Verwaltungsrecht

Androhung von Zwangsgeldern gegenüber einer Hundezucht

Aktenzeichen  23 ZB 20.2286

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2813
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 31 Abs. 3
TierSchG § 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Erfüllt der Pflichtige die ihm auferlegte Pflicht zweifelsfrei nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig, so wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gewerbsmäßig züchtet, wer Tiere durch Auslese mittels Vermehrung zielbewusst formt und diese Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 19.800 2020-07-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 600,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die im Hauptantrag auf Feststellung gerichtet ist, dass ihm angedrohte Zwangsgelder wegen der Pflicht zur Vorhaltung von witterungsgeschützten und wärmegedämmten Liegeplatzen für die von ihm gezüchteten Hunde sowie wegen der Pflicht zum Führen und Bereithalten eines Bestandsbuches nicht zur Zahlung fällig geworden sind, und die im Hilfsantrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Pflicht zum Führen und Bereithalten eines Bestandsbuches gerichtet ist.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1968 eine gewerbliche Hundezucht, für die er seit dem 3. August 1989 über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfügt.
Am 22. Juni 2016 führten beamtete Tierärzte des zuständigen Landratsamtes und des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Ortskontrolle bei dem Kläger durch. In der darauf beruhenden Fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. September 2016 ist ein Bestand von 37 oder 38 Hunden (ohne Welpen), darunter zehn bis zwölf Zuchthündinnen, dokumentiert. Für diese standen der Kläger und seine Ehefrau als Betreuungspersonen zur Verfügung. Aus der Fachlichen Stellungnahme ergibt sich zusammengefasst, dass der Pflege- und Gesundheitszustand der Hunde mäßig bis schlecht war und diese in reizarmer Umgebung gehalten wurden. Im Einzelnen wurde eine Vielzahl von Mängeln festgestellt.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 gab der Beklagte dem Kläger − unter anderem − auf, für jeden Hund in den Ausläufen einen witterungsgeschützten, wärmegedämmten Liegeplatz vorzuhalten (Nr. 1.7) sowie ein Bestandsbuch mit näher bezeichneten Angaben zu führen (Nr. 1.16) und bereitzuhalten (Nr. 1.17). Dazu ordnete er die sofortige Vollziehung der vorgenannten Nummern des Bescheides an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1.7 binnen sechs Wochen ab Zustellung nicht nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 200, – EUR an (Nr. 3.7). Hinsichtlich der Pflicht zum Führen und Bereithalten des Bestandsbuchs binnen einer Woche nach Zustellung drohte er ihm Zwangsgelder in Höhe von 300, – EUR beziehungsweise 100,- EUR an (Nrn. 3.16 u. 3.17). Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens RN 4 K 19.1105 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2291.
Nach Ortskontrollen am 25. Juli 2017 und am 28. Februar 2019 stellte ein beamteter Tierarzt des zuständigen Landratsamtes in dem zu der letztgenannten Ortskontrolle gehörigen Protokoll fest, dass für die Auslauffläche des Hundehauses weiterhin keine Überdachung vorhanden war und der Kläger auch kein Bestandsbuch führte.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass wegen der Nichterfüllung der Nrn. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 Zwangsgelder in Höhe von 600,- EUR fällig seien (im Folgenden: Fälligkeitsmitteilung).
Mit Bescheid ebenfalls vom 10. April 2019 drohte der Beklagte dem Kläger zudem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR hinsichtlich der Verpflichtung aus Nr. 1.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 bei einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung an. In Bezug auf die Verpflichtungen aus den Nrn. 1.16 und 1.17 drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 400,- EUR beziehungsweise 150,- EUR an und gewährte eine Erfüllungsfrist von einer Woche ab Zustellung. Dieser Bescheid ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens R 4 K 19.801 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2287.
Der Kläger hat am 2. Mai 2019 in Bezug auf die Fälligkeitsmitteilung Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Zwangsgelder aus den Nrn. 3.7, 3.16 und 3.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 nicht fällig geworden sind, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung hieraus einzustellen.
Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.1105) hat das Verwaltungsgericht die Nrn. 3.10, 3.11, 3.13, 3.14 und 3.15 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 aufgehoben, die Nr. 4.2 insoweit, als darin Auslagen für die Tätigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhoben werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Mit angegriffenem Urteil ebenfalls vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.800) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in Bezug auf die Fälligkeitsmitteilung dazu verurteilt, die Vollstreckung aus Nr. 3.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 einzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. September 2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 hat der Kläger beantragt,
hiergegen die Berufung zuzulassen.
Zur Begründung trägt die Klägerseite – gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO − im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Zwangsgelder nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG als fällig angesehen, weil die damit bewehrte Verpflichtung zu einer Handlung bis zum Ablauf der gewährten Erfüllungspflicht unstreitig nicht bewirkt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe den Einwand der Klägerseite nicht berücksichtigt, dass der unverhältnismäßige Einsatz der tierschutzrechtlichen Ortskontrolle eine enorme gesundheitliche Belastung des Klägers hervorgerufen habe, die entgegen der Begründung im angegriffenen Urteil auch zur Unverhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung führe. Wenn bereits die Ortskontrolle aufgrund von Unverhältnismäßigkeit und Unbilligkeit unwirksam sei, schlage dies auf die Zwangsvollstreckung durch, selbst wenn man noch quasi mit allen rechtlichen Mitteln die Ortskontrolle als rechtmäßig bezeichnen sollte. Der Umstand, dass der Kläger durch die Maßnahmen schwer in seiner Gesundheit geschädigt worden sei und zwar auf Dauer, was mehrfach vorgetragen worden sei, und daher letztlich auch die Verpflichtungen nur nach und nach erfüllen habe können, müsse Berücksichtigung finden. Wenn festgestellt werde, dass der Kläger den Witterungsschutz bestellt, erhalten und nur teilweise nicht montiert habe, dann sei dies unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers darauf zurückzuführen, dass er noch nicht in der Lage gewesen sei, diesen zu montieren. Zwischenzeitlich seien die Auflagen unstreitig erfüllt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur noch sechs Hündinnen und drei Rüden halte, die darüber hinaus gesondert so untergebracht seien, dass keinerlei tierschutzrechtliche Belange negativ berührt seien. Damit stehe fest, dass die angeordneten Maßnahmen, die mit Zwangsgeld bei Nichterfüllung bedroht seien, und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gar nicht mehr hätten erbracht (wohl: erlassen) werden müssen, weil sich die Grundvoraussetzungen geändert hätten, nämlich eine so niedrige Zahl an gehaltenen Tieren. Die Maßnahmen hätten gar nicht hätten erfüllt werden müssen. Ferner habe der Beklagte übersehen, dass der Kläger Wärmbeton verbaut habe und damit ein weiteres Merkmal erfüllt worden sei, das zu einem Zwangsgeld hätten führen können, aber nicht dürfen. Mit dem geringen Tierbestand sei es nicht notwendig, ein Bestandsbuch zu führen. Auch dies hätte berücksichtigt werden müssen und zur Aufhebung der Zwangsgelder führen müssen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei weder bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen noch bei der weiteren Vollstreckung durch Fälligstellung der Zwangsgelder eingehalten worden, weil sich die Verhältnisse geändert hätten. Letztendlich werde keine Hundezucht mehr betrieben. Der Kläger könne die Tiere, die er noch halte, nicht mehr gewerbsmäßig nutzen. Dazu sei die Zahl viel zu klein.
Der Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Mit Beschlüssen ebenfalls vom heutigen Tag (23 ZB 20.2291 u. 23 ZB 20.2287) hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Urteile des Verwaltungsgerichts in den Verfahren RN 4 K 19.1105 und RN 4 K 19.801 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren 23 ZB 20.2291 und 23 ZB 20.2287 verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
a) Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei zudem substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 10 ZB 16.569 – juris Rn. 6).
b) Das Zulassungsvorbringen genügt den genannten Anforderungen nicht.
aa) Die Klägerseite setzt sich insgesamt nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil zu den allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen auseinander, welche die Grundlage der Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder bilden (vgl. UA S. 5 ff.).
bb) Das Zulassungsvorbringen ist zudem in sich unsubstantiiert, unplausibel und auch widersprüchlich. So widerspricht sich die Klägerseite, wenn sie einerseits rügt, das Verwaltungsgericht habe den Einwand bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Klägers aufgrund des geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der durchgeführten Ortskontrolle nicht berücksichtigt, andererseits die von dem Verwaltungsgericht hierzu gegebene Begründung in dem angegriffenen Urteil als falsch moniert. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen dem Zulassungsvorbringen mit der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der durchgeführten Ortskontrolle durchaus auseinandergesetzt. Zum einen hat es darauf abgestellt, dass der behauptete Verfahrensmangel für die streng an den Vollstreckungsvoraussetzungen orientierte Prüfung, ob die Zwangsgelder fällig geworden sind, keine Rolle spielt. Zum anderen hat es die Unverhältnismäßigkeit im Ergebnis verneint (vgl. UA S. 6). All dem setzt die Klägerseite inhaltlich nichts an Substanz entgegen. Abgesehen davon ist das Zulassungsvorbringen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers selbst vage, pauschal und unsubstantiiert.
cc) Das Zulassungsvorbringen ist zudem mangels Substantiierung nicht geeignet, Zweifel an der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung im Rahmen des klägerischen Hauptantrags zu säen, dass der Kläger die zwangsgeldbewehrten Pflichten aus Nr. 3.7. 3.16 und 3.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 nicht fristgemäß erfüllt hat.
Nach der Legaldefinition des Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ist die Androhung eines Zwangsgeldes als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG anzusehen, weil bereits mit der Androhung für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung beziehungsweise der Nichterfüllung der Handlungspflicht eine Geldleistung gefordert wird. Erfüllt der Pflichtige die ihm auferlegte Pflicht nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig, so wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig. Allerdings muss dies jeweils zweifelsfrei feststehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22). Dann sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsbescheids gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).
So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat auf das Protokoll zu der Ortskontrolle am 28. Februar 2019 Bezug genommen, wonach das Material für die Herstellung des Witterungsschutzes nicht montiert war, und hinzugefügt, dass es keinen Anlass gebe hieran zu zweifeln, zumal die Klägerseite dies auch nicht in Abrede gestellt habe. Es hat hinzugefügt, dass auf den von Klägerseite vorgelegten Bildern an zwei Ausläufen auch kein Witterungsschutz erkennbar sei (vgl. UA S. 5). Die Klägerseite beschränkt sich insoweit darauf, sich auf – in der Zulassungsschrift im Übrigen nicht näher konkretisierte und damit unsubstantiierte (s.o.) − gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu berufen. Damit hat sie jedoch lediglich Gründe für die fehlende rechtzeitige Erfüllung angeführt, ohne im Übrigen eine etwaige Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm auferlegten (vertretbaren (Handlungs-)Pflichten substantiiert darzutun. Dass der Kläger sämtliche Pflichten rechtzeitig erfüllt hat, trägt sie damit gerade nicht vor. Im Gegenteil konzediert sie, dass der Kläger die Pflichten im Zusammenhang mit dem Witterungsschutz und dem wärmegedämmten Boden nur nach und nach haben erfüllen habe können beziehungsweise dass sie „zwischenzeitlich“ erfüllt seien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite noch am 11. September 2019 dem Beklagten diesbezüglich keine Erfüllung gemeldet und auch die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Bestandsbuchs weiterhin bestritten hat (vgl. VG Regensburg, Gerichtsakte, Bl. 67). Der Sachvortrag, dass der Kläger Wärmebeton verbaut habe, erschließt sich dem Senat nicht. Witterungsschutz bedeutet Schutz vor Witterungseinflüssen gerade von oben und von den Seiten (vgl. UA S. 8: „zuverlässig vor Sonne und Regen geschützten Liegeplatz“). Der Sachvortrag ändert also nichts daran, dass der Kläger die Pflicht zur Schaffung witterungsgeschützter Liegeplätze nicht fristgemäß erfüllt hat, und zeugt letztendlich erneut von fehlender Einsicht in die Anforderungen des § 2 TierSchG. Von einer fristgemäßen Erfüllung in Bezug auf das Bestandsbuch kann im Übrigen keine Rede sein. Die Klägerseite, die argumentiert, der Kläger müsse die Pflicht gar nicht erfüllen, hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er diese fristgemäß überhaupt erfüllt hat. Die von Klägerseite erwähnte „Aufhebung der Zwangsgelder“ ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
Nicht durchdringen kann die Klägerseite in diesem Zusammenhang mit dem – im Übrigen pauschalen − Einwand, dass der Kläger mittlerweile nur noch sechs Hündinnen und drei Rüden halte und damit ein Bestandsbuch nicht mehr notwendig sei. Dass auf diese Weise, insbesondere im Hinblick auf die auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Anordnung, ein Bestandsbuch zu führen und vorlegen zu können (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23), die Voraussetzungen des Art. 22 VwZVG, des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwZVG oder des Art. 21 VwZVG vorliegen würden, ist – abgesehen davon, dass dies bei dem im Hauptantrag nicht streitgegenständlichen Klageziel der Einstellung der Vollstreckung ansetzen würde − nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer gewerbsmäßigen Hundezucht des Klägers ausgegangen ist (vgl. UA S. 3). Gewerbsmäßig züchtet, wer Tiere durch Auslese mittels Vermehrung zielbewusst formt und diese Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22). Dass und wie die Klägerseite mit ihrem Einwand die Regelvermutung (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2013 – 9 CS 13.20 – juris Rn. 21) von Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (v. 9.2.2000, BANz. Nr. 36a v. 22.2.2000, im Folgenden: AVV) nunmehr widerlegt haben will, wonach regelmäßig von einem gewerbsmäßigen Züchten auszugehen ist, wenn „drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen“ gehalten werden, hat sie nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Dazu gab die Hundehaltung des Klägers in maßgeblichem Umfang Anlass dafür, dass der Beklagte tierschutzrechtlich eingeschritten ist (s.o.). Auch nach der Reduzierung des Hundebestandes hat diese weiterhin einen nicht unerheblichen Umfang. Mit sechs verbleibenden Hündinnen steht überdies eine nicht unerhebliche Anzahl von Nachzuchten zu erwarten. Die Klägerseite hat angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Verstöße des Klägers gegen § 2TierSchG in Kombination mit dessen fehlender Einsicht (s.o.) nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Kontrolle zur Abwehr tierschutzrechtlicher Gefahren in Form insbesondere der Pflicht zur Führung und Vorlage eines Bestandsbuchs nicht weiterhin angezeigt sein soll.
dd) Schließlich ist das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung bezüglich des verbleibenden klägerischen Hilfsantrags zu säen, der darauf gerichtet ist, die Vollstreckung auch hinsichtlich der Pflichten des Klägers bezüglich des Bestandsbuchs aus Nrn. 1.16 und 1.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 einzustellen. Die Klägerseite, die argumentiert, der Kläger müsse die Pflichten gar nicht erfüllen, hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er diese überhaupt erfüllt hat. Im Übrigen gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.
2. Aus den genannten Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
3. Die klägerseits nicht angegriffene Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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