Verwaltungsrecht

Anforderungen an eine per Telefax eingereichte Klageschrift; Rassebestimmung bei Mischlingshunden

Aktenzeichen  4 ZB 20.644

Datum:
5.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 807
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 81 Abs. 1 S. 1
BayHundAgressV § 1 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Von dem Grundsatz handschriftlicher Unterzeichnung gem § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO werden Ausnahmen zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung ergeben. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer per Telefax übermittelten Klageschrift des Bevollmächtigten der Klägerin zwar die komplette zweite Seite mit der Unterschrift fehlte, jedoch als Anlagen der vorangegangene Widerspruchsbescheid sowie die Prozessvollmacht jeweils mit handschriftlichen Anmerkungen beigefügt waren. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur die sog. F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes ist rechtlich noch als Kampfhundkreuzung iSv § 1 Abs. 2 S. 2 BayHundAgressV anzusehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 K 18.6013 2020-01-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.100 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde (750 Euro statt 50 Euro pro Jahr) für ihren American Bully Rüden „Odin“.
Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 erhobene Anfechtungsklage hatte hinsichtlich des über 50 Euro hinausgehenden Betrags Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte in den Urteilsgründen aus, die Klage sei formgerecht innerhalb der am 12. Dezember 2018 endenden Klagefrist erhoben worden. Zwar sei nur die erste Seite der Klageschrift mit Anlagen per Fax am 10. Dezember 2018 um 13:51 Uhr bei Gericht eingegangen, während die zweite Seite mit der Unterschrift in den Akten fehle; das Original mit der unterschriebenen zweiten Seite sei dem Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist übermittelt worden. Durch Vorlage eines Faxprotokolls in der mündlichen Verhandlung habe die Bevollmächtigte der Klägerin aber glaubhaft gemacht, dass die Klageschrift am 10. Dezember 2018 ein zweites Mal um 14:23 Uhr im vollen Umfang von zehn Seiten gefaxt worden sei. Auch wenn sich dieses (zweite) Fax nicht in der Gerichtsakte befinde, sei davon auszugehen, dass die Klageschrift innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sei. Die Klage sei, soweit eine höhere Hundesteuer als 50 Euro festgesetzt worden sei, auch begründet, da der Hund der Klägerin nicht als Kampfhund im Sinne des § 5a der Hundesteuersatzung der Beklagten (HuStS) eingeordnet werden könne. Er gehöre als American Bully nicht einer der in § 5 Abs. 2, Abs. 3 HuStS explizit genannten Rassen oder Gruppen von Hunden an, bei denen die Kampfhundeeigenschaft vermutet werde; insbesondere sei er unstreitig nicht als American Bulldog anzusehen. Seine Kampfhundeeigenschaft könne auch nicht mit der Begründung angenommen werden, er sei eine Kreuzung aus den in § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS explizit gelisteten Rassen oder Gruppen von Hunden. Aufgrund der Abstammungsurkunde, nach der alle seine Vorfahren über vier Generationen hinweg American Bullies gewesen seien, stehe fest, dass weder er selbst noch eines seiner Elternteile reinrassige Kampfhunde seien. Diese schließe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folge, die Annahme eines Kreuzungstieres aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Klägerin tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
a) An der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht sei bereits zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen; diese sei aber nicht formgerecht innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fax-Sendebericht beweise nicht, dass die unterschriebene Klage tatsächlich innerhalb der Klagefrist zugegangen sei. Der mit einem „OK-Vermerk“ versehene Fax-Sendebericht beweise nach der Rechtsprechung allenfalls das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät. Jedenfalls sei die Klage unbegründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer zu engen Auslegung des Kreuzungsbegriffs. Dass eine Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS nur bis zur F1-Generation angenommen werden könne, werde ersichtlich nur vom 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angenommen, während die weitergehende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bundesweit herrschend und auch nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften vorzugswürdig sei.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des über 50 Euro hinausgehenden Betrags ersichtlich zu Recht stattgegeben.
aa) Die Klageschrift vom 6. Dezember 2018 ist per Telefax am 10. Dezember 2018 und damit noch innerhalb der Klagefrist formgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – schon aus dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten, die nochmalige Versendung des Schriftsatzes (mit insgesamt zehn Seiten) betreffenden Faxprotokoll ergibt. Einem solchen Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar im Hinblick auf den tatsächlichen Zugang keine unmittelbare Beweiskraft in Form eines Anscheinsbeweises, immerhin aber eine erhebliche Indizwirkung zu, so dass sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken kann (vgl. BGH, U.v. 19.2.2014 – IV ZR 163/13 – juris Rn. 30; BFH, B.v. 22.6.2020 – VI B 117/19 – juris Rn. 18 f.). Einer näheren Aufklärung der Frage, ob der am 10. Dezember 2018 um 14:23 Uhr ein zweites Mal (und nunmehr vollständig) versandte Schriftsatz tatsächlich auf dem Empfangsgerät des Verwaltungsgerichts eingegangen ist, bedarf es hier indes nicht, da die Klagefrist schon mit der erstmaligen Versendung, die unstreitig um 13:51 Uhr bei Gericht einging, trotz des Fehlens der zweiten Seite mit der Unterschrift des Bevollmächtigten eingehalten war.
Die Rechtsprechung hat von dem aus dem Schriftlichkeitsgebot des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Grundsatz einer eigenhändigen Unterschrift des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten Ausnahmen zugelassen, wenn seinem Sinn und Zweck auf anderem Wege genügt ist. Das Schriftformerfordernis soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sicherstellen und insbesondere gewährleisten, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, die von einer bestimmten Person herrührt. Von dem Grundsatz handschriftlicher Unterzeichnung werden daher Ausnahmen zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung ergeben (BVerwG, U.v. 18.5.2010 – 3 C 21.09 – BVerwGE 137, 58 Rn. 15 m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt hier vor, da bei der per Telefax am 10. Dezember 2018 übermittelten Klageschrift des Bevollmächtigten der Klägerin zwar die komplette zweite Seite mit der Unterschrift fehlte, jedoch als Anlagen der vorangegangene Widerspruchsbescheid sowie die Prozessvollmacht jeweils mit handschriftlichen Anmerkungen beigefügt waren. Selbst wenn man entgegen einer verbreiteten Auffassung (BFH, U.v. 28.9.1995 – IV R 76/94 – juris Rn. 12 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 6; vgl. auch OVG NW, B.v. 16.8.2007 – 18 E 787/07 – NVwZ 2008, 344) in der bloßen Übermittlung einer vom Kläger unterzeichneten und auf einen konkreten Rechtsstreit bezogenen Vollmacht noch keinen ausreichenden Beleg für den Willen, ein förmliches Rechtsmittel einzulegen, sehen wollte (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 6), ergeben sich hier jedenfalls aus der Zusammenschau mit den übrigen vorgelegten Unterlagen hinreichend sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Prozesserklärung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte auf dem Widerspruchsbescheid des Landratsamts, der ihm am 12. November 2018 zugestellt worden war, neben der Rechtsbehelfsbelehrung:den handschriftlichen Vermerk „Frist 12.12.“ angebracht. Dass das von seinem Faxgerät zwei Tage vor Ablauf dieser Frist am 10. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht versandte, ausdrücklich als „Klage“ bezeichnete und mit mehreren Anlagen versehene Schreiben trotz der – offenkundig infolge eines Versehens – fehlenden Unterschriftsseite als Klageerhebung zu verstehen war, konnte hiernach nicht zweifelhaft sein.
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Begründetheit der Klage. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Frage, wie im Zusammenhang mit der Einstufung als Kampfhund der Begriff der „Kreuzung“ zu verstehen ist, zu Recht der für Bayern maßgeblichen Rechtsprechung des für das Sicherheitsrecht zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, wonach nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes rechtlich noch als Kampfhundkreuzung anzusehen ist (BayVGH, B.v. 17.7.2009 – 10 B 09.89 – BayVBl 2010, 50; B.v. 18.9.2013 – 10 CS 13.1544 – juris Rn. 26; B.v. 2.4.2019 – 10 CS 19.277 – juris Rn. 15; vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung OVG LSA, B.v. 4.6.2014 – 3 L 230/13 – juris Rn. 37 ff.).
Ob dieser Auslegung aus sicherheitsrechtlicher Sicht zu folgen ist oder ob der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Kampfhunde-VO eher für eine weitergehende Auslegung des Begriffs der „Kreuzung“ von Kampfhunden mit anderen Hunden sprechen, kann im vorliegenden steuerrechtlichen Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend ist, wie die im Gebiet der Beklagten ansässigen Hundehalter als Adressaten der Hundesteuersatzung die für Kampfhunde geltende Bestimmung des § 5a HuStS verstehen müssen. Diese nimmt in Absatz 2 ausdrücklich Bezug auf die für den Freistaat Bayern geltende Kampfhundeverordnung und wiederholt in ihren Absätzen 2 und 3 die dortigen Regelungen einschließlich der Vorschriften über Kreuzungen von Listenhunden untereinander oder mit anderen Hunden. Dass der örtliche Satzungsgeber das Gesamtkonzept des staatlichen Verordnungsgebers wortlautgetreu übernommen hat, lässt sich aus Sicht der Normadressaten nur so verstehen, dass in steuerrechtlicher Hinsicht genau jene Hunde als Kampfhunde gelten sollen, die auch schon aus dem Blickwinkel des Sicherheitsrechts als Kampfhunde angesehen werden. Für die beabsichtigte Einbeziehung eines weitergehenden Kreises von Hunden in den steuerrechtlichen Kampfhundebegriff ist nichts ersichtlich.
Maßgebend ist somit das für Bayern geltende Begriffsverständnis bei der Anwendung der Kamphundeverordnung. Dieses lässt sich – neben der erwähnten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – auch der damit inhaltlich übereinstimmenden Vollzugsbekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zu Art. 37 LStVG entnehmen (Bek. v. 4. 12.2014, Az.: IC2-2116.4-163 AllMBl S. 621). Darin wird unter Nr. 37.3.1 zum Kampfhundebegriff ausgeführt, es sei, soweit die Elternteile bekannt seien, „aus genetischen Gründen in der Regel nur sinnvoll…, die Nachkommen bis zur F1-Generation als von der Verordnung erfasste Kreuzungen zu behandeln“. Hiernach ist der American Bully Rüde der Klägerin, dessen Vorfahren über mehrere Generationen hinweg gleichfalls dieser nicht in der Kampfhundeverordnung aufgeführten Rasse angehört haben, im Sinne des Sicherheitsrechts nicht als Kampfhundkreuzung anzusehen. Für die hundesteuerrechtliche Bewertung kann in Anbetracht der identischen Begriffsbestimmungen nichts Anderes gelten.
b) Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Da es nach dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers allein auf die für Bayern geltenden staatlichen Bestimmungen über Kampfhunde und auf deren Auslegung ankommt, kann sich ein besonderer Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits nicht aus dem Umstand ergeben, dass einige Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer auf der Grundlage der dort bestehenden Vorschriften zum Begriff der Kreuzung eine andere Rechtsauffassung vertreten als der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
c) Aus dem gleichen Grund fehlt es an der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen Abweichens von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich gerade bei sogenannten Moderassen wie den American Bullies, die vom Verordnungs- bzw. Satzungsgeber bisher nicht in die Kampfhundelisten aufgenommen worden sind, ein prinzipieller Klärungsbedarf hinsichtlich des Begriffs der Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Kampfhunde-VO ergeben könnte.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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