Verwaltungsrecht

Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  15 ZB 21.30960

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20926
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kann als gesetzliche Ausschlussfrist iSd § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 19.30224 2021-05-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und ihm die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage ab, mit der er beantragt hatten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, seinem Antrag auf Asylanerkennung stattzugeben, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe vorliegend den
„Grundsatz verletzt, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals und in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes in einer für ihn typischen Beweisnot befindet, sodass von ihm regelmäßig keine Beweise verlangt werden können, sondern ein schlüssiger und glaubhafter Vortrag ausreicht, um sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen“,
und hierzu unter Bezugnahme auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Einzelnen vorbringen lässt, er habe zu seinem Verfolgungsschicksal ausführliche und widerspruchsfreie Angaben gemacht, kann der in der Antragsbegründung allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der sog. Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hiermit nicht begründet werden.
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen „Divergenz“ zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2019 – 15 ZB 19.32569 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Der Kläger macht lediglich geltend, das angegriffene Urteil weiche von einem Grundsatz zur Beweisnot, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sei, ab, ohne eine konkrete Entscheidung zu nennen. Schon deswegen ist dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genüge getan. Insofern fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit einer konkreten divergenzfähigen Entscheidung resp. an einer Darlegung, inwieweit und gegen welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoßen soll. Soweit der Kläger in der Sache vorbringen lässt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt, wendet er sich allgemein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts. Hiermit wird aber kein Berufungszulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG vorgebracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind im Asylrecht nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung (z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2019 – 15 ZB 19.34267 – juris Rn. 4).
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis (Bl. 68 des VG-Akte AN 4 K 19.30224) am 2. Juni 2021 zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) ist daher am Freitag, den 2. Juli 2021 – dem Tag, an dem von den Bevollmächtigten der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Ausgangsgericht auf elektronischem Weg gestellt wurde – um 24:00 Uhr abgelaufen. Da die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags als gesetzliche Ausschlussfrist im Sinn des § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8; B.v. 28.12.2017 – 15 ZB 17.31740 – juris Rn. 2), geht der im Schriftsatz vom 2. Juli 2021 gestellte Antrag auf Fristverlängerung „hinsichtlich eines weiteren möglichen Sachvortrags zwecks Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung“ ins Leere, zumal Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder vorgebracht wurden noch ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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