Verwaltungsrecht

Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  AN 9 K 16.02128

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, § 152a Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 3
GG GG Art. 103 Abs. 1
BayVerf BayVerf Art. 91 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden (Verweis auf VGH München BeckRS 2015, 48569 u.a.). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. Auf Ausführungen zur Rechtslage, hier zur Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO, kommt es für den Erfolg der Anhörungsrüge daher nicht entscheidend an. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei übereinstimmender Erledigungserklärung trifft das Gericht aufgrund summarischer Überprüfung der Rechtslage nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung. Dass es im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung seine beabsichtigte Kostenentscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung nicht zu begründen (Anschluss an VG Frankfurt a.M. BeckRS 2006, 26292). (redaktioneller Leitsatz)
4 Es fehlt im Übrigen an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Gehörsverstoßes, da die Kostenentscheidung zu Lasten eines Klägers, der seine Untätigkeitsklage nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts für erledigt erklärt, in der Sache nicht zu beanstanden ist, da dies letztlich einer Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens und damit einer Klagerücknahme gleichkommt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin verfolgte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren AN 9 K 16.01342 im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage und wendet sich nunmehr gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Berichterstatterin vom 11. Oktober 2016, mit dem das Verfahren nach beiderseitiger Erledigterklärung eingestellt worden ist.
Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2016 Untätigkeitsklage vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage zu erstreiten. Der mit Datum vom 15. Oktober 2015 unterzeichnete Bauantrag ist ausweislich der Verfahrensakten bei der Bauordnungsbehörde am 2. Dezember 2015 eingegangen. Nach einer von der Bauordnungsbehörde erbetenen Stellungnahme der Gemeinde … vom 18. August 2016 hat der Antragsgegner die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. August 2016 abgelehnt. Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. September 2016 erklärte die Antragstellerin das Verfahren AN 9 K 16.01342 daraufhin für erledigt und beantragte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 zu und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen, da die von der Gemeinde angeforderten und für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen erst am 16. August 2016 eingegangen seien.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 stellte das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren ein und sprach eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ohne Anwendung der Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO wegen noch ausstehender Unterlagen zur Entscheidung über den Bauantrag billigem Ermessen entsprach, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 hat die Antragstellerin in Bezug auf die Kostenentscheidung Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das rechtliche Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Gericht habe zu Unrecht der Antragstellerin die Kosten der Untätigkeitsklage aufgebürdet. Das Gericht habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen, des Weiteren sei der Antragstellerin nicht die erforderliche Möglichkeit der Stellungnahme unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeräumt worden. Die getroffene Kostenentscheidung des Gerichts stehe offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz (§ 161 Abs. 3 VwGO) und sei insbesondere unter Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör ergangen. Die Entscheidung führe somit zu einem groben prozessualen Unrecht. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO sei offensichtlich falsch angewandt worden und habe eine eklatant falsche Entscheidung herbeigeführt. Der Antragstellerin seien die Gründe für die Verzögerung der Bearbeitung des Bauantrages nicht bekannt gewesen. Nach der Formulierung des § 161 Abs. 3 VwGO solle eine Kostenüberbürdung nur dann nicht zwingend sei, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hat und der Klägerin dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses befänden sich keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer diesen Grund kannte oder kennen musste. Zudem habe die Antragstellerin auf den letzten Schriftsatz der Gegenpartei keine Stellung mehr nehmen können. Das Gericht habe in Ansehung an sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben an richterliche Auslegung von Normen als auch in Ansehung an seine Aufgabe der Wahrheitsfindung diese eklatant verkannt und contra legem entschieden. In der unrichtigen Auslegung der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO contra legem und der damit einhergehenden Nichtbeachtung des Vortrags des Antragstellers liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Beschluss beruhe daher auf einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV, inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragstellerin das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 beendete Verfahren fortzuführen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die getroffene Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden, da ein früherer Erlass des mit Untätigkeitsklage verfolgten Bescheids nicht möglich gewesen sei, da aufgrund des Versagens des gemeindlichen Einvernehmens eine Verbescheidung nicht vor Eingang der letzten Unterlagen durch die Gemeinde im August 2016 habe erfolgen können. Darüber hinaus sei in der Zeit des Eingangs des Bauantrags im Dezember 2015 Personal des Bauamtes durch die Bewältigung des Migrantenkrise im starken Maße gebunden gewesen. Es sei daher eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung der Behörde vorgelegen. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 3. März 2016 nach dem Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefragt und eine Frist bis zum 3. April 2016 gesetzt. Diese Frist sei bereits wegen einer zuvor durchzuführenden Anhörung nicht einhaltbar gewesen. Nach Anhörung habe die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2016 Stellung genommen, was dazu führte, dass von der Gemeinde weitere Unterlagen anzufordern gewesen seien. Diese Unterlagen seien teilweise per Mail am 31. Mai 2016, schließlich mit Schreiben der Gemeinde vom 18. August 2016 eingegangen. Nach Prüfung der ergänzend eingegangenen Unterlagen sei eine Verbescheidung erst am 23. August 2016 mithin möglich gewesen. Der Antragsgegner halte daher den Antrag aufrecht, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren AN 9 K 16.01342 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet.
Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden, so dass hier entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 – 22 CS 15.1055 – juris Rn. 4; Sächsisches OVG, B. v. 22.02.2016 – 3 A 22/16 – juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 6.12.2011 – 18 D 1472/11 – juris). Die gerichtliche Überprüfung ist auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016 – 10 C 16.1214 -, B. v. 07.11.2016 – 10 BV 16.962; B. v. 08.11.2016 – 15 ZB 15.1069 – jeweils juris).
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 (AN 9 K 16.01342) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016, a. a. O. m. w. N.). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 den Antragsteller nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Auf die umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zur Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO kommt es für den Erfolg der Anhörungsrüge nicht entscheidend an. Da der mit Schriftsatz des Beklagten im Verfahren AN 9 K 16.01342 vom 10. Oktober 2016 vorgebrachte Vortrag zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerseite keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, vielmehr die maßgeblichen Tatsachen bereits mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. August 2016 vorgetragen waren und die Antragstellerin mithin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO keine erneute Stellungnahme der Klägerseite zur Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung, die sich als Billigkeitsentscheidung aufgrund summarischer Überprüfung darstellt, veranlasst. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Prozessbeteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B. v. 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08 – juris Rn. 60 ff.; BayVGH, B. v. 18.03.2014 – 10 AE 14.437 – juris). Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen sich im Einzelfall mithin besondere Umstände ergeben, wonach das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände wurden seitens des Antragstellers jedoch nicht vorgebracht.
Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen haben (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 – 22 CS 15.1055 – juris). Bei übereinstimmender Erledigungserklärung trifft das Gericht aufgrund summarischer Überprüfung der Rechtslage nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung. Dass das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung seine beabsichtigte Kostenentscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 18.01.2006 – 3 FM 34/06.S – juris). Die Beteiligten hatten im vorliegenden Verfahren vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung vollumfänglich Gelegenheit, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung läge nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Nachdem vorliegend die von Beklagtenseite vorgebrachten und den der Kostenentscheidung zugrunde gelegten Erwägungen bereits mit Schriftsatz vom 23. August 2016 vorgetragen waren, kann vorliegend von einer solchen Überraschungsentscheidung nicht ausgegangen werden.
Darüber hinaus würde sich ein Gehörsverstoß insofern nicht als entscheidungserheblich darstellen, als die mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 getroffene Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erledigungserklärung des Klägers nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes letztlich eine Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens und damit einer Klagerücknahme gleichkommt, in der Sache nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.1970 – 150 I 70 – BayVBl. 1971, 25, VGH Hessen, U. v. 08.02.1990 – 3 UE 3001/88 – NvWZ 1990, 1088 – VG Bayreuth, B. v. 16.06.2016 – B 4 K 16.132 – juris).
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist mithin nicht erkennbar. Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt, ist eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (§ 3 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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