Verwaltungsrecht

Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Verbot des Gehwegparkens

Aktenzeichen  10 ZB 15.51

Datum:
5.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2017, 480
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
StVG § 24 Abs. 1
StVO § 12 Abs. 4 S. 1, § 17 Abs. 4 S. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 12

 

Leitsatz

1 Für die Verkehrsordnungswidrigkeit eines Parkens auf dem Gehweg genügt, auf dem am Übergang des Gehwegs zur (freien) Fläche des angrenzenden Platzes vorhandenen, ebenfalls gepflasterten Streifen mit Laubbäumen und – zum Teil – Sitzbänken zu parken. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr kann nicht mit dem Hinweis auf ein eventuelles neuerliches Parken auf dem Gehweg in der Zukunft begründet werden. Aus einem solchen ordnungswidrigen Verhalten kann kein schutzwürdiges oder berechtigtes Feststellungsinteresse hergeleitet werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 13.5146 2014-11-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5095,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglosen Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschleppens seines Kraftrads (Vespa-Roller) am 21. Juni 2013 und Aufhebung des diesbezüglichen Leistungsbescheids (Kostenrechnung) des Beklagten vom 10. Oktober 2013 in Höhe von 95,60 Euro weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen polizeilichen Abschleppanordnung gerichtete Klage des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) mangels erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, welches (berechtigte) Interesse er an der zusätzlichen (ausdrücklichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit neben der inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme im Rahmen der gegen den Leistungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage habe. Keine der insoweit in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen (Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, tiefgreifende Grundrechtsverletzung) liege hier vor. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil das Gericht davon ausgehe, dass der Kläger künftig sein Kraftrad nicht erneut entgegen dem Gehwegparkverbot abstellen und sich damit verkehrsordnungswidrig verhalten werde.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München reiche ein bloßer Formalverstoß wie das unzulässige Gehwegparken ohne Behinderung anderer regelmäßig nicht als Anlass für eine (rechtmäßige) Abschleppmaßnahme aus. Dementsprechend sei auch der behördliche Vollzug im Stadtgebiet München ausgerichtet. Im Hinblick auf den so geschaffenen Vertrauenstatbestand sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft Krafträder, nicht nur seines, ohne Verkehrsbehinderung anderer auf Gehwegen abgestellt würden, und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungsweise habe.
Damit werden jedoch keine Umstände aufgezeigt, die insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnten. Denn nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch künftig entgegen dem gesetzlichen Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO), das trotz der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO auch Krafträder wie seinen Motorroller erfasst (vgl. etwa König im Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, 2 StVO § 12 Rn. 55; Heß in Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 57 jeweils mit Rspr-nachweisen), seinen Vespa-Roller verkehrsordnungswidrig auf Gehwegen parken (§ 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO), d. h. für längere Zeit abstellen und verlassen, wird. Jedenfalls könnte er aus einem solchen ordnungswidrigen Verhalten kein schutzwürdiges oder berechtigtes Interesse (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 84 m. Rspr-nachweisen) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit daran anknüpfender staatlicher Maßnahmen (wie das polizeiliche Abschleppen bzw. Umsetzen des Fahrzeugs) herleiten.
1.2 Die zulässige Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Kostenbescheid des Beklagten hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Leistungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte polizeiliche Abschleppanordnung sei rechtmäßig gewesen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG liege auch bei einer bereits eingetretenen Störung durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Durch das Abstellen seines Rollers auf dem Gehweg am Wittelsbacherplatz habe der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO begangen. Der hierzu benutzte Bereich zwischen den dort am Rand gepflanzten Bäumen sei Teil des Gehwegs und damit vom unmittelbaren gesetzlichen Parkverbot nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO mit umfasst. Eines gesonderten Verbotsschildes bezüglich des dort um das Dienstgebäude des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ausgewiesenen Sicherheitsbereichs habe es nicht bedurft. Dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr selbst nichtamtliche Hinweisschilder angebracht und damit den Sicherheitsbereich publik gemacht habe, ändere daran nichts. Im Übrigen hätte der Kläger die gut sichtbar angebrachten nichtamtlichen Hinweisschilder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Die Entscheidung, das klägerische Kraftrad abschleppen zu lassen, weise weder Ermessensfehler auf noch stelle sie sich als unverhältnismäßig (Art. 4 PAG) dar. Das Abstellen des Kraftrads auf dem Gehweg innerhalb des Sicherheitsbereichs bedeute nicht nur einen rein formalen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern beeinträchtige die Funktion des Sicherheitsbereichs, was einer konkreten Behinderung gleichzustellen sei. Dieser Bereich müsse jederzeit auch für ein größeres Aufgebot an Einsatzkräften zur Verfügung stehen, die den Platz im Ernstfall rasch von Personen und Gegenständen räumen müssten. Dabei stelle die Entfernung von Krafträdern gegenüber weniger sperrigen Fahrrädern eine zusätzliche Erschwernis dar. Motorisierte Fahrzeuge würden zudem ein erhöhtes Gefahrenrisiko bedeuten. Hinzu komme der generalpräventive Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung in diesem Sicherheitsbereich. Bei einem Nichteinschreiten gegen das Gehwegparken wäre konkret zu befürchten, dass dieser Bereich ständig von zahlreichen Krafträdern als Abstellfläche genutzt würde. Die Inanspruchnahme des Klägers sei nicht unbillig und begegne auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bedenken. Die besondere Situation, die ein polizeiliches Einschreiten geboten habe, folge aus dem Umstand, dass sich der Gehweg im Sicherheitsbereich eines Dienstgebäudes befinde. Die dem Kläger in Rechnung gestellten pauschalierten Auslagen für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens seien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der klägerische Einwand, er habe seinen Roller nicht auf dem Gehweg geparkt, sondern vielmehr auf einem gepflasterten Grünstreifen abgestellt, der von diesem abgetrennt sei und dem Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern diene, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung diesbezüglicher Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass der am Übergang des Gehwegs zur (freien) Fläche des Wittelsbacherplatzes vorhandene, ebenfalls gepflasterte Streifen mit Laubbäumen (und zum Teil Sitzbänken) noch zum Gehweg gehört (vgl. auch Heß in Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, StVO § 25 Rn. 2 mit Rspr-nachweisen), auf dem das Parken nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verboten ist.
Soweit der Kläger geltend macht, jedenfalls habe in seinem Fall lediglich ein bloßer Formalverstoß ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen, der nach ständiger Rechtsprechung keine Abschleppmaßnahme rechtfertige, weshalb die Anordnung unverhältnismäßig gewesen sei, werden keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Denn das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass durch das Parken des Rollers in diesem Bereich neben einem (formalen) Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung in Form einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO auch eine – einer konkreten Behinderung gleichzustellende – Beeinträchtigung der Funktion des Sicherheitsbereichs um das Dienstgebäude des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vorgelegen hat.
Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die klägerische Auffassung, eine „Sicherheitszone“ um das Dienstgebäude hätte, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, förmlich mit einem „entsprechenden Verkehrszeichen“ festgelegt bzw. bestimmt sein müssen. Denn in der Straßenverkehrsordnung ist die förmliche Bestimmung oder Festlegung eines solchen Sicherheitsbereichs mit der Folge eines dadurch begründeten Halteverbots nach wie vor (vgl. insoweit bereits BVerwG, U. v. 14.5.1992 – 3 C 3.90 – juris Rn. 24) nicht vorgesehen. Das Erstgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich das Verbot des Gehwegparkens bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebe und ein zusätzliches amtliches Halteverbotsschild wegen der Sicherheitszone insoweit weder erforderlich noch (straßenverkehrsrechtlich) vorgesehen sei. Durch die in diesem Sicherheitsbereich angebrachten „nichtamtlichen“ Hinweisschilder (des Polizeipräsidiums München) wird, wie aus den bei der Behördenakte befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, im Übrigen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei widerrechtlich abgestellten Kraftfahrzeugen aller Art grundsätzlich von der (polizeilichen) Befugnis zum Abschleppen Gebrauch gemacht und das polizeiliche Ermessen (s. Art. 25 und Art. 5 PAG) in dieser Weise ausgeübt wird. Dass die zugrunde liegende Verbotsnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO nunmehr auch den Gesichtspunkt der Gebäudesicherung mit erfasst, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG a. a. O. Rn. 19 ff. mit eingehender und überzeugender Begründung).
Nicht durchgreifend sind schließlich die unsubstantiierten Rügen des Klägers, die betreffenden (Hinweis-)Schilder seien aufgrund ihrer Größe kaum sichtbar und würden lediglich das Abstellen von Fahrzeugen „entlang“ des Gebäudes verbieten. Ein solches Verständnis dieser im gesamten Bereich hinreichend groß und gut erkennbar angebrachten Schilder verbietet sich schon aufgrund der eindeutigen und klaren Formulierung. Entgegen der Auffassung des Klägers musste er deshalb am Abstellort seines Motorrollers damit rechnen, dass sein verbotswidrig abgestelltes Kraftrad diesem Hinweis entsprechend abgeschleppt wird. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 4 PAG) gebotenen Güter- und Interessenabwägung auch von einer konkreten Funktionsbeeinträchtigung des Sicherheitsbereichs um das Dienstgebäude des Ministeriums, der im Bedarfsfall für das erforderliche Aufgebot an Einsatzkräften zur freien Verfügung stehen und deshalb grundsätzlich freigehalten werden muss, ausgehen.
Nicht entscheidend ist nach alledem, ob beim Motorroller des Klägers tatsächlich von einer „Terrorgefahr“ ausgegangen werden konnte bzw. durfte, ob nicht eine ähnliche Gefährdung bei den dort – allerdings erlaubt (vgl. Heß in Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 57 mit Rspr-nachweisen) – abgestellten Fahrrädern angenommen werden musste und ob nicht eine deutlich größere Gefahr für Gefährdungshandlungen Dritter vom Bereich des gleichzeitig auf dem Wittelsbacherplatz stattfindenden Fischmarkts ausgegangen ist.
Wegen der Funktionsbeeinträchtigung des Sicherheitsbereichs durfte das Erstgericht bei der gebotenen Abwägung vor allem auch dem generalpräventiven Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung des verbotswidrigen Gehwegparkens in diesem Bereich ein entsprechende großes Gewicht beigemessen, weil aufgrund der örtlichen Situation ansonsten sicher damit zu rechnen wäre, dass durch dort zahlreich abgestellte Krafträder die Zweckbestimmung als Sicherheitsbereich ganz wesentlich eingeschränkt oder sogar aufgehoben würde. Der vom Kläger gerügte Widerspruch der erstinstanzlichen Entscheidung zur ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa zuletzt U. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – juris), wonach es regelmäßig unverhältnismäßig sei, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen, besteht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände somit nicht.
2. Der vom Kläger daneben angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Berufung, weil – wie der Kläger meint – die Regelung bzw. Kennzeichnung des hier betroffenen Sicherheitsbereichs nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge und „gleichzeitig durch das Abschleppen trotz nicht ausreichender Kennzeichnung Verfassungsgrundsätze berührt würden“, nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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