Verwaltungsrecht

Albanische Polizei bietet angemessenen Schutz gegen Bedrohungen

Aktenzeichen  M 2 S 17.48694

Datum:
27.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 und 4
AsylG AsylG § 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5 u. 7

 

Leitsatz

Der albanische Staat ist grds. willens und in der Lage, vor Übergriffen im Rahmen von privaten Konflikten Schutz zu bieten bzw. hiergegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (OVG NRW BeckRS 2017, 108256). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, reisten am 10. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 18. September 2017 einen Asylantrag.
Die Antragsteller wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. und 29. September 2017 angehört. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017, dem Bevollmächtigten de Antragsteller zugestellt am 6. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Die Antragsteller erhoben zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 17. Oktober 2017 Klage, die dort unter M 2 K 17.48692 anhängig ist, und beantragten dabei sinngemäß, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die des subsidiären Schutzstatus, und weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Zudem wird von ihnen beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten elektronisch vorgelegt; sie stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.48692 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben wurde. Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgte am 6. Oktober 2017 (vgl. Schreiben den Verfahrensbevollmächtigten vom 11.10.2017, der den Ablauf der Rechtsbehelfsfristen mit dem 13.10.2017 bezeichnet sowie Empfangsbekenntnis vom 6.10.2017 gem. § 5 Abs. 7 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG) Somit liefen die einwöchige Klage- und Antragsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem 13. Oktober 2017 ab. Die Erhebung der Klage und des Antrags erst am 17. Oktober 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrt mithin die Frist nicht.
Der wohl im Sinne eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 60 VwGO zu verstehende Vortrag der Antragsteller, sie hätten den streitbefangenen Bescheid von ihrem Verfahrensbevollmächtigten erst am 12. oder 13. Oktober per Post erhalten, ist bereits nicht i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 2 durch entsprechenden Tatsachenvortrag glaubhaft gemacht, sondern wird lediglich behauptet. Dabei erscheint es dem Gericht wenig, wenn das Datum des Zugangs eines besonders wichtigen Dokuments wie des Asylbescheids von den Antragstellern nicht mit einem bestimmten Tag benannt werden kann, sondern lediglich ein Zeitraum, wenn auch nur von zwei Tagen, angegeben wird. Dieses Vorbringen steht zudem im diametralen Widerspruch zum von ihnen selbst vorgelegten Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2017, wonach der Bescheid des Bundesamts, dort fälschlich bezeichnet mit dem Datum „5. Oktober 2017“ bezeichnet – was offenbar auf das Anschreiben des Bundesamts an den Bevollmächtigten zurückzuführen ist, das vom 5. Oktober 2017 datiert und das Zuleitungsschreiben zur Zustellung des Bescheids vom 4. Oktober 2017 darstellt –, den Antragstellern bereits vorab übersandt wurde. Auch weist der Verfahrensbevollmächtigte in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass gegen den Bescheid Klage und Antrag bis spätestens 13. Oktober 2017 (Eingang bei Gericht) erhoben werden müssten. Es ist somit kein Sachverhalt unter Angabe schlüssiger Tatsachen glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), der auf eine unverschuldete Verhinderung zur Fristwahrung hinweisen würde (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zudem müssten sich die Antragsteller ein etwaiges Verschulden ihres Bevollmächtigten bei der Wahrung der Klage- und Antragsfrist sowie der damit korrespondierenden Anwaltspflicht zur fristwahrenden Übersendung von verfahrensgegenständliche Unterlagen, namentlich des streitbefangenen Bescheids, an die Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes zurechnen lassen. Dies gilt auch im Asylrechtsvollzug (vgl. Saurenhaus/Buchheister in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9). Wie es um die Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts in Manching am 13. Oktober 2017 bestellt war – auch hierzu fehlt im Übrigen jede Glaubhaftmachung durch die Antragsteller –, ist sonach unerheblich.
2. Im Übrigen würde sich der Antrag, seine Zulässigkeit entgegen dem Vorstehenden unterstellt, auch als unbegründet erweisen.
Nach Art. 16a GG, § 36 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG (und sodann auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz so-nach zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist zudem vom Bundesamt in seiner Entscheidung über einen Asylantrag auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts für die vorliegend allein noch streitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. An der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes bestehen vernünftigerweise keine Zweifel. Bei dem zur Entscheidung gestellte Sachverhalt drängt sich dem erkennenden Gericht die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers auf.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 4. Oktober 2017 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
2.1 Für das Gericht ist offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG nicht zusteht.
Die insoweit allein noch streitgegenständliche Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die normative Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
§ 3c Nr. 3 AsylG, der gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, setzt zudem bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht ist unter Auswertung der vorhandenen einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 16. August 2016, davon überzeugt, dass der albanische Staat grundsätzlich willens und in der Lage ist, vor Übergriffen im Rahmen von privaten Konflikten Schutz zu bieten bzw. hiergegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (vgl. aktuell OVG NRW, B.v. 24.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris Rn. 9, unter umfänglicher Aus- und Bewertung der aktuellen Erkenntnismitteln). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bei der albanischen Polizei keinen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen, die angeblich von politischen Gegnern herrühren – der Vortrag gegenüber dem Bundesamt erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in unglaubhaften und detailarm-oberflächlichen Ausführungen zur Verfolgung und Verletzung durch Unbekannte –, finden könnten. Ferner ist auch davon auszugehen, dass ganz offensichtlich – selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden eine relevante Bedrohungs-/Verfolgungslage unterstellte – eine inländische Fluchtalternative bestehen würde (§ 3e AsylG). Die Antragsteller könnten jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und sie nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit gegebenenfalls nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht, aaO S. 11).
Nach alledem fehlt es offenkundig an den Voraussetzungen der internationalen Schutzgewährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG:
2.2 Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sich für die Antragsteller in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.
Allein wegen der Lebensbedingungen in Albanien vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).
Das Gericht geht insbesondere im Lichte des vorgenannten aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016, nicht davon aus, dass den Antragstellern in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und sie dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten müssen. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dass sich dies bei den Antragstellern ausnahmsweise anders darstellte, ist nicht ersichtlich. Auch tragen sie selbst hierzu letztlich nichts vor.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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