Verwaltungsrecht

Anforderungen an die exilpolitische Betätigung eines äthiopischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  AN 3 K 16.30651

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 26a
GG GG Art. 16a Abs. 2
VwGO VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Personen, die bereits in Äthiopien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer darstellen, haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht (ebenso VGH München BeckRS 2008, 27597; OVG NRW BeckRS 2010, 52794). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge), weshalb der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass er entweder auf dem Landweg ins Bundesgebiet und damit zwangsläufig aus einem sicheren Drittstatt (Art. 16a GG, § 26a AsylG) oder mit gültigen Reisedokumenten, die er im Verfahren nicht vorlegt, und damit unverfolgt aus seinem Heimatland aus- und in die BRD eingereist ist.
Beruft sich ein Asylbewerber auf eine Einreise auf dem Luftweg, bleibt es zwar grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden, § 86 Abs. 1 Satz 1; § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reisewegs bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht vor seiner Einreise am Flughafen, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. Gerade in den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot, hat das Gericht das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Den Asylsuchenden trifft zwar insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln, wie bei einer Beweisvereitelung, zulasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG vom 29.6.1999, InfAuslR 1999, 526). Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26 a AsylG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG a. a. O.).
Der Kläger konnte die Umstände seiner Ausreise aus Äthiopien nicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen.
Entweder konnte der Kläger mit echten Papieren ohne Probleme aus Äthiopien über den Flughafen … ausreisen. Dann wurde er nicht politisch verfolgt. Sollten seine Angaben zum Reiseweg und zu den Umständen der Ausreise stimmen, so ist nicht nachvollziehbar und blieb seitens des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung unerklärt, weshalb er seinen Reisepass aus der Hand gab.
Der Kläger gab an, er habe seinen echten Reisepass dem Schleuser ausgehändigt, nachdem er ihn selbst bei der Einreise-Passkontrolle vorgezeigt habe. Er erklärte, hätte er gewusst, wie wichtig dieses Dokument sei, hätte er den Pass behalten. Dagegen konnte er den Führerschein und ein Sparbuch aus Äthiopien vorlegen. Diese Dokumente sollen seine politische Betätigung für Ginbot 7 und seine Identität nachweisen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Unerklärlich bleibt, warum der Kläger das Dokument zum Nachweis der Identität aus der Hand gibt, gleichzeitig aber weniger wichtige Dokumente zum Nachweis der Identität mitführt. Insbesondere hat er sich auch nicht veranlasst gesehen, sich nach seiner Einreise im Jahr 2013 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung um die Wiederbeschaffung seines Reisepasses zu bemühen, obwohl nach seinen Angaben sowohl der Bruder als auch der Schwager als Fluchthelfer tätig waren und ihm den Kontakt zum Schleuser vermittelt haben sollen, der im Besitz seines Reisepasses sein soll.
Eine Visumsanfrage unter Angabe der persönlichen Daten des Klägers verlief negativ. Die behauptete Einreise mit einem Visum der griechischen Botschaft, das er aufgrund einer fälschlich bescheinigten Eheschließung erhalten haben will, ist wegen der unerklärlichen Weggabe des Reisepasses und damit aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen, nicht aufklärbar. Diese Unaufklärbarkeit geht nach den oben dargestellten Grundsätzen zulasten des Klägers, zumal er auch ohne nachvollziehbaren Grund weder Flugtickets noch Bordkarten für den Beweis seiner Einreise auf dem Luftweg vorlegen kann.
Abgesehen davon erschließt sich dem Gericht nicht, wieso der Kläger eine „Eheschließung“ benötigt haben will, um in den Genuss eines griechischen Schengen-Visums zu kommen, das nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten ohnehin leicht gegen Geld zu erhalten ist.
2. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG steht dem Kläger nicht zu.
Unter Würdigung des klägerischen Vortags in der mündlichen Verhandlung und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen. Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. vom 30.10.1990 – 9 C 72.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
Dem Vorbringen des Klägers zum Reiseweg kommt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insgesamt eine hohe Bedeutung zu. Der Kläger konnte – wie oben bereits ausgeführt – seinen Reiseweg nicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen. Sein eigenes Vorbringen trägt nicht den von ihm geschilderten Geschehensablauf. Es ist deshalb insgesamt unglaubhaft.
Wenn schon die Angaben zum Reiseweg nicht stimmen können und vom Kläger trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnten, so ergeben sich daraus gleichzeitig erhebliche Zweifel am Bestehen der dargelegten ausreisebegründenden Umständen. Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass sich der Kläger sowohl in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf die fast wortgleiche Wiederholung der Umstände beschränkte, die zu seiner Bedrohung durch äthiopische Sicherheitsbehörden und damit zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Inhaltliche Angaben, die auf das Vorliegen einer überzeugten regimekritischen Haltung schließen lassen könnten, fehlten völlig. Insgesamt erweckte der Kläger nicht den Eindruck eines politisch engagierten Menschen.
