Aktenzeichen 11 C 19.1885
FZV § 8 Abs. 3
Leitsatz
Das Klagebegehren gegen eine Anordnung der Zulassungbehörde auf Änderung eines Kennzeichens von Amts wegen sowie auf Vorführung des Fahrzeugs ist wertmäßig einem Klagebegehren gegen eine Stilllegung eines Kraftfahrzeugs i.S.d. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gleichzusetzen; dafür erscheint die Hälfte dieses Streitwerts angemessen (so auch VG Düsseldorf BeckRS 2019, 8489 Rn. 65). An der Auffassung im Beschluss vom 19. Mai 2014 (BeckRS 2014, 52067) wird nicht festgehalten. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 K 19.2734 2019-07-29 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 auf 1.250,- Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig, da er gemäß seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2019 davon ausgegangen ist, der Streitwert sei auf 10,- Euro festzusetzen. Damit ist die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG erforderliche Beschwerdesumme unter Berücksichtigung der vom Kläger zu zahlenden Gerichtsgebühren erreicht. Über die Beschwerde entscheidet nach Übertragung durch die Berichterstatterin der Senat (§ 68 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Der Streitwert ist auf 1.250,- Euro zu reduzieren und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen, da dies der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache gemäß § 52 Abs. 1 GKG entspricht.
Nach verständiger Auslegung des Begehrens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ging es ihm im Verfahren M 23 K 19.2734 in der Sache darum, dass das Verwaltungsgericht feststellen sollte, der Beklagte sei nicht berechtigt, wegen des Diebstahls seines vorderen Nummernschilds gemäß § 8 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gegen ihn einzuschreiten (dritter Klageantrag im Schriftsatz vom 27.5.2019, eingereicht wohl am 25.7.2019 unter dem Aktenzeichen M 23 K 19.2609). Nach § 8 Abs. 3 FZV kann die Zulassungsbehörde eine Änderung des Kennzeichens von Amts wegen sowie eine Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Unabhängig davon, dass der Beklagte bei in Fahndung stehenden Kennzeichen zu einer solchen Maßnahme wohl berechtigt ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 8 FZV Rn. 28), ist dieses Begehren wertmäßig einer Stilllegung eines Kraftfahrzeugs i.S.d. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14) nicht gleichzusetzen. Eine Anordnung nach § 8 Abs. 3 FZV richtet sich nicht auf die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs, sondern nur auf die Änderung der Kennzeichen und Vorführung des Kraftfahrzeugs. Dafür erscheint die Hälfte des Streitwerts nach Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs angemessen (so auch VG Düsseldorf, B.v. 30.4.2019 – 6 L 175/19 – juris Rn. 84). An der Auffassung im Beschluss vom 19. Mai 2014 (11 ZB 14.62 – juris) wird nicht festgehalten.
Die beiden ersten Klageanträge im Schriftsatz vom 27. Mai 2019 (eingereicht am 25.7.2019), die auch das Verwaltungsgericht nicht als streitwerterhöhend angesehen hat, erschöpfen sich bei wohlwollender Auslegung wohl darin, dass der Kläger im Verfahren M 23 K 19.2609 meint, die Maßnahmen (Vorlage des hinteren Kennzeichens und ggf. Stilllegung des Fahrzeugs), die mit Bescheid vom 8. Mai 2019 wegen fehlenden Versicherungsschutzes angeordnet worden sind, könnten nach der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nicht wegen des gestohlenen Kennzeichens als rechtmäßig angesehen werden und er müsse deshalb die Kosten für diesen Bescheid nicht tragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).