Verwaltungsrecht

Anspruch auf Neubewertung einer Klausur der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  M 4 K 18.266

Datum:
29.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4547
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 31 Abs. 3
BayVwVfG Art. 21 Abs. 1, Art. 35 S. 1, Art. 37 Abs. 2 S. 1
VwGO § 44a, § 58 Abs. 2 S. 1, § 90, § 91 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Notenmitteilung in der juristischen Staatsprüfung ist mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt iSd Art. 35 S. 1 BayVwVfG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Als unselbstständige Verfahrenshandlung ist die Notenmitteilung gem. § 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird anders als mit dem ursprünglichen Klagebegehren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt angefochten, handelt es sich um eine Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
5 Ein allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
6 Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
7 Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen ergeben sich ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Prüfers iSd Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG wie aus dessen unzutreffenden Rechtsausführungen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, dass der Beklagte über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist.
I.
Die Klage war zunächst unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ist nunmehr aber zulässig, da sie sich gegen den Prüfungsbescheid vom … … … in der Fassung vom … richtet.
1. Die Notenmitteilung vom … stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -Bay-VwVfG dar und ist damit nicht isoliert anfechtbar.
Eine Regelungswirkung kommt weder dem Ergebnis der schriftlichen noch demjenigen der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung für sich gesehen zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 – 7 ZB 07.2331 – juris Rn. 9 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37/92 – juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 – 6 B 8/03 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 – 7 ZB 07.2331 – juris Rn. 11).
§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOführt zum selben Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Da der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt und sie auch nicht vollstreckbar ist, handelt es sich bei der Notenmitteilung vom … um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Rechtswirkungen ergeben sich erst mit dem Bescheid der Prüfungsbehörde, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 – 6 B 8/03 – juris Rn. 3). Im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 – 7 ZB 07.2331 – juris Rn. 9).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auch hier die Mitteilung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAPO nicht für sich allein anfechtbar war, sondern dass die Klägerin den abschließenden Prüfungsbescheid angreifen und seine Abänderung anstreben musste. Die Klage war daher gegen den mündlichen Prüfungsbescheid vom … zu richten.
2. In dem mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 gestellten Antrag, „die Prüfungsbescheide vom … … und vom …“ aufzuheben, liegt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber der am 16. Januar 2018 erhobenen Klage, „den Bescheid vom …“ aufzuheben, weil sie sachdienlich ist und außerdem der Beklagte eingewilligt hat. Die Klage ist daher zulässig.
2.1. Soweit die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten „die Prüfungsbescheide vom … und vom …“ zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, da sie damit – anders als zuvor – einen Verwaltungsakt und dessen Änderungsverwaltungsakt zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht hat, mithin den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens änderte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 – BeckRS 1983, 31247761). Dass die Klage vom 16. Januar 2018 ausschließlich auf Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Klageantrag, mit welchem ausdrücklich nur die Aufhebung „des Bescheids vom …“ begehrt wurde. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung des Prüfungsbescheids vom … zugänglich, zumal die Klageschrift von der anwaltlichen Vertretung des Klägers gefertigt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2010 – 20 ZB 10.2056 – BeckRS 2010, 31837 Rn. 9). Mit geändertem Antrag vom 14. Januar 2019 änderte die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit.
2.2. Die Klageänderung ist zulässig, weil sich der Beklagte nach § 91 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, indem er sich mit Sachvortrag inhaltlich zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 geäußert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 – 9 B 20.09 – BeckRS 2009, 35598 Rn. 5). Darüber hinaus hält das Gericht die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren über die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 dient und der Streitstoff mit den Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 – 9 B 20.09 – BeckRS 2009, 35598 Rn. 6).
2.3. Die Klage ist dadurch zulässig. Zwar wirkt eine objektive Klageänderung nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss. Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i.S.d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (VGH BW, B.v. 22.8.2014 – 2 S 1472/14 – NVwZ-RR 2015, 118). Eine Klage allein gegen den Prüfungsbescheid vom …… wäre daher auch unter Berücksichtigung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:verfristet. Da der Änderungsverwaltungsakt vom … jedoch eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setzte und sich diese abermals wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtet, hat die Klägerin am 14. Januar 2019 fristwahrend Klage erhoben.
II.
Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die Neubewertung der Prüfungsaufgabe 3 gerichtet ist. Der Prüfungsbescheid des … vom … in der Fassung vom … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin angefertigten Bearbeitung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor ist fehlerhaft. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 [52]).
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 [51 f.]).
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 ff.).
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 38/92 – juris; BVerwG, B.v. 21.7.1998 – 6 B 44/98 – juris).
Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 48). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27).
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt – wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern – aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris Rn. 7).
2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen durchgreifen. Die Prüfungsaufgabe 3 wurde vom Erstkorrektor ursprünglich mit fünf Punkten, im Laufe des Klageverfahrens dann mit sechs Punkten bewertet.
2.1. Der Einwand der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung in der zusammenfassenden Bewertung des Erstkorrektors „Die Prüfung des Anspruchs auf SchE statt der Leistung fehlt bei Frage 1.a leider völlig.“ und die mehrfachen Korrekturanmerkungen „Nicht gesehen“ beim Prüfungspunkt „Schadensersatz statt der Leistung (§§ 311 a Abs. 2 Satz 1, 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)“ auf Seite 2 des Begründungsblatts war begründet. Der Erstkorrektor hielt auch im Nachprüfungsverfahren an seiner Korrektur fest. Seine Feststellung, dass der Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft worden sei, sei korrekt. Genauso habe es der – nicht beanstandete – Zweitkorrektor gesehen.
Erst als der Bevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren nochmals einwendete, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach „§ 437 Nr. 3, 311a II BGB“ auf Seite 13 und 14 der Klausurbearbeitung entgegen der Korrekturanmerkung des Erstkorrektors und dessen Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren geprüft habe, räumte der Erstkorrektor diesen Bewertungsfehler mit Stellungnahme vom 25. März 2018 ein und bewertete die Prüfungsaufgabe nachträglich mit sechs Punkten. Eine Ergänzung der Bewertung im Klageverfahren ist zwar zulässig. Ob durch die Neubewertung der Prüfungsaufgabe dieser Mangel der Bewertung und damit des Prüfungsbescheids geheilt ist, so dass der Prüfungsbescheid nicht mehr aus diesem Grunde aufgehoben werden darf und insofern auch dem Anspruch auf Neubescheidung – jedenfalls mit Blick auf die erste Einwendung – die Grundlage entzogen ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2000 – 6 B 8/00 – NVwZ-RR 2000, 503; B.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – NVwZ 1993, 677), ist jedoch zweifelhaft, da der Erstkorrektor unverständlicherweise noch im Nachprüfungsverfahren auf seiner Meinung beharrt und diese erst im Klageverfahren korrigiert hat.
2.2. Jedenfalls greift die zweite Einwendung der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung auf Seite 2 des Begründungsblatts, wonach die Klägerin „am Ende falsch einen (aus cic resultierenden?) Anspruch aus 812 bejaht“, durch.
Der Erstkorrektor ergänzte seine Bewertung im Nachprüfungsverfahren wie folgt:
„Die Korrekturanmerkung „falsch“ erscheint in der Tat fraglich. Richtig wäre „kaum vertretbar“. […] Auch wenn die […] gerügte Beurteilung eines Bereicherungsanspruches als „falsch“ nicht zutreffend sein sollte, komme ich zu keiner anderen Gesamtbewertung. Auch für eine kaum vertretbare Auffassung fehlt jede argumentative Auseinandersetzung.“
Im Klageverfahren gab er folgende weitere Stellungnahme ab:
„Der Einwand, ich hätte verkannt, dass der Bearbeiter nicht einen aus cic resultierenden Anspruch aus § 812 BGB bejaht, dieser vielmehr auf der Vertragsaufhebung beruht, ist nicht zutreffend. Mit meiner Anmerkung werfe ich, wie auch der Zweitkorrektor, die Frage auf, ob aus cic eine Vertragsaufhebung resultieren kann. Der nicht beanstandete Zweitkorrektor verneint dies („nein“) mit dem Hinweis, dass cic „nur auf das negative Interesse“ gehe. Im Hinblick darauf halte auch ich weiter daran fest, dass die Auffassung, cic könne zur Aufhebung des Vertrages führen, kaum vertretbar ist. Wer diese Auffassung vertreten soll, geht aus der Klagebegründung nicht hervor. Insbesondere erfolgt aber keine Auseinandersetzung mit der ganz herrschenden Meinung, wonach cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet ist.“
Die Rüge der Klägerin hat Erfolg, da der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er eine in der Literatur vertretene und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Meinung als „kaum vertretbar“ bewertet hat.
Die Ansicht des Erstkorrektors ist falsch, wonach kaum vertretbar sei, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo zu einer Vertragsaufhebung führen könne. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist auf Aufhebung des Vertrages gerichtet, wenn der Vertragspartner den Vertragsschluss pflichtwidrig herbeigeführt hat und der Schaden im Zustandekommen eines nachteiligen Vertrages besteht. Der zum Vertragsschluss Veranlasste kann im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechtsfolge eines Anspruchs aus culpa in contrahendo entspricht sowohl einer in der Literatur vertretenen Meinung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 28.03.1990 – VIII ZR 169/89 – NJW 1990, 1659; U.v. 11.6.2010 – V ZR 144/09 -, juris Rn. 8; Feldmann in Staudinger, BGB, 2018, § 311 Rn. 177; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 211; Kindl in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311 Rn. 79; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 55; Stadler in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 311 Rn. 55). Insoweit ist die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 16 – „cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II […] Rechtsfolgen: Der R kann Vertragsaufhebung […] verlangen […]“ – entgegen der Ansicht des Erstkorrektors vertretbar.
Die Bewertung ist auch fehlerhaft vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor seine Korrekturanmerkung mit der Ausführung untermauert, dass sich die Klägerin nicht mit der ganz herrschenden Meinung auseinandersetze, wonach die cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet sei. Zu Recht gibt der Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken, dass die culpa in contrahendo durchaus auf das positive Interesse gerichtet sein kann und mit der Vertragsaufhebung im konkreten Fall aber gerade das negative Interesse ersetzt werden soll. Die Stellungnahme des Erstkorrektors ist damit in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen unterstellt er der Klägerin, sie habe nicht erkannt, dass ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die Klägerin kommt aber gerade zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vertragsaufhebung entstanden ist und somit das negative Interesse zu ersetzen ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2001 – V ZR 394/99 – NJW 2001, 2875). Zum anderen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die culpa in contrahendo „nach der ganz herrschenden Meinung ausschließlich auf das negative Interesse“ gerichtet sein soll. Im Gegenteil geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des positiven Interesses verlangt werden kann und wird dies auch so in der Literatur vertreten (vgl. BGH, U.v. 11.6.2010 – V ZR 144/09 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.4.2001 – V ZR 394/99 – IBRRS 37128, beck-online; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 201; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 56).
2.3. Auch die dritte Einwendung der Klägerin greift durch, mit der sie die Korrekturanmerkungen „relativiert“ und „angedeutet“ beim Prüfungspunkt „Rentabilitätsvermutung? Innenausstattung gerade erworben, um Diskothek zu betreiben“ auf Seite 2 des Begründungsblatts rügt. In der zusammenfassenden Bewertung schreibt der Erstkorrektor hierzu, dass die Klägerin bei Frage 1.b durchaus die Schadensproblematik erkannt habe, aber teilweise in Andeutungen verbleibe.
Es spricht vieles dafür, dass sich der Erstkorrektor auf Seite 21 der Prüfungsarbeit verlesen hat („relativiert“ statt „rentiert“). Die Klägerin führt hier aus: „Wäre ordnungsgemäß geliefert worden, hätten sich die Aufwendungen zwar nicht in Luft aufgelöst (sie sind ja als solche auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße, also kein Schaden), wohl hätten sie sich aber rentiert. Der Schaden liegt aber im Ausfall der wirtschaftlich erwartbaren Rentabilität.“ An anderer Stelle der Bewertung zitierte der Erstkorrektor die Prüfungsarbeit der Klägerin ebenfalls in Klammern und Anführungszeichen (vgl. Korrekturanmerkung „(„kann dahinstehen“)“ auf Seite 1 des Begründungsblatts und Seite 5 der Prüfungsarbeit), sodass nahe liegt, dass der Erstkorrektor die Klägerin auch hier mit seiner Anmerkung „Nicht ausdrücklich („relativiert“)“ zitieren wollte.
Der Erstkorrektor gibt in seinen Stellungnahmen an, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, ob das Wort „rentiert“ verkannt worden sei oder hier nur ein Schreibfehler vorliege. Jedenfalls sei die Korrekturanmerkung, wonach die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, zutreffend. Genauso zutreffend sei, dass die Rentabilitätsvermutung nicht durchdrungen, sondern – eben mit dem Wort „rentiert“ und „Rentabilität“ – nur angedeutet werde. Was an seinem Urteil, dass angesichts der auch an dieser Stelle fehlenden Argumentation keine andere Gesamtbewertung veranlasst sei, nicht „glaubhaft“ sein solle, erschließe sich nicht.
Die Korrekturanmerkung, wonach die Rentabilitätsvermutung nur angedeutet sein soll, begründet der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen nicht. Er lässt nicht erkennen, inwieweit er weitergehende Ausführungen erwartet hätte. Zudem kann ihm nicht zugestimmt werden, dass die Klägerin die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt habe.
2.4. Die Bewertungsfehler sind nach Überzeugung des Gerichts auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. Die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Klageverfahren überzeugen nicht. Die Feststellung eines kausalen Bewertungsfehlers präjudiziert allerdings keineswegs, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin bei einer erneuten Bewertung besser benotet werden muss als bisher. Gleichwohl ist es nicht völlig auszuschließen, dass die Prüfungsarbeit bei einer Neubewertung mit einer höheren Punktzahl bewertet wird.
3. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist. Die Neubewertung muss nach Auffassung des Gerichts nicht von einem anderen Erstkorrektor durchgeführt werden, weil hinsichtlich des bisherigen Erstkorrektors die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG in einer Gesamtschau gerade noch nicht begründet ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, wobei die Art und Weise des jeweiligen Bewertungsfehlers auf eine Befangenheit schließen lassen kann. Eine Befangenheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich der Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihm objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Allein auf die Zahl der (wiederholten) Nachkorrekturen kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13/98 – NVwZ 2000, 915, 921).
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Erstkorrektor trotz seiner in mehreren Fällen fehlerhaften Bewertung und trotz seines Festhaltens an der Bewertung im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung im Ergebnis noch kein Gesamtverhalten gezeigt hat, dass er sich auf eine bestimmte Benotung festgelegt hat bzw. es ihm nicht erkennbar an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Seine Stellungnahme vom 25. März 2018 zur ersten Einwendung, die darin zum Ausdruck kommende Einsicht und Bereitschaft, den früheren Fehler zu revidieren, die Entschuldigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und letztlich die Anhebung der Note zeigen, dass sich der Erstkorrektor gerade nicht darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern und er die Fähigkeit hat, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen. Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 – 7 ZB 05.1999 – juris Rn. 19). Im Übrigen führen unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers nicht zu dessen Befangenheit (vgl. VGH Kassel, U.v. 21.5.2012 – 9 A 1156/11).
Trotzdem bleibt es dem … unbenommen, die nochmalige Bewertung der Prüfungsaufgabe durch einen anderen Korrektor vornehmen zu lassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
IV.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
V.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben