend den allgemein und gerichtsbekannten gesellschaftlichen und religiösen Verhältnissen in Afghanistan, bei denen die Ehefrau in aller Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um Haushalt und Familie kümmert, dauerhaft nicht zum Familienunterhalt wird beitragen können. Im vorliegenden Fall ist nichts hiervon Abweichendes anzunehmen, zumal die Klägerin zu 2) glaubhaft versichert hat, Analphabetin zu sein, keinen Beruf erlernt zu haben und stets nur als Hausfrau tätig gewesen zu sein; eine Änderung der diesbezüglichen gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan ist ebenfalls nicht absehbar. Damit wäre der Kläger zu 1) mit der Unterhaltslast nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen betreuungsbedürftigen Kinder im Alter von sechs und drei Jahren belastet. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger zu 1) unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen (vgl. insoweit etwa: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 sowie Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.9.2016; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016) nicht in der Lage sein wird, dort die notwendigen Mittel zu erwirtschaften, um eine Art. 3 EMRK widersprechende Lebenssituation abzuwenden, wobei auch in Bezug auf den Kläger zu 1) negativ ins Gewicht fällt, dass dieser ebenso wie seine Ehefrau keine Schule besucht hat und weder lesen noch schreiben kann. Der Kläger zu 1) verfügt darüber hinaus auch nicht über besondere berufliche Fähigkeiten, sondern hat lediglich als Taxifahrer gearbeitet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1) – auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan von etwa 40% (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 und 28.7.2017) – die Existenz der gesamten Familie würde sichern können.
Zu beachten ist überdies, dass die Kläger ihr gesamtes Vermögen zur Finanzierung der Flucht nach Deutschland verbraucht haben und somit nicht mehr über Rücklagen verfügen, welche ihnen gegebenenfalls einen Neustart in Afghanistan ermöglichen könnten. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bereits vor dem Bundesamt glaubhaft vorgetragen, dass er 200.000 Afghani gespart gehabt habe und zur Finanzierung des Restes der insgesamt 7.000,00 $ betragenden Fluchtkosten für die Familie den Goldschmuck seiner Ehefrau verkauft habe. In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) übereinstimmend bestätigt, dass sie ihre gesamte Habe für die Fluchtkosten verwendet hätten und nicht mehr über Vermögen verfügten. Auch Grundeigentum bestand in Afghanistan nicht; die Familie hat nach glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt zur Miete gewohnt. Der Kläger zu 1) hat überdies auch in Deutschland keine Ersparnisse bilden können; er absolviert aktuell ein unbezahltes Praktikum in einer Bäckerei.
Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägern in Afghanistan in relevantem Umfang Unterstützung durch deren Familien oder Verwandte zuteilwerden würde. Die Kläger haben bereits vor dem Bundesamt in glaubhafter Weise erklärt, dass von Seiten des Klägers zu 1) in Afghanistan nur noch seine 60-jährige Mutter sowie eine Schwester lebten. Die Klägerin zu 2) hat dort angegeben, dass in Afghanistan noch ihr ca. 65-jähriger Vater und ihre jüngere Schwester lebten. Weitere Verwandte hätten sie nicht. Diese Angaben haben sie übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Ebenso glaubhaft wurde erklärt, dass die genannten wenigen Familienmitglieder in Afghanistan alle gerade so viel verdienten, dass sie hiermit ihr eigenes Leben bestreiten könnten. Insbesondere wurde nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der Vater der Klägerin zu 2) nur einen kleinen Lebensmittelladen ohne Angestellte besessen habe, dessen Erlöse nicht für eine Unterstützung der Kläger ausreichten. Hieraus müssten bereits der Vater der Klägerin zu 2) und ihre Schwester ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ebenso übereinstimmend wurde von den Klägern zu 1) und 2) erklärt, dass man zum Vater seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr habe, da dieser kein Telefon besitze. Zudem wurde in nachvollziehbarer Weise auf dessen hohes Alter verwiesen, sodass in der Gesamtschau nachvollziehbar erscheint, dass weder dieser noch die anderen dort verbliebenen Familienmitglieder den Klägern finanzielle Unterstützung im Rückkehrfalle leisten könnten.
Schließlich fällt vorliegend negativ ins Gewicht, dass der Kläger zu 1) an gesundheitlichen Problemen leidet, die zwar offensichtlich – angesichts des ausgeübten Praktikums in einer Bäckerei – seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, die jedoch zumindest die Einnahme von Medikamenten erforderlich machen. So ist – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Verwaltungsstreitverfahren – glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger zu 1) an der Erkrankung Hepatitis B leidet, die alsbald medikamentös behandelt werden solle. Darüber hinausgehend wurden entsprechend der glaubhaften Angaben des Klägers sowie der ergänzenden Ausführungen seiner Flüchtlingsbetreuerin dem Kläger zu 1) die Medikamente MCP gegen Übelkeit und Pantoprazol gegen Übersäuerung des Magens verordnet, die er regelmäßig einnimmt, sowie bei Bedarf das Schmerzmittel Metamizol. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Medikamente in Afghanistan erhältlich sind, so führen sie doch in jedem Falle dazu, dass sie die Lebenshaltungskosten der Kläger nochmals spürbar erhöhen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger zu 1) diese in Afghanistan wird erwirtschaften können.
Dem kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger auch vor ihrer Ausreise den gesamten Lebensunterhalt hätten decken können. Denn dies lässt gänzlich außer Acht, dass sich die Lebensverhältnisse in Afghanistan entsprechend der Erkenntnismittellage seit deren Ausreise im Dezember 2015 noch weiter erschwert haben. Individuell ist überdies zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Familie für die Flucht verbraucht wurde und die zusätzlichen Kosten für die Medikamente des Klägers zu 1) die Lebensunterhaltskosten weiter erhöhen. Zudem ist stets zu berücksichtigen, dass bei längerer Abwesenheit aus dem Heimatland einstmals bestehende Verbindungen und Beziehungen aus verschiedenen Gründen abbrechen, so dass auch ein Wiedereinstieg in die frühere berufliche Tätigkeit oder eine andere Erwerbstätigkeit sicherlich merklich erschwert wäre.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kläger als Rückkehrer nach Afghanistan tatsächlich Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, der davon ausgeht, dass nur bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und ggf. auch kinderlosen Paaren eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Afghanistan in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung hat sich durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts grundsätzlich geändert, vielmehr verweist der UNHCR darauf, dass sich die Lage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe. Auch in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwar für einen jungen, gesunden alleinstehenden Rückkehrer Abschiebungsverbote regelmäßig nicht infrage kommen, auch wenn dieser nicht über nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt verfügt, da dieser regelmäßig durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren kann (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris). Anders ist dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch im Allgemeinen bei einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit vorliegend zu befürchten, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, die ihnen nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher festzustellen.
2. Ob der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris).
Aufgrund vorstehender Ausführungen zum Bestehen eines Abschiebungsverbots waren auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das in Ziffer 6 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot im angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 2016 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG (zur Kostenverteilung vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris).


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