Verwaltungsrecht

Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home – Schoolings

Aktenzeichen  S 8 AS 1134/20 ER

Datum:
12.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42223
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6
SGG § 86b

 

Leitsatz

1. Bei dem geltend gemachten Bedarf (Drucker) handelt es sich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nach Art. 1, 20 Grundgesetz um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf (im Sinne eines atypischen, laufend zu nutzenden Bedarfes).  (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Bedarf für die Anschaffung von technischen Geräten für die Durchführung von Home-Schooling ist bei der Bemessung der Regelbedarfe nicht berücksichtigt worden.  (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass es der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II jedenfalls nicht zwingend entgegensteht, wenn er im Einzelfall durch eine einmalige Finanzierungsleistung angeschafft werden muss. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage S 8 AS 1136/20 vom 03.07.2020 gegen den als Bescheid zur Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Änderungsbescheids nach § 44 SGB II auszulegenden Bescheid vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 aufschiebende Wirkung hat.
II. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern vorläufig SGB-II-Leistungen in Höhe von einmalig insgesamt 89,99 Euro (Mehrbedarf zur Beschaffung eines Druckers) zu gewähren.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5.

Gründe

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des durch die Corona-Pandemie verursachten Home-Schoolings die vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen in Form eines Mehrbedarfs in Höhe von insgesamt 415,96 Euro für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops, eines Druckers, einer Maus und eines Headsets.
Der Antragsteller zu 1. ist 2009 geboren und besucht im Schuljahr 2020/21 die 4. Klasse der Grundschule N., N-Straße, A-Stadt.
Die Antragstellerin zu 2. ist 2011 geboren und besucht im Schuljahr 2020/21 die 3. Klasse der Grundschule N., N-Straße, A-Stadt.
Zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 02.04.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30.06.2020 (Änderung für den Zeitraum Juli bis September 2020) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern und ihren beiden Eltern SGB-II-Leistungen für die Zeit von Mai 2020 bis April 2021 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die hier streitigen Geräte.
Mit Schreiben vom 08.05.2020 beantragte der Vater der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen Laptops in Höhe von 299,99 Euro, eines Druckers in Höhe von 89,99 Euro, für eine Maus in Höhe von 4,99 Euro und für ein Headset in Höhe von 19,99 Euro und somit Gesamtkosten in Höhe von 415,96. Diese seien als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren. § 21 Abs. 6 SGB II sei auch unabhängig davon, dass die Geräte nur einmalig anzuschaffen seien, anwendbar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II zu zählen. Insofern werde auf die Urteile des BSG vom 08.05.2019 verwiesen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Dem Antrag waren entsprechende Angebote des D-Marktes (alle reduziert im Verhältnis zum ursprünglichen Originalpreis) beigefügt. Pandemiebedingt würde der Unterricht durch die Schulschließung derzeit nur noch im Internet stattfinden. Der Bedarf sei laufend, da die Schulschließung seit dem 17.03.2020 und damit im Zeitpunkt der Antragstellung länger als einen Monat andauere und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des regulären Unterrichts nicht feststehe.
Mit Bescheid vom 14.05.2020 lehnte der Beklagte den „Antrag vom 08.05.2020 auf Kostenübernahme für einen Laptop, Drucker, Maus und Headset für den Schulunterricht“ ab. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: Die beantragte Leistung sei keine Leistung nach dem SGB II. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe würden u.a. eine Pauschale für den Schulbedarf umfassen (§§ 28 Abs. 3 SGB II, 34 Abs. 3 SGB XII). Für das notwendige Schulmaterial werde ab dem 01.08.2019 grundsätzlich jährlich ein Zuschuss von 150 Euro in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 01. August 100 Euro und zum 01. Februar 50 Euro). Eine gesonderte Bildungs- und Teilhabeleistung zur Übernahme der Laptop-Kosten sei nach bisheriger Rechtslage nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid vom 14.05.2020 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 27.05.2020 Widerspruch ein, der durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29.05.2020 wie folgt begründet wurde: Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei in § 28 Abs. 3 SGB II der Anspruch auf Schulbedarf bzw. der Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich eines Laptops, Druckers und Headsets nicht abschließend geregelt und somit mit der dort vorgesehenen Pauschale nicht abgegolten. Vielmehr bestehe ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Berücksichtigung als Mehrbedarf. Dabei seien insbesondere die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) und die dortigen Ausführungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12) zu berücksichtigen. Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 – S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 – L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 – S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 – S 39 AS 102/18 ER). Auch nach den Pfingstferien werde Home-Schooling erfolgen, und die Kläger seien dringend auf den beantragten Laptop, den Drucker, die Maus und das Headset angewiesen.
Der Rektor der Grundschule der Antragsteller hatte mit undatiertem Schreiben bestätigt, dass Leihgeräte nicht von der Schule bereitgestellt würden, aber zwingend digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker und Headset erforderlich seien, um die Schul- und Hausaufgaben zu erledigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für Laptop, Drucker, Maus und Headset aus § 21 Abs. 6 SGB II. Denn nach § 21 Abs. 6 SGB II würde ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Vorliegend fehle es an der Unabweisbarkeit, da der Bedarf der Antragsteller durch Zuwendungen Dritter gedeckt werde. Denn laut Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales könnten digitale Endgeräte, die Schulen mit Fördermitteln des Freistaates oder des Bundes beschafft haben, in der derzeitigen Sondersituation (Corona-Pandemie) von Schülerinnen und Schülern auch für das Lernen Zuhause genutzt werden. Möglich werde dies durch eine befristete Leihgabe der Schulen. Mit einem Sonderbudget von 78 Millionen Euro aus Bundesmitteln wolle der Freistaat die Versorgung von Schülern mit Laptops und Tablets für den digitalen Unterricht verbessern, damit alle Schüler beim Lernen zu Hause in der Corona-Krise gute Bedingungen vorfinden würden. Laut Pressemitteilung des Kultusministeriums könnten die Schulen ihren Bestand an vorhandenen Leihgeräten deutlich ausbauen und diese dann je nach Bedarf an Kinder und Jugendliche verteilen. Diese Hilfe solle schnell und unbürokratisch möglich sein, ohne formelle Prüfung der Bedürftigkeit. Der Antragsgegner führt im Widerspruchsbescheid weiter aus, Leistungen nach dem SGB II seien nachrangig. Sie würden deshalb nur dann gezahlt, wenn kein Dritter zur Leistungsgewährung verpflichtet sei. Hier bestehe jedoch nach der Pressemitteilung des Kultusministeriums eine Verpflichtung der Schule bzw. des Schulträgers. Der Widerspruchsbescheid enthielt unter der Unterschrift „weitere Hinweise“, nach denen höchstens ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich sei, wenn im Einzelfall nachgewiesen sei, dass die Schulen keine Geräte zur Verfügung stellen. Dazu müsse aber die Schule bestätigen, warum die im Bescheid zitierte und vom Kultusministerium vorgesehene Ausleihe nicht möglich sei.
Am 03.07.2020 erhoben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Hauptsacheklage zum Sozialgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 (Az. S 8 AS 1136/20).
Ebenfalls 03.07.2020 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten den hier streitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht München gestellt. Im Haushalt der Antragsteller befinde sich kein Computer, Drucker oder Bildschirm, so dass die Antragsteller in ihrem Haushalt keine Möglichkeit hätten, dem Home-Schooling-Angebot der Schule und den Schul- und Hausaufgaben nachzukommen. Die Geräte, für die nun die Mittel begehrt würden, seien dafür zwingend erforderlich. Die Antragsteller hätten einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen. Zur Problem der Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig anzuschaffenden, aber laufend benötigten Bedarfen werde zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R) verwiesen. In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche seien 2020 für 6- bis 14-Jährige 55 Cent und für Erwachsene 88 Cent monatlich für Bildung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe die Bundesregierung bereits mit Urteil vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12) aufgefordert, die Bildungskosten in der Regelleistung zu erhöhen. Zum 01.08.2019 sei das „Schulbedarfspaket“ von 100 auf 150 Euro erhöht worden. Diese Erhöhung umfasse aber lediglich die Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, jedoch keine darüberhinausgehenden Bedarfe wie die hier streitigen Geräte. Es sei auch nicht möglich, von den im Regelbedarf vorgesehenen Beträgen von unter einem Euro monatlich einen Schulcomputer zu finanzieren. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II sei daher gegeben. Die Antragsteller hätten keine anderen finanziellen Mittel bzw. keine anderen Möglichkeiten, um den vorgenannten Bedarf zu decken. Von der Schule würden keine Leihgeräte zur Verfügung gestellt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz werde auch trotz der nahen Ferien und über deren Beginn hinaus aufrechterhalten. Denn nicht nur habe der Bayerische Ministerpräsident, Dr. Markus Söder, im Sommerinterview im ZDF den regulären Schulbetrieb nach den Ferien angezweifelt und darauf verwiesen, dass man ein abgestuftes System mit Alternativkonzepten für den Fall entwickele für den Fall, dass die Pandemie-Situation sich wieder verschlimmere. Auch müsse wegen der Pandemie-Situation im Gegensatz zu anderen Schuljahren bis zum letzten Schultag Stoff vermittelt werden. Auch in den Ferien müsse Unterrichtsstoff nachgeholt und vertieft werden, wozu ebenfalls die beantragten Geräte erforderlich seien. Außerdem ergebe sich aus der Förderrichtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.06.2020 für das Sonderbudget Leihgeräte, dass jedenfalls keine Drucker als Leihgeräte förderfähig seien. Nach der nunmehr neuen Bestätigung des Schulleiters vom 20.07.2020 bestehe auch weiterhin keine Möglichkeit, in der Schule auszudrucken oder Leihdrucker von Seiten der Schule zur Verfügung zu stellen. Außerdem sei in Bezug auf alle beantragten Geräte nicht klar, dass die Fördermittel für die Anschaffung von Leihgeräten durch die Schulen tatsächlich auch zeitnah ausgereicht würden. Ein Abwarten, bis Leihgerate zur Verfügung stünden, könne von den Antragstellern nicht verlangt werden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
1.festzustellen, dass die Klage S 8 AS 1136/20 vom 03.07.2020 gegen den Bescheid vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 aufschiebende Wirkung hat,
2.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig einen Mehrbedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops nebst Drucker sowie Druckerzubehör, Maus und Kopfhörer in einer Gesamthöhe von 415,96 Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Dies begründet der Antragsgegner wie folgt: Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Das Schuljahr sei mit dem 27.07.2020 beendet. Gemäß der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Stand 02.07.2020, bestehe das Ziel, ab September 2020 alle Schülerinnen und Schüler täglich im Präsenzunterricht (unter besonderen Hygienevorgaben) zu beschulen. Home-Schooling sei ab September 2020 daher voraussichtlich nicht mehr erforderlich. Dann würden auch die beantragten Geräte nicht mehr benötigt. Es fehle daher an einem Anordnungsgrund. Außerdem sei fraglich, ob ein Anordnungsanspruch bestehe. Es handele sich bei den Geräten um einen einmaligen Erwerb, auch wenn die Geräte anschließend dauerhaft (auch zum privaten Gebrauch) genutzt werden könnten. § 21 Abs. 6 SGB II setze aber einen laufenden Bedarf voraus. Außerdem sei der Bedarf nicht – wie aber von § 21 Abs. 6 SGB II gefordert – unabweisbar. Die Antragsteller hätten zwar eine Bestätigung der Grundschule N. vorgelegt, nach der die als Mehrbedarf geltend gemachten Geräte erforderlich seien und nicht als Leihgeräte der Schule zur Verfügung gestellt werden können. Die Bestätigung sei jedoch undatiert. In Bayern herrsche Lehrmittelfreiheit. Das bedeute, dass Schüler bzw. deren Eltern erforderliche Lehrmittel nicht selbst finanzieren müssten. Diesbezüglich verweist der Antragsgegner wie auch schon im Widerspruchsbescheid auf das Sonderbudget in Höhe von ca. 78 Mio. Euro in Bayern, das aufgrund der Probleme beim Home-Schooling im Lockdown während der Corona-Krise nun bereit gestellt werde. Der Antragsgegner habe – auch wegen des vorliegenden Verfahrens – Kontakt mit dem Staatlichen Schulamt im Landkreis N. aufgenommen. Dort habe man versprochen, diese Thematik bei der nächsten Schulleiterkonferenz anzusprechen. Der von den Antragstellern geltend gemachte Bedarf sei zudem unangemessen. Denn es seien ausschließlich Preise für Neugeräte genannt worden. Falls ein Bedarf an den geltend gemachten Gegenständen zulasten des Antragsgegners anerkannt werden solle, dann seien auch die Antragsteller bzw. deren Eltern dazu verpflichtet, sich vorrangig nach günstigen, ggf. gebrauchten Gegenständen umzusehen. Der Antragsgegner könne den Antragstellern – wie bereits im Nachsatz zum Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 erwähnt – daher nur ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II anbieten. Ein derartiges Darlehen sei aber bislang nicht beantragt worden.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten erneut eine Bestätigung des Rektors vorgelegt, nunmehr datiert auf den 20.07.2020. In dieser erneuten Bestätigung wird nunmehr bestätigt, Hausaufgaben und Arbeitsmaterialien für das digital gestützte Lernen zu hause in der Schule auszudrucken. Es könnten auch keine Leihdrucker von Seiten der Schule zur Verfügung gestellt werden. Eine fehlende Möglichkeit, einen Computer/Laptop/sonstiges internetfähiges digitales Endgerät von der Schule zu leihen, wird nicht mehr bestätigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Hauptsacheverfahren S 8 AS 1136/20 sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in beiden Ziffern zulässig. In seiner Ziffer 1 (Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 8 AS 1136/20) ist der Eilantrag auch begründet. In seiner Ziffer 2. ist der Eilantrag nur nur im tenorierten Umfang begründet (89,99 Euro für einen Drucker statt der beantragten insgesamt 415,96 Euro auch für ein Laptop, eine Maus und ein Headset).
