Verwaltungsrecht

Anfechtung einer Baueinstellung

Aktenzeichen  1 ZB 18.147

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28835
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
HGB § 15 Abs. 2, 3
BGB § 133, § 157, § 166 Abs. 1
FamFG § 395

 

Leitsatz

1. Wird ein Bescheid an einen im Handelsregister eingetragenen Vorstand als gesetzlichen Vertreter zugestellt, muss sich der Betroffene diese Bekanntgabe nach den Grundsätzen der handelsrechtlichen Rechtsscheinhaftung trotz einer später erfolgten Löschung der Eintragung des Vorstands gegen sich gelten lassen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts liegt dann vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 15.5496 2017-07-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Baueinstellung für Arbeiten zur Erweiterung der Bergstation nahe der K …spitze auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung M … Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen konnte, weil das Vorhaben sowohl baurechtlich als auch auf Grund der Lage im Naturschutzgebiet „… … …“ naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sei. Die Baueinstellungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO erlassene Baueinstellungsverfügung rechtmäßig ist.
Soweit die Klägerin ausführt, dass die Verfügung gegenüber dem falschen Adressaten ausgesprochen worden sei, da W. R. zum Zeitpunkt des Bescheids weder Vorstand noch Geschäftsführer gewesen sei, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Adressat der angegriffenen Verfügung ist die Klägerin. Die Bekanntgabe erfolgte nach Art. 41 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG an den damals im Handelsregister eingetragenen Vorstand W. R. als gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Dass er im Adressfeld des Bescheids als Geschäftsführer und nicht als Vorstand bezeichnet wurde, ist unschädlich, da erkennbar die Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter der Klägerin erfolgen sollte. Diese Bekanntgabe muss die Klägerin nach den Grundsätzen der handelsrechtlichen Rechtsscheinhaftung (§ 15 Abs. 2 und 3 HGB) trotz der später erfolgten Löschung der Eintragung des Vorstands nach § 395 FamFG gegen sich gelten lassen (vgl. Fleischer in BeckOGK AktG, Januar 2020, § 76 Rn. 149; Spindler in MüKoAktG, 2019, § 76 Rn. 139).
Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Bescheid sei hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten muss daher der Inhalt der getroffenen Regelung eindeutig erkennbar sein, sodass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist im Zweifel durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81). Hinreichende Bestimmtheit liegt dann vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2003 – 6 C 20.02 – BVerwGE 119, 282). Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 – 15 CS 20.184 – juris Rn. 8). Hiervon ausgehend kam das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Bestimmtheit der Anordnung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Baueinstellung bereits mündlich verfügt wurde. Die unmittelbar nachfolgende Bestätigung stellt keinen neuen Verwaltungsakt dar. Bei der Baukontrolle vom 4. November 2015 wurden ausweislich des Aktenvermerks ausschließlich die Bauarbeiten im Bereich des Untergeschosses an der Bergstation auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung M … bauaufsichtlich beanstandet. Dass es im Rahmen der Baukontrolle weitere bauaufsichtliche Beanstandungen gegeben hat, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Es erschöpft sich hierzu in der allgemeinen Aussage, dass das Landratsamt für alle Maßnahmen auf der Bergstation Baugenehmigungen verlangt habe. W.R. war für die Klägerin bei der Kontrolle am 4. November 2015 an der Bergstation selbst zugegen, so dass ihm der Umfang der Beanstandung und der mündlich verfügten Baueinstellung – auch ohne Kenntnis des Aktenvermerks über die Baukontrolle – bekannt war. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin nach § 166 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 2 und 3 HGB zurechnen lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben