Verwaltungsrecht

Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – Ahmadiyya-Gemeinde

Aktenzeichen  6 ZB 19.34225

Datum:
17.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51079
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 17.32876 2019-10-29 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2019 – Au 3 K 17.32876 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlichen Weise dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Das gilt für die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger nach einer Ablehnung seines Asylbegehrens eine religiöse Verfolgung, zumindest eine Verletzung seiner Menschenrechte zu gewärtigen hätte, die aus dem typischen Ablauf des Passbeschaffungsverfahrens resultiert und ob ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, eventuell sogar eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit nicht dargetan. Diese – auf die Person des Klägers abzielenden – Fragen können auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur erforderlichen subjektiven Schwere der Verfolgungshandlung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 30) nur im Einzelfall beantwortet werden. Das Verwaltungsgericht ist nach ausführlicher Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für diesen die Praktizierung seines Glaubens in der Öffentlichkeit ein zentrales Element seiner religiösen Identität und für ihn unverzichtbar ist. Abgesehen davon sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dessen religiöser Identität als innere Tatsache, die der Zulassungsantrag nicht angreift, mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen; die geschilderten Erklärungspflichten, die dem Kläger die nach seinem Selbstverständnis richtige Religionsangabe etwa als „Ahmadi-Moslem“ verwehren, erreichen offenkundig – wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls – in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2019 – 6 ZB 19.33691 – Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v.11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris Rn. 34 ff.).
Die weiter vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen, im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen stehenden Fragen sind sämtlich nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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