Verwaltungsrecht

Anspruch des Prüflings auf Korrektur durch einen zweiten Prüfer bei einer bestandenen Prüfungsleistung

Aktenzeichen  Au 8 K 19.2186

Datum:
19.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13415
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 10
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Da die Klägerin keinen expliziten Antrag gestellt hat, war ihr Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Aus der Gesamtheit ihrer Ausführungen ergibt sich in der Zusammenschau, dass die Klägerin begehrt, dass ihre Prüfungsleistung entsprechend derjenigen Prüflinge, die die Prüfungsleistung nicht bestanden haben, von zwei Korrektoren bewertet wird. Doch auch eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin, soweit sie teilweise Bewertungsfehler rügt, die erneute Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer begehrt, ändert am Erfolg der Klage nichts.
Die zulässige Klage ist in beiden Fällen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Zweit- bzw. Neubewertung ihrer streitgegenständlichen Seminararbeit und ist daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Seminararbeit der Klägerin verfahrensfehlerfrei bewertet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Seminararbeit von einem zweiten Prüfer korrigiert und bewertet wird.
a) Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84/50 ff. = juris Rn. 45 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – BVerfGE 84/77 ff. = juris Rn. 63 ff.) davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte verpflichten, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen aber insbesondere formale Aspekte, wie z.B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84/49 ff. = juris Rn. 45 ff.; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
Die Bewertung des Leistungsbildes, das der Prüfling im Rahmen einer bewertungsfähigen Leistung gezeigt hat, unterliegt gewissen Verfahrensregeln. Diese dienen dazu, eine richtige und ausgewogene, die Leistungen aller Prüflinge möglichst gleichmäßig erfassende Prüfungsentscheidung zu treffen. Mit diesen Verfahrensregeln werden die Modalitäten und formellen Grenzen des Bewertungsvorgangs abgesteckt. Werden Mängel im Bewertungsverfahren festgestellt, muss geprüft werden, ob der Mangel für das Prüfungsergebnis erheblich ist, ob und wie er geheilt werden kann oder wie der Mangel auf andere Weise zu „reparieren“ ist, nämlich durch eine fehlerfreie Neubewertung der vorhandenen bewertungsfähigen Leistungen oder durch eine (teilweise) Wiederholung der Prüfung ohne Anrechnung auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 509 f., 520 ff.).
b) § 22 Abs. 4 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Beklagten vom 10. August 2004 in der Fassung vom 19. November 2014 (StO/PO) sieht vor, dass schriftliche Prüfungsleistungen in der Regel von einem Prüfer bewertet werden. § 22 Abs. 4 Satz 2 StO/PO regelt, dass eine Prüfungsleistung, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet wird, von einem zweiten Prüfer zu bewerten ist.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die streitgegenständliche Seminararbeit als schriftliche Prüfungsarbeit von dem zuständigen Prüfer korrigieren und bewerten lassen. Die Klägerin hat dabei die Note „ausreichend“ (4 Punkte) erzielt, so dass schon dem Wortlaut nach kein Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 StO/PO auf eine Bewertung durch einen zweiten Prüfer besteht.
c) § 22 Abs. 4 Satz 1 StP/PO steht auch im Einklang mit Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG, der u.a. vorschreibt, dass die Prüfungsordnung insbesondere regeln muss, dass schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, von zwei Prüfenden zu bewerten sind. Insofern liegt also kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, da die landesgesetzliche Rechtsgrundlage für die entsprechende Prüfungsordnung die Unterscheidung von bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen bereits vorgibt.
d) Die Klägerin ist durch dieses Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt.
Der Gleichheitssatz verbietet, dass wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, dass wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1/52 = juris 139). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt aber nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. zur sog. „Neuen Formel“: BVerfG, B.v. 7.10.1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55/88 ff. = juris Rn. 50).
