Verwaltungsrecht

Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrischen Kläger im wehrdienstfähigen Alter

Aktenzeichen  M 5 K 16.33606

Datum:
11.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23838
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b Abs. 2, § 3e, § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2, § 28 Abs. 1a
VwGO § 93, § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Es ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. Männer im wehrdienstpflichtigen Alter sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Grenzübergängen befragt, zeitweilig inhaftiert, misshandelt oder gefoltert zu werden. (Rn. 13 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des asylberechtigten Familienmitglieds können bzw. dürfen die übrigen Voraussetzungen des Familienasyls geprüft werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Abtrennung der Verfahren weiterer Familienmitglieder mit anschließender Aussetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich des asylberechtigten Familienmitglieds kommt nicht in Betracht, wenn diese Verfahren zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt spruchreif sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom. 7. Oktober 2016 wird in Nr. 2 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte sowie die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 1/3 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1. begründet. Er hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4, Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers zu 1. ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Schutzsuchende das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG). Ein solcher beachtlicher Nachfluchttatbestand ist vorliegend gegeben.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 01.06.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 07.02.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger zu 1., der sich im wehrdienstfähigen Alter befindet, jedenfalls nicht ausschließbar durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat (vgl. ausführlich hierzu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 juris; a.A.: OVG Saarl, U.v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10920/16.OVG – juris; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris; OVG NRW, U.v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – Juris).
Das Gericht geht nach der derzeitigen Erkenntnislage davon aus, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle Inhaftierung und Folter bis hin zum „Verschwindenlassen“ drohen. Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber für den Erhalt ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei einer Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung, als Oppositionellen behandeln und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris; SächsOVG, U.v. 07.02.2018 – 5 A 1245/17.A – juris; VGH BW, U.v. 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – juris, DVBl 2017, 1312; HessVGH, U.v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris; a.A.: OVG Saarl, U.v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10920/16.OVG – juris; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris; NdsOVG, B.v 14.03.2018 – 2 LB 1749/17 – juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, U.v. 07.02.2018 – 14 A 2390/16.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 11.01.2018 – 1 Bf 81/17.A – juris).
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
Das System der Wehrpflicht in Syrien beruht nach den vorliegenden Erkenntnissen auf folgenden Grundsätzen: In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 bis zum Alter von (jedenfalls) 42 Jahren. Männliche Personen zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben, können im Kriegsfall oder im Falle einer Erklärung eines Ausnahmezustands als Reservisten wieder einberufen werden. Die syrische Regierung hat bereits im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet haben. Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten dazu, dass das syrische Regime im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten insbesondere seit 2014 erheblich intensiviert hat. Einigen Berichten zufolge wurde wegen der angespannten Personalsituation das Höchstalter für den Militärdienst inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung zu geben scheint. Teilweise wird berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. Je nach Gebiet und Fall würden Reservisten auch im Alter von 50 bis 60 Jahren noch zum aktiven Dienst einberufen. Zudem kommt es zu Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben. Dabei sind auch Fälle von Folter dokumentiert. Die Aufforderung sich zum Dienst zu melden, erfolge mündlich, die schriftliche Benachrichtigung werde nicht ausgehändigt. Die Betreffenden können aber auch an Kontrollpunkten eingezogen werden (vgl. insgesamt hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee v. 30.07.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.03.2015; BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Gesamtaktualisierung vom 05.01.2017).
Aus den Erkenntnisquellen geht weiter übereinstimmend hervor, dass jeder über eine offizielle Grenzstelle – insbesondere den Flughafen Damaskus – zurückkehrende Syrer den obligatorischen Einreisekontrollen der syrischen Sicherheitskräfte unterzogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte anhand von Datenbanken bzw. Kontrolllisten darüber informiert sind, ob die betreffende Person Wehrpflichtiger oder Reservist ist. Nach verschiedenen aktuellen Erkenntnisquellen sind dabei Männer im wehrdienstpflichtigen Alter besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Grenzübergängen befragt, zeitweilig inhaftiert, misshandelt oder gefoltert zu werden.
Aus den verstärkten Mobilisierungsversuchen ergibt sich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger für die Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit für die Wiederherstellung und den Erhalt der Macht von entscheidender Bedeutung ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. An diese unterstellte oppositionelle Gesinnung knüpft bei einer Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und der Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft bei dem im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Kläger vorliegen, § 3b Abs. 2 AsylG.
Eine dem Kläger zumutbare inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG innerhalb des Herkunftslandes besteht derzeit zur Überzeugung des Gerichts nicht (vgl. Lagebericht v. 27.09.2010, S. 15).
Es ist schließlich auch nichts dahingehend vorgetragen oder ersichtlich, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) entgegenstehen könnte (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.05.2017 – M 22 K 16.31849 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 22.02.2017 – M 19 K 16.34473 – juris Rn. 13 ff.).
3. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. ist die zulässige Klage unbegründet. Diese haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. nicht in ihren Rechten.
Beide sind unverfolgt aus Syrien ausgereist. Auch die Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung als solche sowie ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen diese Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer unterstellten politischen Überzeugung verfolgen würden (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30364 – juris Rn. 28 ff; ebenso: OVG NW, B.v. 06.10.2016 – 14 A 1852/16.A – juris Rn. 14; U.v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 47 ff.; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17.16 – juris Rn. 37; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris Rn. 16; anderer Ansicht und überholt: OVG LSA, U.v. 18.07.2012 – 3 L 147/12 – juris; VGH BW, B.v. 19.06.2013 – A 11 S 927/13 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2014 – OVG 3 N 91.13 – juris; HessVGH, B.v. 27.01.2014 – 3 A 917/13.Z.A. – juris).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG liegen gegenwärtig ebenfalls nicht vor. Die im Zuge dieses Urteils erst noch vorzunehmende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers zu 1. ist noch nicht unanfechtbar. Auch eine insoweit bedingte Tenorierung zugunsten der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. scheidet aus. Erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des asylberechtigten Familienmitglieds können bzw. dürfen die übrigen Voraussetzungen des Familienasyls geprüft werden, z.B. das Fehlen von Ausschlussgründen gem. § 26 Abs. 4 AsylG (SächsOVG, U.v. 07.02.2018 – 6 A 696/16.A – BeckRS 2018, 2127 Rn. 47 f. m.w.N.; Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.05.2018, § 26 AsylG Rn. 7; vgl. BVerwG, U.v. 5. 5. 2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308 Rn. 28 f.).
Ebenso kam eine Abtrennung der Verfahren (§ 93 Satz 1 VwGO) der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. mit anschließender Aussetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1 nicht in Betracht. Auch die Verfahren der Klägerin der 2. und des Klägers zu 3. sind zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) spruchreif. Sie können nach einem günstigen, rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 1. einen Antrag nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG stellen. Solange können sie sich jedenfalls auf den ihnen bereits zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG berufen (vgl. SächsOVG, U.v. 07.02.2018 – 6 A 696/16.A – BeckRS 2018, 2127 Rn. 47 f.).
4. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.


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