Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot nach Afghanistan wegen Erkrankung an Epilepsie

Aktenzeichen  W 1 K 18.30565

Datum:
30.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25601
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 In Afghanistan droht keine Gruppenverfolgung wegen der Religionszugehörigkeit als Ismailite bzw. der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aufgrund der in Afghanistan herrschenden prekären Lebensumstände hat ein an Epilepsie erkrankter Asylbewerber Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, wenn er die zur Behandlung der Erkrankung notwendigen Medikamente nicht finanzieren kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat; insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Januar 2017 aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, da dem Kläger die darüber hinausgehenden Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG, und hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG, nicht zustehen; insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Ismailite bzw. seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara droht.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als ismailitischer Schiite (die Ismailiten stellen einen Zweig des schiitischen Islam dar, vgl. https://de.wikipe-dia.org/wiki/Ismailiten_(Schia)) oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Ismailiten und Schiiten sowie Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind und 10% ethnische Hazara (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 14.9.2017, S. 25 f.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris: keine Gruppenverfolgung von Hazara).
Auch durch die jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes und sonstige einschlägige Erkenntnismittel wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den IS angegriffen. Dabei seien 85 Menschen ums Leben gekommen und rund 240 verletzt worden. Dieser Schlag habe sich fast ausschließlich gegen Schiiten gerichtet (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9 ff., Lagebeurteilung für Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2017, S. 10). Auch unter Berücksichtigung dessen sowie der weiteren Anschläge im Zusammenhang mit dem Aschura-Fest in 2016 sowie gegen eine Moschee im Laufe des November 2016, die sich gegen Schiiten richteten und zu denen sich der islamische Staat bekannt hat, verfügen die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entwicklung im Laufe des Jahres 2017. UNAMA berichtet insoweit über acht religiös motivierte Angriffe gegen schiitische Moscheen und Gläubige mit ins-gesamt 418 zivilen Opfern (161 Tote und 257 Verletzte), hiervon sechs Angriffe durch den IS, zwei durch die Taliban. Der IS übernahm darüber hinaus die Verantwortung für zwei weitere Anschläge gegen schiitische Moslems abseits von religiösen Einrichtungen mit insgesamt 133 zivilen Opfern (46 Tote und 87 Verletzte) (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.). Dies erreicht angesichts des Anteils von Schiiten und Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19% Schiiten und ca. 10% Hazara von insgesamt 34,6 Mio. Einwohnern, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/afghanistan/204676) nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Größenordnung und Intensität, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris). Die Entwicklung zu Beginn des Jahres 2018 führt schließlich ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung.
Diese Einschätzung gilt darüber hinaus in gleicher Weise für die Religionsgruppe der Ismailiten. ACCORD führt zur Situation der Ismailiten in Afghanistan in einer Anfragebeantwortung vom 28. August 2013 unter Hinweis auf verschiedene Quellen aus, dass die Ismailiten sich selbst als eine schiitische Glaubensgemeinschaft bezeichneten und rund 5% der afghanischen Gesamtbevölkerung ausmachten. Sie lebten hauptsächlich im oder in der Nähe des östlichen Hazarajat, im Gebiet Baglan, nördlich des Hindukusch, unter der tadschikischen Bergbevölkerung in Badachschan sowie unter den Wakhi im Wakhan-Korridor. Ethnisch würden sich die Ismailiten vor allem aus Hazara, Tadschiken und Paschtunen zusammensetzen. Fast 90% der Ismailiten in Afghanistan seien Hazara. Die Ismailiten hätten sich beschwert, ihnen blieben einflussreiche politische Positionen vorenthalten, obwohl vier Ismailiten Parlamentsmitglieder seien. Im Berichtszeitraum seien Ismailiten in einigen Fällen schikaniert worden. Allerdings seien im Januar 2012 prominente Ismailiten für die Präsentation des weltweit größten Korans gelobt worden. An den Feierlichkeiten zur Präsentation hätten auch mehrere prominente muslimische Führer, die nicht der ismailitischen Gemeinschaft angehören würden, teilgenommen. Ismailitische Führer hätten berichtet, dass ihre Gemeinschaft besser in die Gesellschaft integriert sei als in den vorangegangenen Jahren. Weiter wird ausgeführt, dass es nur wenige Berichte über gezielte Diskriminierungen von Ismailiten gegeben habe. Schiitische Hazara hätten vollständig am öffentlichen Leben teilgenommen. U.a. hätten sie Parlamentsmitglieder gestellt und hochrangige Posten in der Regierung von Hamid Karzai besetzt. 59 der 249 Parlamentssitze würden von schiitischen Hazara eingenommen. Außerdem seien auch vier Ismailiten gewählt worden. Dr. B., Wissenschaftler am in London ansässigen Institute of Ismaili Studies, führte zur Sicherheitslage der Ismailiten in Afghanistan aus, dass es sich um eine kleine und gefährdete Minderheit handele, die oftmals Opfer religiöser Intoleranz werde. Die Gefahr durch religiösen Extremismus sei deutlich erkennbar. Hierfür verweist Dr. B. auf gezielte Anschläge in der Vergangenheit gegen schiitische Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baglan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami vom 3.4.2015). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gruppenverfolgung gegenüber Ismailiten in Afghanistan stattfindet. Vielmehr stellt sich nach Überzeugung des Gerichts die Situation für die Ismailiten in Afghanistan in gleicher Weise dar, wie sie auch für die übrigen Mitglieder der schiitischen Religion gilt (vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2016, S. 58). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass die Ismailiten darüber hinaus in besonderer Weise oder gezielt Opfer von Anschlägen würden.
2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus darauf beruft, dass er aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan individuell vorverfolgt worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Beim Bundesamt hat der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt, dass er Ismailite sei und viele Leute deshalb zu ihm gesagt hätten, dass er nicht bete bzw. einen Ausländer anbete. Nach 18:00 Uhr könne man in Kabul das Haus nicht mehr verlassen und Einwohner seines Stadtteils würden wegen religiöser Unterschiede sogar getötet. Aufgrund des Vorwurfs, er sei ein Ungläubiger, bekomme er auch keine Arbeitsstelle. Er sei überdies in seinem Stadtteil zweimal spät abends angegriffen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesbezüglich ausgeführt, dass er aufgrund des Hasses der Bevölkerung auf Hazara und Ismailiten keine Freiheit gehabt habe und beschimpft worden sei. Es sei auch zu körperlichen Auseinandersetzungen und Schlägereien gekommen.
Die Beschimpfungen des Klägers wegen dessen Religion sowie die vorgetragene Einschränkung der Bewegungsfreiheit erreichen nach Überzeugung des Gerichts nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Intensität, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung ausgehen zu können. Überdies mangelt es diesem Vortrag an Substanz; er ist vielmehr in jeder Hinsicht vage und pauschal geblieben. Der Vortrag mangelnder Bewegungsfreiheit erscheint überdies auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht hat und im Anschluss als Maurer, Pflasterer und Tellerwäscher tätig war. Das Gericht geht insoweit von einer überzogenen Darstellung der realen Sachlage aus. Zudem belegt die Tatsache, dass der Kläger in der Lage war, den höchstmöglichen schulischen Abschluss in Afghanistan zu absolvieren, dass die vom Kläger angegebene Diskriminierung der Hazara und Ismailiten nicht so stark und umfassend sein kann, wie der Kläger glauben machen will. Auch dafür, dass im nahen Umfeld des Klägers Menschen wegen einer (von der Mehrheitsreligion) abweichenden religiösen Einstellung getötet worden seien, ist der Kläger einen substantiierten Vortrag schuldig geblieben; dieser ist vielmehr nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der Bruder des Klägers, K … (Az. W 1 K 18.30564), vor Gericht ausdrücklich erklärt, dass er von Morden wegen der Volks- oder Religionszugehörigkeit nichts wisse. Dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheitengruppe keine Arbeit habe finden können, wird bereits durch die von ihm geschilderten eigenen Erwerbstätigkeiten sowie die seines Bruders A … (Az. W 1 K 18.30562) widerlegt.
Auch die vom Kläger vorgetragenen Schläge durch andere Personen erreichen nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Schwere, da darin noch keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gesehen werden kann. Vor dem Bundesamt hat der Kläger insoweit auf zwei tätliche Angriffe hingewiesen und in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er – auch in der Schule – beschimpft worden sei. Es sei daraufhin zu körperlichen Auseinandersetzungen und Schlägereien gekommen, auch von seiner Seite aus. Derartige handgreifliche Auseinandersetzungen, die überdies auch vom Kläger selbst geführt wurden, erreichen die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG nicht, zumal der Kläger auch nichts über schwerwiegende Verletzungen seinerseits vorgetragen hat. Darüber hinaus handelt es sich offensichtlich um eine überschaubare Anzahl von derartigen Vorfällen.
Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist und auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan muss dieser aufgrund der Erkenntnismittellage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen rechnen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Klägers mit demselben ethnischen und religiösen Hintergrund weiterhin in Kabul leben. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er nach Afghanistan zurückkehren könne, wenn er gesund wäre. Hieraus ergibt sich sehr deutlich, dass er aktuell selbst nicht von einer begründeten Verfolgungsgefahr aus religiösen oder sonstigen Gründen in Afghanistan ausgeht.
II.
Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist bereits nicht glaubhaft gemacht worden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernst-haften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Hauptstadt Kabul. In der Zentralregion, zu der die Hauptstadt Kabul gehört, wurden im Jahre 2017 2.240 Zivilpersonen (2016: 2.348) getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit für die Zentralregion im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris; BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28.7.2017) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten seit Ende der ISAF-Mission nicht wesentlich verändert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betref-fenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte. Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Hazara und Schiiten/ Ismailiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben -, so hat sich die Gefahr für die Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass sie aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten müssten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris). Weitere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau Friederike Stahlmann (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau Stahlmann alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau Stahlmann eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris).
III.
1. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund der in Afghanistan herrschenden prekären Lebensumstände unter Berücksichtigung seiner Epilepsieerkrankung.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre beim Kläger der Fall, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste. Der Kläger muss befürchten, aufgrund der dortigen Lage unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar macht der Kläger nicht geltend, dass ihm näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern beruft sich auf die allgemein schlechte Lage in seinem Heimatland in Kombination mit einer schwerwiegenden Erkrankung. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen im vorliegenden Einzelfall jedoch eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284, B.v. 11.01.2017 – 13a ZB 16.30878).
Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH v. 21.11.2014, a.a.O., juris Rn. 16 ff.). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden könne, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014, a.a.O. Rn. 19). Eine solche ist jedoch bei dem Kläger gegeben.
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul stellt sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Aus der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28. Juli 2017 ergibt sich insoweit nichts grundlegend Abweichendes: In fast allen Regionen werde von der Bevölkerung die Arbeitslosigkeit als das größte Problem genannt. Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen sei im ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 25% gesunken. Die afghanische Regierung habe unter Beteiligung der internationalen Geberschaft sowie internationaler Organisationen mit der Schaffung einer Koordinierungseinheit zur Reintegration der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer reagiert. Ein Großteil der internationalen Geberschaft habe zudem beschlossen, die Finanzmittel für humanitäre Hilfe im Rahmen eines Hilfsappells des UN-Koordinierungsbüros für humanitäre Angelegenheit OCHA aufzustocken. Trotz internationaler Hilfe übersteige der derzeitige Versorgungsbedarf allerdings das vorhandene Maß an Unterstützungsmaßnahmen seitens der Regierung.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14.09.2017, Seite 27 ff.) führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe, wobei der Anteil der notleidenden Bevölkerung im Verlaufe des Jahres 2016 um 13% angestiegen sei; 2017 benötigten 9,3 Millionen Afghanen dringend humanitäre Hilfe. Die Arbeitslosenquote sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte rasant angestiegen und inzwischen auch in städtischen Gebieten hoch. Gleichzeitig seien die Löhne in Gebieten, welche von Rückkehrströmen betroffen seien, signifikant gesunken. Nach wie vor seien die meisten Menschen in der Land- und Viehwirtschaft oder als Tagelöhner tätig. Die zunehmenden Rückkehrströme hätten zu einem enormen Anstieg an Unterkunftsbedarf geführt, weshalb sich insbesondere in der Hauptstadt Kabul die Wohnraumsituation extrem verschärft habe. Rund 68% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitätsinstallationen und ca. 45% keinen Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser. Rund 40% der Bevölkerung sei von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Die Zahl der von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffenen Menschen steige an und umfasse inzwischen 1,6 Millionen Personen. In Gebieten, die von hohen Rückkehrströmen betroffen waren, seien die Lebensmittelpreise stark angestiegen. Etwa 9 Millionen Menschen, in besonderem Maße Frauen und Kinder, hätten keinen oder nur beschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, welchen es auch an angemessener Ausstattung mangele. Im Jahr 2016 sei der Druck zur Rückkehr auf afghanische Flüchtlinge im Iran und in Pakistan dramatisch angestiegen; Kabul sowie die Provinzen im Norden, Nordosten und Osten des Landes seien in besonderem Maße betroffen gewesen. Rückkehrende fänden oft keine adäquate Unterkunft; sie lebten oft in notdürftigen Behausungen mit schlechten Sanitäranlagen. Der eingeschränkte Zugang zu Land, Nahrungsmitteln und Trinkwasser und die begrenzten Möglichkeiten zur Existenzsicherung stellten eine enorme Herausforderung für diesen Personenkreis dar. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensbedingungen würden Rückkehrende oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl Ende 2016 auf etwa 1,4 Millionen Menschen geschätzt worden sei und deren Lage sich in den vergangenen Jahren massiv verschlechtert habe. Auch für Flüchtlinge aus Europa gestalte sich eine Rückkehr schwierig. Die Bevölkerung Kabuls solle sich binnen nur sechs Jahren verdreifacht haben. Dort lebten etwa 75% der Bevölkerung in informellen und behelfsmäßigen Behausungen, die oft weder ans Wasserversorgungsnetz noch an die Kanalisation angeschlossen seien. Der Zugang zu Lebensmitteln habe sich rasant verschlechtert, was unter anderem auf die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten zurückzuführen sei. Armut sei weit verbreitet. Beinahe die Hälfte der Bevölkerung Kabuls könne sich keine medizinische Behandlung leisten. Die große Zahl der Rückkehrenden und intern Vertriebenen führe zur Überlastung der bereits äußerst stark beanspruchten Infrastruktur zur Erbringung der Grunddienstleistungen in der Hauptstadt Kabul aber auch andernorts, insbesondere in den wichtigsten Provinzstädten und Bezirken.
Dies zugrunde gelegt steht einer Rückführung des Klägers nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung im Regelfall – zurecht – davon ausgeht, dass für alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein Abschiebungsverbot festzustellen ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Denn abweichend von den Verhältnissen im Regelfall befindet sich der hiesige Kläger nach Überzeugung des Gerichts in einer besonderen Ausnahmesituation; insbesondere steht vorliegend die behandlungsbedürftige Epilepsieerkrankung des Klägers und die mangelnde Finanzierbarkeit seines Lebensunterhalts sowie zusätzlich erforderlicher Medikamente einer Abschiebung entgegen.