In Zusammenschau mit den unglaubhaften Angaben zum Reiseweg konnte die Einzelrichterin nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Kläger aus Gründen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG seine Heimat verlassen hat.
Dem demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Kläger droht auch für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch staatliche Stellen aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements für die EPRP.
Er gab hierzu unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen an, er sei Mitglied der EPRP und Sekretär des Unterstützungskomitees für … und Umgebung. Er bereite Demonstrationen und Veranstaltungen der Partei vor und nehme daran teil und wirke an Veröffentlichungen, auch im Internet, mit und äußere sich offen gegen das äthiopische Regime.
Diese geschilderten Nachfluchtaktivitäten für die genannten Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht so herausgehoben, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen drohen.
In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen, deren politische Ziele nur schwer voreinander abgrenzbar sind. Es bilden sich regelmäßig Untergruppierungen und neue Zusammenschlüsse, die die exilpolitischen Strukturen und Ämter insgesamt sehr unübersichtlich machen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen wird und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisationen, gewaltsame Aktionen).
Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen.
Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, die dem Klägervertreter auch bekannt sind, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Diaspora genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Spitzenpolitiker von Exilparteien, die der Regierung misslich sind, müssen deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Auch Aktivisten, die sich im Ausland gegen die Regierung aussprechen, drohen in Äthiopien Verfolgungen aufgrund revolutionärer Absichten. Aktivitäten einfacher Parteimitglieder werden hingegen von den äthiopischen Behörden nicht registriert, da den Behörden dazu die Ressourcen fehlen. Es sind allerdings Einzelfälle bekannt geworden, in denen es trotzdem bei Rückkehr zu Verhaftungen gekommen ist. Andererseits sind zahlreiche Fälle von Mitgliedern von Exilparteien bekannt, die nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht belangt worden sind.
Insgesamt lässt sich nach Auffassung des Gerichts den Erkenntnisquellen im Wesentlichen entnehmen, dass jedenfalls Personen, die bereits in Äthiopien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer darstellen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris).
Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte und unter Würdigung der vom Kläger belegten exilpolitischen Tätigkeiten ist sein Engagement nicht als so exponiert einzuschätzen, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Allein die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen begründet noch keine herausgehobene, nach außen wirkende Tätigkeit, mit der der jeweilige Asylbewerber in das Blickfeld der Aktivitäten der exilpolitischen Szene genau beobachtende Mitglieder des äthiopischen Auslandsdienstes geraten ist und sich bei diesen Leuten einen Namen gemacht hat.
Nichts anderes gilt vorliegend auch aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Sekretär des Unterstützungskomitees der EPRP für … und Umgebung. Aus den Darlegungen hierzu in der mündlichen Verhandlung und auch aus dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergibt sich nicht, dass dieses Engagement auf einer festen inneren politischen Überzeugung beruht. Für die stetig wechselnden Vorstandstätigkeiten, die äthiopische Asylbewerber in den Klageverfahren regelmäßig geltend machen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach bereits im Verfahren AN 3 K 12.30258 folgendes festgestellt:
„Gerade im Hinblick auf die nach Auskunftslage intensive Überwachung der äthiopischen exilpolitischen Szenerien der Bundesrepublik Deutschland durch den äthiopischen Staat ist nach Ansicht des Gerichts auch den äthiopischen Behörden klar, dass solch inflationär entstehende, wie Pilze aus dem Boden schießende Vorstandsfunktionen, insbesondere wenn sie einen örtlich begrenzten Wirkungskreis aufweisen, für sich alleine betrachtet den jeweiligen Asylbewerber, wenn er sich ansonsten im Heimatland als weitgehend unpolitisch erwiesen hat, nicht zu einem aus dem Kreis der bloßen Mitläufer herausragenden, ernsthaften und damit aus Sicht des äthiopischen Staates zu verfolgenden Oppositionellen machen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts ausschlaggebend, ob der jeweilige Funktionsträger nicht allein durch das innehaben eines Amtes, sondern durch sein davon unabhängiges politisches Engagement Heimatland und hier in der Bundesrepublik Deutschland auch als eine sich von der Masse der äthiopischen Asylbewerber abhebende, nach außen erkennbar politisch interessierte und aktive Person darstellt.“
Dem schließt sich die Einzelrichterin auch für das hier vorliegende Verfahren an.
3. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach §§ 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG sind ebenso wie solche für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach Angaben des Klägers konnte das bestehende Asthma Bronchiale in Äthiopien behandelt werden.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Demnach war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 Euro, § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Zudem fehlt es an der Vorlage der für die Bewilligung notwendigen Erklärungen des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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