Verwaltungsrecht

Abweichung von der erforderlichen Breite einer Feuerwehrzufahrt

Aktenzeichen  9 ZB 16.89

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47055
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 63
VwZVG Art. 31, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Eine Abweichung von den Anforderungen an die erforderliche Zufahrtsbreite einer Feuerwehrzufahrt kommt nicht in Betracht, wenn die Zufahrtsbreite durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer erfolgen kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 15.912 2015-10-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Wege der Abweichung zu gestatten, dass die Feuerwehrzufahrt auf ihr Grundstück mit einer geringeren Zufahrtsbreite ausgeführt werden darf, als die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und die DIN 14090 vorsehen. Das Landratsamt hat den Abweichungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 abgelehnt (Nr. 1 des Bescheidstenors). Gleichzeitig wendet sich die Klägerin gegen die Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 5.000 Euro durch Bescheid vom 18. Mai 2015 (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Daran fehlt es, weil kein Zulassungsgrund genannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. Die klägerischen Ausführungen zum Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 16.87) setzen sich nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.
Von Vorstehendem abgesehen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Abweichung hat und die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist.
Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht, weil kein für die Erteilung einer Abweichung streitender Sonderfall vorliegt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 24. März 2016 (vgl. Verfahren 9 CE 16.63) darauf hingewiesen, dass die erforderliche Zufahrtsbreite ohne weiteres durch ein entsprechendes Kürzen der Einfriedungsmauer zur U.-straße erfolgen kann. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.
Die (erneute) Zwangsgeldandrohung vom 18. Mai 2015 ist gerechtfertigt (Art. 31, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Klägerin ist der ihr aus Nr. 2 des bestandskräftigen Bescheids vom 15. September 2014 auferlegten Verpflichtung zur Herstellung von Feuerwehraufstellfläche und Zufahrt nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
Der im Zulassungsverfahren nachgereichte Schriftsatz vom 20. April 2016, wonach die Klägerin in Betracht ziehe, auf die Vermietung der Dachgeschosswohnungen („im Notfall“) zu verzichten, lässt keine abweichende Bewertung zu. Die Klägerin räumt selbst ein, dass eine kurzfristige Nutzungsaufgabe wegen einzuhaltender Kündigungsfristen nicht absehbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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