Die besondere Situation des Klägers ist vorliegend zentral dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen gesunden jungen Mann handelt, bei dem nach überzeugender obergerichtlicher Rechtsprechung ein nationales Abschiebungsverbot nicht infrage kommt, da sich für diese Bevölkerungsgruppe aus den allgemeinen Verhältnissen noch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergibt. Denn der Kläger leidet vorliegend nach Überzeugung des Gerichts an einer Epilepsie. Dies ergibt sich für das Gericht aus der überzeugenden fachärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses Juliusspital vom 18. Februar 2016, die beklagtenseitig auch nicht infrage gestellt worden ist. Der Kläger musste sich wegen dieser Erkrankung im September 2015 sowie Februar 2016 in Deutschland in stationäre Behandlung begeben. Das weitere Fortbestehen der Erkrankung im Zeitpunkt der Entscheidung hat der Kläger sodann auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und eindrucksvoll geschildert; er habe erst vor zwei Tagen einen neuerlichen Epilepsieanfall erlitten. Auch zuvor beim Bundesamt hatte der Kläger in konsistenter Weise auf seine Erkrankung und die erforderliche Medikation hingewiesen. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zur Behandlung seiner Epilepsie der täglichen Einnahme der Medikamente/ Wirkstoffe Levetiracetam sowie Apydan (Wirkstoff Oxcarbazepin) bedarf, was ebenfalls von Seiten der Beklagten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen worden ist. Auch dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Arztbrief des Krankenhauses Juliusspital vom 18. Februar 2016 sowie der auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Offensichtlich war es nicht möglich, den Wirkstoff Levetiracetam – wie zunächst vom Krankenhaus Juliusspital angedacht – auszuschleichen. Sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überzeugend auf die tägliche Einnahme beider Medikamente/ Wirkstoffe im Umfang von jeweils zwei Tabletten verwiesen. Das Gericht geht überdies davon aus, dass der Kläger der Einnahme der genannten Medikamente dauerhaft bedarf. Eine solche Dauermedikation ist bei Epilepsie nämlich von herausragender Bedeutung, um den gefahrenträchtigen epileptischen Anfällen vorzubeugen. Eine Absetzung von Medikamenten kann nur dann erwogen werden, wenn u.a. eine Anfallsfreiheit von 2 – 5 Jahren bestand, was bei dem Kläger bislang nicht der Fall ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Epilepsie).
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei den gegebenen sehr schwierigen Bedingungen des afghanischen Arbeitsmarktes in dem harten Verdrängungswettbewerb um die wenigen und häufig körperlich anstrengenden Hilfsarbeiten mit der enormen Zahl der uneingeschränkt gesunden und leistungsfähigen jungen Männer bestehen kann. Diese Einschätzung gilt letztlich auch für jede andere Art der Tätigkeit, sodass dem Kläger auch seine zwölfjährige Schulbildung samt Abitur nicht zugutekommen wird. Bezeichnenderweise hat es der Kläger auch bereits in der Vergangenheit nicht geschafft, aufgrund dieser schulischen Ausbildung einer höherwertigen Tätigkeit nachzugehen, sondern hat nur einfache körperliche Arbeiten als Maurer, Pflasterer und Tellerwäscher ausgeübt. Das Gericht stützt seine Einschätzung darauf, dass jedes Jahr eine enorme Anzahl von jungen, leistungsfähigen Männern auf den afghanischen Arbeitsmarkt drängt, der entsprechend der Erkenntnismittellage bereits bislang von einer sehr hohen Arbeitslosigkeit geprägt war. Die Arbeitgeber sind daher in der Lage, aus dem sehr großen Pool an Arbeitskräften die leistungsfähigsten Personen herauszufiltern, was bei dem Kläger ersichtlich gerade nicht der Fall ist. Dies wurde auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, nach welchem nicht davon auszugehen ist, dass sich Arbeitgeber in dem harten Verdrängungswettbewerb gerade für den augenscheinlich gesundheitlich angeschlagenen Kläger entscheiden würden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger immer noch an epileptischen Anfällen leidet, während derer er – wie geschildert – plötzlich und unerwartet seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Es erscheint wenig realistisch, dass ein Arbeitgeber dieses Risiko eingeht und den Kläger beschäftigt bzw. ein Arbeitgeber würde den Kläger nach dem ersten derartigen Vorfall zumindest nicht mehr weiter beschäftigen (so im Ergebnis auch: Hess. VGH, U.v. 11.12.2008 – 8 A 611/08.A – juris). Überdies ist dem Kläger ärztlicherseits dringend empfohlen worden, dass potenziell gefährliche Tätigkeiten wie das Arbeiten an gefährlichen Maschinen bzw. in großer Höhe vermieden werden sollten; auch ein Fahrverbot ist in diesem Zusammenhang ausgesprochen worden (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Juliusspital vom 18.2.2016), was das mögliche Tätigkeitsspektrum des Klägers weiter merklich einschränkt.
Auch wenn die Zahl der epileptischen Anfälle in Deutschland zurückgegangen ist, so steht doch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zu befürchten, dass der Kläger in Afghanistan aufgrund der Einnahme anderer Medikamente als in Deutschland bzw. von Medikamenten minderer Qualität (vgl. hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 5.4.2017, S.4 f.) wieder häufiger unter Anfällen leiden würde, wie dies nach seinen glaubhaften Angaben in der Vergangenheit in Afghanistan bereits der Fall gewesen ist. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die beiden vom Kläger einzunehmenden Wirkstoffe für diesen in Afghanistan zumindest faktisch nicht erhältlich sein werden. Der Wirkstoff Levetiratecam ist in Afghanistan tatsächlich nicht erhältlich und der Wirkstoff Oxcarbazepin ist nur in privaten Einrichtungen zu beziehen (vgl. Medical Country of Origin Information vom 4.3.2016) und damit für den Kläger nicht zu finanzieren (siehe hierzu näher unten).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2015 in der Lage gewesen ist, die seinerzeit eingenommenen Medikamente durch seine damalige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Denn seit dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers haben sich nach der aktuellen Erkenntnismittellage durch eine enorme Zahl von Rückkehrern aus den Nachbarländern und Binnenvertriebenen sowie der äußerst schleppenden Wirtschaftsentwicklung und des rasanten Bevölkerungswachstums die Verhältnisse am Arbeitsmarkt in Afghanistan und gerade auch in Kabul nochmals merklich verschlechtert und die Arbeitslosigkeit ist weiter angestiegen (vgl. oben). Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Er wird damit bereits nicht in der Lage sein, auch nur seinen allgemeinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Der Kläger vermag darüber hinaus jedoch umso weniger den weiteren finanziellen Bedarf sicherzustellen, der sich daraus ergibt, dass er entsprechend vorstehender Ausführungen dauerhaft die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Epilepsieerkrankung zusätzlich finanzieren muss.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass Medikamente gegen Epilepsie im Allgemeinen in Afghanistan erhältlich sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Kabul an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 29.11.2017; Auskunft der Deutschen Botschaft Kabul an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 10.3.2011; VG Würzburg, U.v. 5.7.2016 – W 1 K 16.30614 – juris). Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er vor seiner Ausreise Medikamente, insbesondere das ihm in Deutschland nicht verordnete Phenobarbital, gegen seine Erkrankung erhalten habe. Nach einer anderweitigen Auskunft ist der in dem dem Kläger verordneten Medikament Apydan enthaltene Wirkstoff Oxcarbazepin in Afghanistan erhältlich, während der darüber hinaus verordnete Wirkstoff Levetiracetam dort nicht erhältlich ist (vgl. Medical Country of Origin Information vom 4.3.2016). Auf die Beziehbarkeit gerade bestimmter Wirkstoffe zur Behandlung einer Epilepsie kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger jegliche Medikamente gegen seine Epilepsieerkrankung nicht finanzieren kann (vgl. oben hinsichtlich der mangelnden Aussichten auf einen Arbeitsplatz; zu fehlenden Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie und Verwandte vgl. unten).
Zwar hat jeder Bürger nach der afghanischen Verfassung ein Anrecht auf freie medizinische Versorgung, allerdings gilt dies nur für die staatlichen Krankenhäuser und Einrichtungen, welche die kostenlose Versorgung stets nur im Rahmen der momentanen Verfügbarkeit anbieten können. So ist oftmals die medikamentöse Versorgung in diesen Einrichtungen stark eingeschränkt; die Krankenhausapotheken halten nur eine sehr limitierte Auswahl und Anzahl an Medikamenten kostenfrei vor. Aus diesem Grund muss in der täglichen Praxis oftmals der behandelnde Krankenhausarzt ein Rezept ausstellen, das in privaten Apotheken kostenpflichtig eingelöst werden muss (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Kabul vom 29.4.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5.4.2017, S. 4). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die erforderlichen Medikamente zur Behandlung seiner Epilepsie in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht kostenfrei erhalten wird. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Auskunft der Deutschen Botschaft in Kabul an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 29. November 2017 infrage gestellt. Denn darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass Medikamente gegen Epilepsie im Allgemeinen in den Comprehensive Health Care Clinics kostenfrei erhältlich sein sollten, wobei es vorkommen könne, dass es gegen Monatsende keine freien Medikamente mehr gebe. Die kostenlose Abgabe hänge von der Verfügbarkeit der Medikamente ab; ansonsten würden Rezepte verschrieben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass entsprechend der zuvor zitierten Auskünfte kostenfreie Medikamente tatsächlich nur stark eingeschränkt zur Verfügung stehen und in der Praxis vielmehr aus privaten Mitteln beschafft werden müssen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, dass die von ihm seinerzeit in Afghanistan eingenommenen Medikamente privat finanziert worden seien. Hinsichtlich des Wirkstoffs Oxcarbazepin ist dies ohnehin anzunehmen, da dieser entsprechend der Auskunftslage nur in privaten Einrichtungen zu beziehen ist, welche Medikamente ausschließlich kostenpflichtig abgeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass Familienmitglieder und Verwandte des Klägers diesen weder bei der Finanzierung seines allgemeinen Lebensunterhalts noch bei der darüber hinaus erforderlichen medizinischen Versorgung werden unterstützen können. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass er nicht auf eine Unterstützung durch seine Familie oder Verwandte hoffen könne. Die aktuelle Lage stelle sich so dar, dass seine Mutter noch ab und zu als Putzfrau arbeite und sein Vater, da er mittlerweile schon alt und krank sei – und überdies drogenabhängig -, auch nur ab und zu beim Holz abladen helfe. Der in Afghanistan verbliebene jüngere Bruder des Klägers arbeite aktuell nicht und bereite sich auf die Aufnahmeprüfung an einer Universität vor. Diese Aussagen stehen zudem im Ergebnis in Einklang mit den Aussagen der beiden Brüder des Klägers (Az. W 1 K 18.30564 und W 1 K 18.30562). Hieraus wird klar ersichtlich, dass die Kernfamilie mit diesen nicht qualifizierten und sporadischen Tätigkeiten allenfalls knapp selbst finanziell über die Runden kommt und den Kläger nicht wird unterstützen können, zumal auch die seinerzeit in der Herkunftsprovinz Bamiyan noch bestehenden Landstücke zur Finanzierung der Flucht des Klägers und seiner beiden Brüder vom Vater vollständig verkauft worden sind. Was die drei in Afghanistan lebenden Onkel angeht, so habe der Kläger keine Kenntnis hinsichtlich der aktuellen beruflichen Tätigkeiten. Er habe, seit er in Deutschland sei, keinen Kontakt mehr zu diesen. Einer der Onkel sei früher Fahrer gewesen und die anderen seien im Baubereich/Fensterbau tätig gewesen. Damit üben diese jeweils nur einfache handwerkliche Tätigkeiten aus. Aus der informatorischen Anhörung des Bruders K … (W 1 K 18.30564) war insoweit noch in Erfahrung zu bringen, dass die Onkel aktuell keine regelmäßige Arbeit hätten, sondern immer dann arbeiteten, wenn sich etwas ergebe. Unter diesen Gegebenheiten ist auch hinsichtlich der Onkel des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass diese den Kläger finanziell unterstützen könnten, was unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan ohnehin nur angenommen werden kann, wenn Personen unter besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die sich in Afghanistan aufhaltenden Tanten des Klägers, zumal dieser hinsichtlich der Tanten väterlicherseits nachvollziehbar erklärt hat, dass diese für ihn wie Feinde seien und schlecht über ihn und seine Erkrankung sprächen, so dass abgesehen von der fehlenden Möglichkeit hierzu realistischerweise bereits nicht von einer Bereitschaft zur Unterstützung auszugehen ist.
Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit vorliegend ernsthaft zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde, die ihm nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG war daher unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 festzustellen.
2. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei eine Kostenverteilung von ¾ zu ¼ zulasten des Klägers angemessen erscheint (vgl. diesbezüglich auch BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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