Verwaltungsrecht

Afghanistan, Abschiebungsverbot, gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, arbeitsfähiger Mann, Epilepsie, Betreuung

Aktenzeichen  AN 18 K 17.31063

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11961
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird in Ziffer 4 bis 6 aufgehoben.
2. Das Bundesamt wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 beschränkte Verpflichtungsklage auf die Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, ist zulässig und begründet, so dass unter Aufhebung des insoweit nur noch angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 9. Februar 2017 in den Ziffern 4 bis 6 das Bundesamt entsprechend zu verpflichten war. Die mündliche Verhandlung, in der sich die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) ein Bild von dem Kläger und seines seelischen und körperlichen Zustandes machen konnte, hat ergeben, dass der Bundesamtsbescheid vom 9. Februar 2017 in den streitgegenständlichen Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans, so dass das Bundesamt entsprechend zur Feststellung zu verpflichten war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine unmenschliche oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können. Dies gilt allerdings insbesondere nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht einschränkungslos, so dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann in der Regel nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, ohne dass dies einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 17.12.2020, 13a B 20.30957, juris).
Auf eine Entscheidung, ob und inwieweit sich die Corona-Panemie auf die humanitäre Lage in Afghanistan derart ausgewirkt hat, dass für alleinstehende männliche und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind oder nicht, kommt es vorliegend nicht an.
So hat sich die Einzelrichterin in der am 22. März 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass es sich bei dem Kläger gerade nicht um einen leistungsfähigen bzw. arbeitsfähigen Mann handelt. Nach Befragung des Klägers steht zur Überzeugungsgewissheit der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass der Kläger, der unter rechtlicher Betreuung steht und nach dem Dafürhalten des Gerichts noch nicht einmal in Deutschland in der Lage ist, sich allein zurecht zu finden, in Afghanistan Gefahr liefe, sich nicht selbst zu versorgen und dadurch zu verelenden.
Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung einen sehr angespannten, gleichzeitig unkonzentrierten und geistig abwesenden Eindruck. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Tatsache, dass der Kläger nicht einmal in der Lage gewesen ist, selbstständig und pünktlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Vielmehr musste er durch seine Betreuerin persönlich abgeholt und in das Gericht gebracht werden. Dieser Eindruck passt auch zu dem Bild, welches die in der mündlichen Verhandlung anwesende Betreuerin des Klägers gezeichnet hat. Dieser sei in seinem Alltag fast durchweg auf Unterstützung angewiesen. Er habe insbesondere große Mühe, sich zu konzentrieren, weswegen es für ihn sehr schwierig sei, eine berufliche Ausbildung zu beginnen, dort richtig Fuß zu fassen oder gar abzuschließen. Ihr Eindruck sei, dass er kaum Termine pünktlich wahrnehmen könne.
Nach alledem war der Klage stattzugeben und der Bescheid vom 9. Februar 2017 in seinen Ziffern 4, 5 und 6 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.


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