Verwaltungsrecht

Abweisung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhanldung

Aktenzeichen  RO 11 K 17.1664

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38503
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 102 Abs. 2, § 117 Abs. 5
KAG Art. 5 Abs. 4

 

Leitsatz

Der Erfolg eines Beweisantrags setzt voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel, dessen Erhebung der Antragsteller begehrt, auch benannt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 17.9.2018 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2006 Az. 10 B 17/05 – Bayern.Recht). Ausführungen, die die in dem Gerichtsbescheid getroffenen Ausführungen in Frage stellen bzw. eine neue Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlassen könnten, wurden nicht mehr gemacht.
Insbesondere war den in den Schriftsätzen vom 23.9.2018 und 8.10.2018 angekündigten Beweisanträgen nicht bereits im vorbereitenden Verfahren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme in Wirklichkeit um eine Reparatur handelt, wurde angekündigt, es werde die Vorlage des Bauplans, der Preis- und Leistungsverzeichnisse und der Ausschreibungsunterlagen beantragt. Das Beweisthema betrifft jedoch keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage und ist daher dem Beweis unzugänglich. Die Beweisanregung aus dem Schriftsatz vom 8.10.2018 umfasst die Anregung zur Vorlage der einschlägigen Urkunden zum Beweis der Tatsache, dass der umlagefähige Aufwand im Zeitpunkt des Satzungserlasses am Abend des 15.11.2017 bereits festgestanden habe. Diese Anregung wurde „ins Blaue hinein“ gestellt; es würde sich daher – bei formaler Antragstellung in der mündlichen Verhandlung – um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Es wird eine Behauptung aufgestellt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht; es fehlt hierfür jede tatsächliche Grundlage. Dies ergibt sich – wie bereits im Gerichtsbescheid vom 17.9.2018 ausgeführt – nicht aus dem Zeitungsartikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 30.9.2017. Eine derartige Schlussfolgerung kann einer Unter-Überschrift nicht entnommen werden, zumal sich aus dem Text des Artikels die Aussage des ersten Bürgermeisters ergibt, dass es sich insoweit um eine Kostenschätzung handelt. Auch aus dem entsprechenden Interneteintrag über den Zeitungsartikel kann für dieses Beweisthema nicht eine tatsächliche Grundlage abgeleitet werden. Darüber hinaus ist die Angabe eines bestimmten Beweismittels nicht erkennbar; bei formaler Antragstellung würde es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag handeln. Es wurde lediglich die Vorlage der „einschlägigen Urkunden“ angeregt. Ein Beweisantrag setzt jedoch voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel, dessen Erhebung der Kläger begehrt, auch benannt wird.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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