Verwaltungsrecht

Anspruch auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an einer Berufsschule

Aktenzeichen  7 ZB 19.320

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7225
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 43 Abs. 5 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule bedarf einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Persönliche bzw. familiäre Verhältnisse können einen Anspruch auf Genehmigung eines Gastschulbesuches begründen. Allein das Vorliegen derselben Ausbildung begründet auch im Hinblick auf Art. 3 GG keine vergleichbare Fallkonstellation. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 3 K 18.1285 2019-01-10 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren zur Erfüllung der Berufsschulpflicht des Klägers zu 1 die Zulassung zum Besuch der Gastschule in R. anstelle der Sprengelschule in L. ab dem Schuljahr 2018/19.
Die Regierung von Niederbayern hat den Antrag der Kläger zu 2 und 3 auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an der (nächstgelegenen) Berufsschule für den Kläger zu 1 mit Bescheid vom 23. Mai 2018 abgelehnt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. An der Sprengelschule in L., die dem Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nicht zugestimmt habe, werde Blockunterricht mit geeigneter auswärtiger Unterbringungsmöglichkeit auch an Wochenenden angeboten. In diesen Fällen würden auch längere Anfahrtszeiten und eine Anreise am Vortag zugemutet. Unter Abwägung der vorgebrachten Argumente habe die Prüfung des Antrags ergeben, dass die Nachteile des Besuchs der Sprengelschule in L. für den Kläger zu 1 nicht erheblich schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage der Kläger mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger zu 1 habe einen Anspruch auf Genehmigung des beantragten Gastschulverhältnisses, da angesichts der in den Jahren von September 2000 bis September 2017 genehmigten 31 Gastschulanträge von Auszubildenden bei der AOK K. in gleichgelagerten Ausgangssituationen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Das Gericht könne nicht unterstellen, dass bei sämtlichen 31 Ausbildungsverhältnissen der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht erfüllt gewesen sei und somit der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben könne. Es sei durch nichts belegt, dass die 31 Auszubildenden bei der AOK K. sämtlich zu Unrecht die Gastschulanträge bewilligt erhalten hätten. Es handele sich stets um die gleiche Ausbildungsrichtung mit entsprechend gleichem Inhalt, also eine identische Fallkonstellation. Wegen der plötzlichen Abweichung von der jahrelangen Praxis der Genehmigung von Gastschulanträgen im Fall des Klägers zu 1 sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berücksichtigt. Seit Änderung der Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 seien nachweislich 8 Ausbildungsverhältnisse in der AOK K. genehmigt worden. Die vom Beklagten nunmehr an den Tag gelegte Praxishandhabung habe auch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für alle Auszubildenden aus dem Bereich K. Viele Auszubildende würden künftig nicht nur durch längere Verkehrswege unnötigen Gefährdungen ausgesetzt, es falle auch ein erheblicher Zeitaufwand für Auszubildende und ihre Eltern zur Verbringung und Abholung von der Schule an, da der Wohnort des Klägers zu 1 über keinen geregelten öffentlichen Nahverkehrsanschluss verfüge. Schließlich beruhe der Gerichtsbescheid auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil die Einvernahme der angebotenen Zeugen durch das Erstgericht im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe hier kein Ausforschungsbeweis vorgelegen, die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass gleichgelagerte Fallkonstellationen bei den 31 vorausgegangenen Ausbildungsverhältnissen gegeben gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Durch das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Zweifel gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Genehmigung des beantragten Gastschulverhältnisses an der Berufsschule in R. hat.
Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (stRspr des Senats vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 7 ZB 17.496 – juris Rn. 9). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Das Zulassungsvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die vermeintlich gleichheitswidrige Handhabung durch den Beklagten im Hinblick auf die Genehmigung von Gastschulanträgen von 31 Auszubildenden bei der AOK K.. Das Gericht hat aber selbständig tragend einen Anspruch auf Genehmigung schon deshalb verneint, weil kein wichtiger Grund und damit schon der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht vorliegt (vgl. UA S. 13). Insoweit wiederholen die Kläger lediglich die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe – wie längere Verkehrswege, längere Abwesenheit vom Wohnort mit den damit einhergehenden Gefährdungen etwa durch kriminelle Übergriffe, erheblichen Zeitaufwand für Auszubildende und deren Eltern zur Verbringung und Abholung von der Schule – ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, warum diese gerade keinen wichtigen Grund i.S.d. Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG darstellen. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Auch mit ihren Einwendungen hinsichtlich der in der Vergangenheit genehmigten 31 Gastschulverhältnisse haben sie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei den betreffenden Schülern der jeweilige Einzelfall zu betrachten sei. So können persönliche bzw. familiäre Verhältnisse einen Anspruch auf Genehmigung eines Gastschulantrags begründen, etwa wenn der Antragsteller bereits ein zu versorgendes Kind hat oder regelmäßig medizinische Betreuung benötigt. Allein das Vorliegen derselben Ausbildung – auf diesen Grund beschränkt sich die Zulassungsbegründung – begründet auch im Hinblick auf Art. 3 GG keine vergleichbare Fallkonstellation. Das Verwaltungsgericht führt zudem zutreffend aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 4 ZB 15.839 – juris Rn. 13 m.w.N.), soweit in den vorgebrachten Fällen der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht erfüllt gewesen sein sollte. Auch die Feststellungen des Gerichts, dass allein aus der Zahl der in den letzten Jahren genehmigten Gastschulverhältnisse nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geschlossen werden könne und zudem die Bezirksregierung die Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 geändert habe sowie der Kläger zu 1 entgegen seinem Vorbringen auch nicht der erste Schüler sei, dessen Gastschulantrag aus vergleichbaren Gründen nicht genehmigt worden sei (vgl. UA S. 15), wird durch das insoweit vertiefende Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 26. März 2019, 8 Gastschulanträge seien seit 2015 nachweislich genehmigt worden, nicht erschüttert. Denn das Gericht hat dargelegt, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten (wohl unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.12.2018 S. 2) in den Schuljahren 2015/2016 bzw. 2017/2018 Gastschulanträge aus den auch vom Kläger zu 1 geltend gemachten Gründen (Unterbringung im Wohnheim und zumutbare Verkehrsanbindung) abgelehnt worden seien. Dem weiteren Einwand des Klägers, die Heimunterbringung sei auch eine Kostenfrage für Auszubildende und Eltern ist entgegenzuhalten, dass für derartige auswärtige Unterbringungen ein Anspruch auf Kostenersatz besteht (vgl. Art. 10 Abs. 7 BaySchFG i.V.m. § 8 AVBaySchFG).
2. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfüllen die Kläger schon nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage einer über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Die Kläger kritisieren jedoch lediglich die „Praxishandhabung“ von Gastschulanträgen „durch den Beklagten“. Eine konkrete Rechts- bzw. Tatsachenfrage formulieren sie erst mit Schriftsatz vom 26. März 2019 und damit nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO) am 10. Januar 2019, worauf in der angefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen worden ist. Ungeachtet dessen wird mit der nunmehr konkret formulierten Frage, „warum wird trotz behaupteter geänderter Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 und nachweislich bewilligter Gastschulanträge für Auszubildende zum Sozialversicherungsfachmann der AOK K. – für insgesamt 8 Auszubildende mit Ausbildungsbeginn 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17 für jeweils 3 Jahre Besuch der Berufsschule – dem Kläger erstmals der Gastschulantrag nicht bewilligt,“ eine Frage des Einzelfalls formuliert, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
3. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.
a) Soweit die Kläger mit ihrer Rüge, beim Erstgericht hätte die Einvernahme der angebotenen Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme erfolgen müssen, sinngemäß einen Verfahrensmangel in Gestalt der Gehörsverletzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 1 GG) geltend machen wollen, rechtfertigt dies – ungeachtet dessen, dass es sich erstinstanzlich lediglich um bloße Beweisanregungen gehandelt hat – nicht die Zulassung der Berufung. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel dann nicht erfolgreich geltend machen, wenn sie – wie vorliegend – nicht die Möglichkeit wahrgenommen haben, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – NVwZ-RR 2003, 902 m.w.N.).
b) Ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Aufklärungsrügen setzen die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75).
Die Kläger haben bereits nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der genannten Zeugen unter Zugrundelegung seiner materiellen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann einen Anspruch des Klägers auf Genehmigung vermittelt, wenn vergleichbare Fallkonstellationen vorliegen. Dazu hätten die Kläger substantiiert vortragen müssen. Allein die pauschale Behauptung der Kläger, wegen der Ausbildung bei der AOK K. sei von einer Vergleichbarkeit auszugehen, genügt dafür nicht und gibt für das Gericht keinen Anlass, „ins Blaue hinein“ nach vergleichbaren Fällen zu forschen. Ungeachtet dessen hat das Gericht – wie unter Nr. 1 ausgeführt – selbständig tragend eine gegen Art. 3 GG verstoßende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gewichtiger Grund“ auch deshalb verneint, weil der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen habe, dass sich die Genehmigungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 geändert hätten und dass in den Schuljahren 2015/2016 bzw. 2017/2018 Gastschulanträge unter Bezugnahme auf auch vom Kläger zu 1 geltend gemachte Aspekte (Unterbringung im Wohnheim und zumutbare Verkehrsanbindung) abgelehnt worden seien. Dies haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Zudem hat das Verwaltungsgericht – ebenfalls selbständig tragend – einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Genehmigung dieses Gastschulverhältnisses mangels Ermessensreduzierung auf Null verneint (vgl. UA S. 15). Hierzu verhalten sich die Kläger in der Zulassungsbegründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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