Nach diesen Maßstäben ist der Gleichheitssatz vorliegend nicht verletzt, denn es bestehen, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, Sachgründe für die unterschiedliche Behandlung von bestandenen und nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen. Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG beschränkt das vormals in Art. 80 Abs. 9 BayHSchG (alt) geregelte „Zwei-Prüfer-Prinzip“ im Hinblick auf die Zunahme von studienbegleitenden Prüfungen auf Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG, LT-Drs. 15/4396, S. 63). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch dem Prüfling, der eine Prüfungsleistung bestanden hat, nicht jegliche Rechtschutzmöglichkeit genommen wird, nicht zu beanstanden. Denn auch solche Prüflinge haben das Recht, im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens konkrete Korrekturmängel darzulegen und eine Entscheidung der Hochschule hierüber herbeizuführen. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist es dem Prüfling – wie bei der Klägerin nun auch geschehen – danach unbenommen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass das Nichtbestehen einer letztmaligen Wiederholungsprüfung dazu führen kann, dass der Studiengang endgültig nicht bestanden ist und damit die Exmatrikulation zur Folge hat. Dies rechtfertigt es, in den Fällen nicht bestandener Prüfungen grundsätzlich einen zweiten Prüfer einzusetzen.
e) Hinsichtlich des Überdenkungsverfahrens sind sonstige Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Überprüfung der Bewertung im Überdenkungsverfahren grundsätzlich durch den Prüfer erfolgt, der die ursprüngliche Bewertung getroffen hat, ist die Folge des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb der Prüfer etwa befangen sein könnte, so dass dieser u.U. nicht als Prüfer im Überdenkungsverfahren hätte herangezogen werden können. Der bloße Hinweis, der Prüfer „sehe sein Unrecht nach wie vor nicht ein“, ist dafür nicht hinreichend.
f) Dass aufgrund eines einheitlich für alle Studierenden wie dargestellt ausgestalteten Prüfungsverfahrens nach Ansicht der Klägerin eine willkürliche Bewertung erfolgen soll, ist nicht erkennbar.
2. Soweit die Klägerin die Bewertung der streitgegenständlichen Seminararbeit als solche rügt, vermag diese auch damit nicht durchzudringen.
a) Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsbewertungen verfolgen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist somit nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
Prüfungsbewertungen sind daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Auch sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 10). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist, sog. Antwortspielraum des Prüflings (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34/55; BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15). Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).
b) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer Seminararbeit ausführt, wie ihre Bearbeitung der Seminararbeit zu bewerten sei und welchen Inhalt sie bearbeiten müsse, enthalten diese Ausführungen überwiegend keine Bewertungsrügen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Rechtsstreit klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist, d.h. er hat diese substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen. Dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner, genau zu benennender Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13/98 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 15; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 856). Vorliegend ist hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prüfer nach den dargelegten Maßstäben seinen Bewertungsspielraum willkürlich überschritten hätte bzw. konkrete Bewertungsfehler vorliegen. Soweit die Klägerin konkrete Korrekturanmerkungen oder Seminarbewertungen beanstandet, führen diese nicht zu einer fehlerhaften Bewertung seitens des Prüfers.
c) Dass der Prüfer bei der Bewertung einer Seminarleistung auch einbezieht, inwieweit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit auch englischsprachige Quellen herangezogen wurden, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn es wie hier um ein Schwerpunktseminar im Internationalen Recht geht. Diese Beanstandung führt daher nicht zu einer fehlerhaften Bewertung des Prüfers, da eine Überschreitung seines Bewertungsspielraums weder konkret dargelegt noch ersichtlich ist. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob der Prüfer die Prüflinge darauf hingewiesen hat, dass auch fremdsprachige Literatur einzubeziehen ist.
d) Auch soweit die Klägerin bezüglich der Trennbarkeit von „Recht und Politik““ die Bewertung ihrer Arbeit beanstandet, ist keine fehlerhafte Bewertung zu erkennen. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, weshalb konkret der Prüfer seinen Bewertungsspielraum etwa willkürlich überschritten hätte. Der zuständige Prüfer hat insoweit in seiner Stellungnahme im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens noch einmal dezidiert dargelegt, dass das Thema im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars gestellt wurde und daher unter Berücksichtigung rechtswissenschaftlicher Methoden bearbeitet werden sollte. Es sei durchaus richtig, dass es etwa in der Völkerrechtslehre der Vereinigten Staaten interdisziplinäre Ansätze gibt, die rechts- und politikwissenschaftliche Methoden miteinander verbinden. Die im Votum angesprochenen „politischen Überlegungen“ seien jedoch weder rechts- noch politikwissenschaftlich in hinreichendem Maß methodisch unterfangen. Dies ist aus prüfungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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