1. Ausgehend vom Streitgegenstand in der Hauptsache war der vorliegende Eilantrag entsprechend §§ 123 SGG zweistufig in die oben angeführten Anträge zu fassen. Denn nach § 123 SGG entscheidet der Richter über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
2. Streitgegenstand ist in der Hauptsache (S 8 AS 1136/20) die Ablehnung der Überprüfung Höhe der SGB-II-Leistungen (wie sie für die Zeit ab dem 01.05.2020 mit Bescheid vom 02.04.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.06.2020 bewilligt wurden) durch den (Überprüfungs-)Ablehnungsbescheid vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020, sowie die Gewährung von höheren SGB-II-Leistungen auch unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 Rz. 12) ist eine Begrenzung des Streitgegenstandes bezogen auf die Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht möglich. Vielmehr ist eine Überprüfung der Bewilligungsentscheidungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen. Wenn wie vorliegend die somit an sich zu überprüfende Bewilligung (hier: vom 02.04.2020 für die Zeit ab dem 01.05.2020) im Zeitpunkt einer „Antragstellung“ auf Mehrbedarf (hier: Schreiben vom 08.05.2020) bereits bestandskräftig ist, und ein solcher „Antrag“ auf Mehrbedarf daher nicht mehr als Widerspruch gegen die Bewilligung ausgelegt werden kann, so ist der „Antrag“ auf Mehrbedarf als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB II auszulegen mit dem Ziel, dass bei der Bewilligung der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als (nicht als eigener Streitgegenstand abtrennbarer) Teil der dem Leistungsempfänger zustehenden SGB-II-Leistungen berücksichtigt werden möge. Dementsprechend war vorliegend der „Ablehnungsbescheid“ vom 14.05.2020 als Ablehnung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB II auszulegen hinsichtlich der Frage, ob mit der Bewilligung vom 02.04.2020 (später auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30.06.2020) auch ein Mehrbedarf für die Anschaffung der beantragten Geräte hätte berücksichtigt werden müssen. Daran ändert sich vorliegend auch dadurch nichts, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 14.05.2020 in der Begründung nicht auf den (nicht abtrennbaren) Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II Bezug nimmt, auf den der Vater im Schreiben vom 08.05.2020 aufmerksam machte, sondern allein auf § 28 SGB II (Leistungen zur Bildung und Teilhabe).
Zutreffende Klageart in der Hauptsache ist daher eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG); vgl. BSG, Urteil vom vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 Rz. 12ff.). Die Antragsteller begehren mit der Anfechtungsklage in der Hauptsache die Aufhebung des die Änderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ablehnenden Bescheides vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020. Die Verpflichtungsklage ist auf die Änderung des im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags von 08.05.2020 bereits bestandskräftigen Ausgangsbescheids vom 02.04.2020 (später in der Fassung auch des Änderungsbescheids vom 30.06.2020) gerichtet (Erlass eines Änderungsbescheids nach § 44 SGB II durch das Jobcenter, mit dem in der Bewilligungshöhe einmalig ein Mehrbedarf für die „beantragten“ Geräte berücksichtigt wird). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist in der Hauptsacheklage auf der Grundlage des § 44 SGB X zu überprüfen. Die Leistungsklage bezieht sich auf die Auszahlung der höheren SGB-II-Leistungen, die bei Erfolg der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszuzahlen sind.
3. Zum einen ist der Eilantrag daher im Sinne des oben angeführten Antrags zu 1. als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03.07.2020 (S 8 AS 1136/20) gegen den Bescheid vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 auszulegen, die dahingehend auszulegen sind, dass mit ihnen die Änderung nach § 44 SGB X der Bewilligung vom 02.04.2020 (später auch in der Fassung des Bewilligungsänderungsbescheids vom 30.06.2020) dahingehend, dass auch ein Mehrbedarf berücksichtigt wird, abgelehnt wurde. Dieser Antrag zu 1. im Eilverfahren entspricht in der Hauptsache der Anfechtungsklage auf Aufhebung des die Änderung der Bewilligung ablehnenden Bescheids vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 (s.o.).
Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer beantragten Änderung nach § 44 SGB X einer Bewilligung haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Wenn Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben, kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag vom Gericht deklaratorisch analog § 86b Abs. 1 SGG festgestellt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b, Rz. 15).
Dieser Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet, denn es liegt kein Ausnahmefall nach § 39 SGB II von der gesetzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung vor.
4. Zum anderen ist der Eilantrag (vgl. Antrag zu 2. oben) als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen. Dieser Antrag zu 2. (Antrag auf einstweilige Anordnung) entspricht der Verpflichtungs- und Leistungsklage in der Hauptsache (hier: auf Erlass eines die Bewilligung ändernden Bescheids nach § 44 SGB X sowie auf Auszahlung der entsprechenden Leistungen). Dieser Eilantrag zu 2. (auf einstweilige Anordnung) ist vorliegend statthaft, weil die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von höheren SGB-II-Leistungen in der Form eines einmalig zu finanzierenden und laufend genutzten Mehrbedarfs für ein Laptop, einen Drucker, eine Maus und ein Headset aufgrund pandemiebedingten Home-Schoolings und damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben. Der Eilantrag ist insofern auch im Übrigen zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dabei bedeutet Glaubhaftigkeit, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
Vorliegend ist ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts vor Abschluss der Hauptsacheklage gegeben. Ein Anordnungsanspruch liegt hingegen nur in der tenorierten Höhe (Kosten für einen Drucker) vor.
5. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Zwar ist seitens des Kultusministeriums angestrebt, nach den Sommerferien wenn irgend möglich, unter besonderen Hygienemaßnahmen regulären Präsenzunterricht durchzuführen. Das Kultusministerium bereitet jedoch auch Alternativpläne für den Fall vor, dass das Infektionsgeschehen (vollen) Präsenzunterricht nicht zulassen sollte. Tatsächlich ist die Entwicklung der Pandemiesituation insbesondere bei sinkenden Temperaturen, wenn weniger Aufenthalt im Freien möglich ist, nicht plan- oder vorhersehbar. Es ist durchaus mehr als nur theoretisch möglich, dass auch weiterhin zumindest in Teilen oder auf Zeit Online-Unterricht bzw. Home-Schooling durch die Hin- und Herübermittlung von gestellten und erledigten Aufgaben stattfindet. Es ist den Antragstellern vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, eine Entscheidung in einem sich ggf. über ein oder mehrere Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahren zu abwarten.
6. Ein Anordnungsanspruch ist nach Auffassung der Kammer jedoch nur im tenorierten Umfang, nämlich in Bezug auf SGB-II-Leistungen für einen Drucker gegeben, § 21 Abs. 6 SGB II. Denn nach Auffassung der Kammer ist der Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020, der als Ablehnung des Antrags auf Erlass eines auch den Mehrbedarf umfassenden Änderungsbescheids nah § 44 SGB X der Bewilligung vom 02.04.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30.06.2020 in Bezug auf die Gewährung eines (einmalig zu finanzierenden und laufend zu nutzenden) Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II auszulegen war, nur in Bezug auf den Drucker rechtswidrig, da die Antragsteller insofern höhere SGB-II-Leistungen beanspruchen können. Nur in Bezug auf den Drucker bestand insofern nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren glaubhaft eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass eines auch einen Mehrbedarf umfassenden Änderungsbescheids zur Bewilligung. In Bezug auf die Ablehnung einer Überprüfung hinsichtlich der Gewährung von SGB-II-Mehrbedarfsleistungen für ein Laptop, eine Maus und ein Headset war die Ablehnung des Erlasses eines Änderungsbescheids nach § 44 SGB II hingegen rechtmäßig, weil die Antragsteller insofern keine höheren Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs beanspruchen können.
Denn nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nur in Bezug auf den Drucker gegeben.
6.1. Die Antragsteller sind grundsätzlich SGB-IIleistungsberechtigt, § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II. Sie sind nach den – soweit im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Prüfungsdichte erkennbar und bei Außerachtlassung der hier streitigen Mehrbedarfe – korrekten Berechnungen zu den Bedarfen und anzurechnendem Einkommen (§ 9) in der Bewilligung vom 02.04.2020 (später auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30.06.2020) im streitgegenständlichen Zeitraum auch grundsätzlich hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Ihnen steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu. Die damit zu gewährenden SGB-II-Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 den Regelbedarf, den Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II.
6.2. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf höhere SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II für ein Laptop, eine Maus und ein Headset besteht nach Auffassung der Kammer nicht.
Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind Mehrbedarfe nur zu gewähren, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend kann der Bedarf hinsichtlich des Laptops und auch hinsichtlich der Maus und des Headsets (soweit letztere beide Geräte nach Auffassung der Schule erforderlich sein sollten) jedoch durch eine Zuwendung Dritter gedeckt werden.
Denn aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinie des Kultusministeriums vom 10. Juni 2020 werden den Schulaufwandsträgern (=Kommunen) ausreichend Mittel zur Beschaffung von pandemiebedingt ggf. notwendigen internetfähigen digitalen Endgeräten an den Schulen bereitgestellt, damit die Schulen diese an die Schülerinnen und Schüler verleihen können (Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – Sonderbudget Leihgeräte, Bekanntmachung vom 10.06.2020, Az. I.5-B84400.27/325/5). Die Ausreichung der Mittel ist auch bereits angelaufen, diverse bayerische Schulen verfügen bereits über die notwendigen Leihgeräte. Es ist daher glaubhaft davon auszugehen, dass im Laufe der Sommerferien alle Schulen ausreichend mit Leihgeräten versorgt sind und damit auch den Antragstellern, falls pandemiebedingt weiterhin Home-Schooling erforderlich sein sollte, durch die Schule die notwendigen Endgeräte zur Verfügung gestellt werden können. Umfasst sind von der Förderung der Schulaufwandsträger und damit von der zur Leihe durch die Schule zur Verfügung zu stellenden Geräten nach Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b) der Richtlinie auch – soweit erforderlich – Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Stift, Headset.
Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt. Aus diesem Grunde weist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auch die Beschwerde gegen die abweisende Eilentscheidung der 1. Instant zurück, da auch im vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall letztlich durch eine private Spende an die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops ermöglicht wurde. Nicht anders ist zu entscheiden, wenn die Nutzung – wie jetzt in Bayern und damit im vorliegend zu entscheidenden Fall – durch eine öffentliche Förderung eines ebenfalls durch die Schule zu verleihenden digitalen Endgerätes ermöglicht wird. Auch der Rektor der Grundschule der Antragsteller hat zudem vorliegend mit Schreiben vom 20.07.2020 nicht mehr – wie zuvor in dem undatierten Schreiben -die Notwendigkeit auch eines Laptops, eines Headsets und einer Maus bestätigt. Die Bestätigung vom 20.07.2020 bezieht sich vielmehr nur noch darauf, dass kein Leihdrucker zur Verfügung gestellt werden könne und auch ein Ausdruck in der Schule nicht erfolgen könne. Es ist daher nicht glaubhaft, dass auch jetzt noch Laptop sowie ggf. Maus und Headset (soweit erforderlich für das Home-Schooling) nicht durch die Schule als Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden können.
In Bezug auf das Laptop, die Maus und das Headset wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher abgelehnt.
Die Kammer rät den Antragstellern bzw. deren Eltern jedoch rein vorsorglich, auf jeden Fall auch noch einmal bei der Schulleitung nachzuhaken, ob diese auch beim Schulaufwandsträger einen entsprechenden Bedarf für die Antragsteller geltend gemacht hat, damit ggf. notwendige digitale Endgeräte (sowie, falls aus Sicht der Schule erforderlich, Maus und Headset) für die Antragsteller zur Ausleihe bei einem eventuell neuen Home-Schooling im neuen Schuljahr zur Verfügung stehen.
6.3. Vorliegend besteht jedoch nach Auffassung der Kammer im Falle der Antragsteller ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch in Bezug auf die Gewährung höherer SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen Drucker.
Denn Drucker werden von der o.g. Förderrichtlinie des Kultusministeriums nicht erfasst (s. Ziff. 3 der Richtlinie). Ob ein Drucker für das Home-Schooling notwendig ist, kann mit Sicherheit nicht pauschal für alle Schulen mit Ja beantwortet werden. Vorliegend hat jedoch der Rektor der Grundschule der Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2020 bestätigt, dass keine Leihdrucker ausgegeben werden können und dass ein Ausdruck in der Schule nicht erfolgen kann. Diese Bestätigung ergibt nur Sinn, wenn von der Grundschule der Antragsteller das Home-Schooling so gestaltet ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Schülerinnen und Schüler zur Erledigung ihrer Aufgaben drucken können müssen. Das Drucken ist auch an vielen Schulen im Home-Schooling im Schuljahr 2019/2020 ein notwendiger Schritt in der Aufgabenerledigung gewesen und wird dies auch bei einer erneute Schließung aller oder einzelner Schulen und/oder Klassen sein. Dies gilt besonders für Grundschulen, in denen die handschriftliche Erledigung von Aufgaben im Vordergrund steht und Maschinenschreiben keinesfalls von den Schülerinnen und Schülern verlangt werden kann. Es ist daher hinreichend glaubhaft, dass die Benutzung eines Druckers für die Antragsteller bei Home-Schooling notwendig ist. Unabweisbarkeit im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II (s.o.) ist somit in Bezug auf den Drucker glaubhaft.
Der durch die Anschaffung eines Druckers notwendige Mehrbedarf ist auch ein besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Er besteht pandemiebedingt und er ist nicht in den Berechnungen zur Regelleistung oder auch in weiteren SGB-II-Leistungen wie den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen, die auf einen nicht pandemiebedingt computergestützten Unterricht ausgerichtet sind, enthalten. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten verwiesen.
Einem Anordnungsanspruch steht in Bezug auf den Drucker auch nicht entgegen, dass § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II als weitere Voraussetzung nennt, der Mehrbedarf müsse „laufend[…], nicht nur einmalig[…]“ sein. Denn bei verfassungskonformer weiter Auslegung dieses Wortlautes ist dieses Merkmal vorliegend zu bejahen. Zwar fallen die Kosten für die Finanzierung des Druckers nur einmalig und nicht laufend wieder an. Der Drucker wird jedoch nach der einmaligen Anschaffung laufend genutzt. Im Gegensatz zu etwa einer Waschmaschine, die ebenfalls nur einfach angeschafft und laufend genutzt wird, und für die das Finanzierungsinstrument des Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II zur Verfügung stellt, stellt der hier streitige pandemiebedingt für den Unterricht notwendige Drucker jedoch einen laufend genutzten Bedarf dar, der zum einen ganz besonders atypisch ist und damit in die Regelungsintention des § 21 Abs. 6 SGB II fällt, und bei dem zum anderen in besonderer Weise Grundrechtsrelevanz durch die Notwendigkeit für die Wahrnehmung der kindlichen Bildung besteht. Eine verfassungskonform weite Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II genügt daher nach Auffassung der Kammer im Gegensatz zu der ebenfalls in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht aus, dass sogar eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II in entsprechenden Fällen eines einmalig zu finanzierenden, aber atypischen und laufend genutzten Bedarfs geboten sei (vgl. zu der insofern angenommenen Regelungslücke im Zusammenspiel zwischen der Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 6 SGB II und der Darlehensregelungen in § 24 SGB II bei unabweisbaren Bedarfen auf dem Spektrum einmalig bis laufend etwa die Ausführungen von Blüggel in Eicher, SGB II, 4. Aufl, § 24 Abs. 1, Rz. 11 bis 21).
Diesbezüglich schließt sich die Kammer den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur notwendigen verfassungskonformen Auslegung von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Falle von einmalig zu finanzierenden, aber laufend zu nutzenden und pandemiebedingt atypischen unabweisbaren Mehrbedarfen an. Zwar betreffen die vom Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) gerade nicht eine tatsächlich nur einmalige Anschaffung wie einen Drucker, sondern den Bedarf für Schulbücher, der nach den Ausführungen des BSG bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise als laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu sehen ist. Maßgeblich sei in dieser Perspektive nicht, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf sei. Dies treffe auf den Bedarf für Schulbücher zu, die – bei fehlender Lernmittelfreiheit – typischerweise nicht nur überhaupt einmalig und auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen seien, sondern prognostisch laufend während des Schulbesuchs. Das ist bei einem Drucker zwar gerade nicht der Fall, denn ein Drucker muss – im Gegensatz zu Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit – gerade nicht jedes Jahr wieder neu angeschafft werden, sondern tatsächlich nur einmal. Jedoch ist aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) tatsächlich der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass es der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II jedenfalls nicht zwingend entgegensteht, wenn er im Einzelfall durch eine einmalige Finanzierungsleistung angeschafft werden muss, etwa weil die Schulbücher im Einzelfall im letzten Schuljahr angeschafft werden und damit nur einmalig. Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe. Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.
Während also die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nach Auffassung der 8. Kammer des Sozialgerichts München – und insofern dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen folgend – nicht von vornherein der Berücksichtigung von einmalig zu finanzierenden, aber laufend zu nutzenden Mehrbedarfen entgegensteht, bedarf es somit für die positive Begründung eines solchen Mehrbedarfsanspruchs in verfassungskonform weiter Auslegung des Wortlaut von § 21 Abs. 6 SGB II („laufend […], nicht nur einmalig[…]“) – wie auch vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vorgenommen – einer weiteren Argumentation als der, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem nicht entgegenstehe. Überzeugend legt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dar, dass Kosten für die Anschaffung von für die Durchführung von pandemiebedingtem Unterricht im heimischen Umfeld grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellen, wenn sie denn unabweisbar sind, also insbesondere die Geräte nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen betreffen im dort zu entscheidenden Fall ein internetfähiges Laptop, sind aber – wenn wie hier durch die Schule die Notwendigkeit des Druckens sowie die fehlende Möglichkeit dazu bestätigt ist – auf die Anschaffung eines Druckers übertragbar: § 21 Abs. 6 SGB II ist mit Wirkung vom 03.06.2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.2010 (BGBl I, 671) zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in das SGB II aufgenommen worden (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f). Nach diesem Urteil folgt aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Anspruch auf Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Der Bedarf entsteht, wenn er so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. Rn . 204 f.). Technische Geräte zur Durchführung von Home-Schooling sind nach § 21 Abs. 1 SGB II im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich gem. §§ 20 Abs. 1a SGB II, 28 SGB XII nach Sonderauswertungen der EVS. Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben festgesetzt (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser Fortschreibungsregelung vgl. nur Beschluss des Senats vom 22.07.2019 – L 7 AS 354/19 mwN).
Ein Bedarf für die Anschaffung von technischen Geräten für die Durchführung von Home-Schooling ist hierbei nicht berücksichtigt worden. Der Bedarf ist nicht in der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS enthalten, denn die dort ausgewiesenen Kosten für „Datenverarbeitungsgeräte und Software“ (dazu BR-Drs. 541/16) betreffen bei systematischer Auslegung lediglich Bedarfspositionen außerhalb der gesondert ausgewiesen Abteilung 10 (Bildung).
Für die Referenzgruppe der Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr sieht § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG in der aktuellen Fassung Verbrauchsausgaben in der Abteilung 10 (Bildung) von monatlich 0,50 EUR (jährlich 6 EUR) vor. Der geringe Umfang dieses Bedarfs rechtfertigt sich verfassungsrechtlich über die gesondert anerkannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II, zu denen der hier beanspruchte Drucker indes nicht zählt. Die Kosten für einen Drucker übersteigen die im Regelbedarf vorgesehenen Verbrauchsausgaben für die Bildung deutlich. Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 – L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen).
Bei dem Bedarf handelt es sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe. Die Anschaffung des Druckers ist mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs an der Grundschule der Antragsteller nach der vorliegenden Bestätigung des Rektors erforderlich geworden.
Für die Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs spricht auch Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich ist (BGBl II, 121). Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, haben sie u.a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.
Bei dem geltend gemachten Bedarf (Drucker) handelt es sich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nach Art. 1, 20 Grundgesetz um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf (im Sinne eines atypischen, laufend zu nutzenden Bedarfes). Wie oben bereits dargelegt, hat das BSG hat nicht in Zweifel gezogen, dass auch die Anschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen kann (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R zu den Leihgebühren für die Anschaffung eines Cellos). Für die grundsicherungsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kaufvertrag) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Miete, Leasing, Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt) gedeckt wird. Relevant ist zudem nicht, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird (vgl. BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R). Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht (ebenso SG Gotha Urteil vom 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17).
Ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch liegt somit in Bezug auf den Drucker nach § 21 Abs. 6 SGB II vor.
7. Die nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bei Vorliegen eines glaubhaften Anordnungsanspruches und eines glaubhaften Anordnungsgrundes zu treffende einstweilige Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Kammer übt dieses Ermessen dahingehend aus, dass den Antragstellern einmalig vorläufig 89,99 Euro für die Anschaffung eines Druckers zu gewähren sind. Dabei ist berücksichtigt, dass den beiden Antragstellern zwar aufgrund des Individualprinzips im SGB II individuelle Ansprüche auf Mehrbedarfe zustehen, dass mit dem Vorhandensein auch nur eines Druckers im Haushalt jedoch keine Unabweisbarkeit mehr für die Anschaffung eines weiteren Druckers besteht; im Übrigen war auch von seiten der Antragsteller (wohl auch vor diesem Hintergrund) nur die Gewährung eines Mehrbedarfs für einen und nicht für zwei Drucker begehrt worden. Es werden zudem die geltend gemachten 89,99 Euro für einen (einfachen und reduzierten) Laserdrucker und nicht nur ca. 80,00 Euro gewährt, die ein einfacher Tintenstrahldrucker nach einer Internetrecherche der Kammer derzeit realistisch kostet, denn die Preisdifferenz ist mit nur ca. 10 Euro mehr angesichts des höheren Verbrauchs eines Tintenstrahldruckers und der damit höheren laufenden Kosten für Tinte im Rahmen der notwendigen Ermessensausübung notwendig und angemessen, da die Erstausstattungspatronen länger reichen.
8. Das Gericht weist darauf hin, dass die im Wege der einstweiligen Verfügung gewährten 89,99 Euro rein vorläufig gewährt werden. Sie sind an den Antragsgegner zurückzuzahlen, wenn sich in der Hauptsache (Klageverfahren S 8 AS 1136/20, ggf. Berufung) herausstellen sollte, dass der Anspruch auf Gewährung dieser 89,99 Euro doch nicht besteht.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
10. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, da die dafür notwendige Summe von 750 Euro nicht erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG).


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