Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  10 ZB 21.677

Datum:
11.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18503
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Ohne substantiierte Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unzulässig, (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 20.4142 2020-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine mit Bescheid vom 31. August 2020 (in der Gestalt der Änderung vom 28. Oktober 2020) verfügte Ausweisung weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Zulassungsbegründung muss sich mit dem angefochtenen Urteil konkret und fallbezogen auseinandersetzen. Dem Darlegungserfordernis ist nur Genüge getan, wenn in dem Zulassungsantrag einer oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sowie fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird. Zwar muss der Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt werden, doch muss es dem Berufungsgericht bei angemessener Würdigung und Auslegung des Vorbringens möglich sein zu erkennen, welcher Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe geltend gemacht werden und was jeweils hierzu vorgebracht wird. Nur dann ist eine inhaltliche Prüfung, ob ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO tatsächlich vorliegt, überhaupt erst möglich. Ohne substantiierte Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 62 ff.).
Der Kläger trägt vor, die Rechtssache habe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung. Es sei die Rechtsfrage zu klären, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Er legte sodann in allgemeinen Ausführungen ausführlich die seiner Meinung nach bestehende wirtschaftliche und Sicherheitslage in Nigeria dar. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Für den Kläger sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen.
Dieser Vortrag hat keinen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Es handelt sich hier um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (mit der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots); die möglichen Gründe für die Zulassung der Berufung, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz VwGO darzulegen sind, ergeben sich aus § 124 Abs. 2 VwGO und nicht aus § 78 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag des Klägers betrifft ausschließlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und könnte allenfalls in einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Asylurteil ein geeigneter Vortrag sein. Der Kläger hat aber den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019, mit dem sein Asylantrag abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint wurde, gar nicht angefochten (UA Rn. 5). An diese Entscheidung des Bundesamts war außer der Ausländerbehörde auch das Verwaltungsgericht gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden und hat sich zu Recht mit diesen Fragen nicht (nochmals) auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben