Verwaltungsrecht

Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Stellenbesetzung bei einem konstitutiven Anforderungsprofil

Aktenzeichen  M 5 E 17.3715

Datum:
5.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30602
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2 S. 2
BeamtStG § 9
LlbG § 16 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn von Bewerbern für eine Stelle, die im wesentlichen baufachliche und bautechnische Aufgaben zu erledigen hat, eine technische Ausbildung vorausgesetzt wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 11.854,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1955 geborene Antragsteller steht als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten der Antragsgegnerin (Ordnungs- und Gewerbeamt).
Die Antragsgegnerin schrieb mit interner Stellenausschreibung vom … Mai 2017 eine Stelle „Verkehrsplaner/in (Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 11)“ aus. Unter „Ausbildung“ wird vorausgesetzt: „Diplomingenieur/-in (FH), Bachelor of Science Fachrichtung Bauwesen, staatlich geprüfter Techniker mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Abschluss“. Hierauf bewarb sich – nur – der Antragsteller mit Schreiben vom … Juni 2017. Die 3. Qualifikationsebene habe er durch Verwendungsaufstieg im Verwendungsbereich „Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Verkehrswesen“ erreicht. Durch seine breitgefächerte Verwendung bei der Verkehrsaufsicht der Antragsgegnerin, seit 1988 im Straßenverkehrsamt und bei der Verkehrsaufsicht im Amt für Verkehrsmanagement und Geoinformation bis 2014 sowie jetzt im Gewerbeamt, sehe er die Ausbildungserwartungen im Sinne eines „vergleichbaren Abschlusses“ als erfüllt an. Die Kenntnis verwaltungsrechtlicher Bestimmungen bildeten überwiegend die Rahmenbedingungen, um den Aufgabenbereich überhaupt erfüllen zu können, und ließen die baufachlichen Kenntnisse zurücktreten. Zudem würden bautechnische Aufgaben von der Straßenbaubehörde/Tiefbauamt erledigt.
Die Antragsgegnerin teilte ihm mit Schreiben vom … Juni 2017 mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne, da er nicht über den in der Stellenausschreibung geforderten Ausbildungsabschluss verfüge. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom … Juni 2017 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom … Juli 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass er seine Ablehnung nur aufgrund eines fehlenden formalen Abschlusses als rechtswidrig ansehe, denn die erforderlichen Rechts- und Sachkenntnisse könne er nachweisen.
Zum … Juni 2017 schrieb die Antragsgegnerin diese Stelle erneut – diesmal öffentlich – wie folgt aus:
„Dipl.-Ingenieur/in (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Bauwesen als Verkehrsplaner/in (EG 10 TVöD bzw. BesGr. A 11)
Ihr Anforderungsprofil:
– Dipl.-Ingenieur/in (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Bauwesen oder staatlich geprüfte/r Techniker/in mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Abschluss Ihr Aufgabenbereich umfasst u.a.:
– Ansprechpartner/in der Verkehrssicherheit, Örtlicher Verkehrssicherheitsbeauftragter, Mitarbeit und Koordinierung der Unfallkommission, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
– Fachliche Beurteilung von Bauanträgen und Tiefbauprojekten im Hinblick auf die Themenbereiche der Verkehrsplanung, -lenkung, -führung und -sicherheit“
Auf diese Stellenausschreibung bewarben sich der Antragsteller (Schreiben v. …7.2017, im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Bewerbung vom …6.2017), die Beigeladene und drei weitere Personen. Nach einem Vorstellungsgespräch der Beigeladenen in Form eines strukturierten Interviews am … Juli 2017 beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Stelle mit dieser zu besetzen. Dem Antragsteller teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Juli 2017 mit, dass sie sich anderweitig entschieden habe. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom … Juli 2017 wiederum Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom … August 2017 – neben der Wiederholung seiner früheren Ausführungen – insbesondere damit, dass er seinen Ausschluss von Bewerbungsgesprächen nicht für rechtens halte. Durch die vorzeitige kategorische Ablehnung seiner Bewerbung habe eine angemessene „Bestenauswahl“ nach dem „Leistungsprinzip“ nicht mehr erfolgen können.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 8. August 2017, hat der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin aufzuerlegen, bis zur Entscheidung über die Klage die ausgeschriebene Stelle als Verkehrsplaner beim Amt für Verkehrsmanagement und Geoinformation gem. der internen und externen Stellenausschreibung bis zur Entscheidung des Gerichts nicht zu besetzen.
Diesen Antrag begründete er ergänzend im Wesentlichen damit, dass die 3. Qualifikationsebene ein vergleichbarer Abschluss zu einem Ingenieur / Bachelor oder auch Technikerabschluss sei. Seine Bewerbung sei zu Unrecht aus formalen Gründen zurückgewiesen worden. Der grundsätzliche Ausschluss der Berufsgruppe der Verwaltungsbeamten widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die explizit genannten Aufgabenbereiche und das Anforderungsprofil verlangten umfassende Kenntnisse im Straßenverkehrsrecht und seinen Nebenbestimmungen. Hierzu könne er die geforderte mehrjährige Berufserfahrung seit 1988 nachweisen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. September 2017 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Schwerpunkt des Tätigkeitsbildes der ausgeschriebenen Stelle sei (bau-) technischer und nicht verwaltungsrechtlicher beziehungsweise straßenverkehrsrechtlicher Natur, was sich an den in den Ausschreibungstexten jeweils genannten Aufgabenbereichen zeigt. Ohne eine vertiefte Ausbildung in technischer Hinsicht könne die Tätigkeit nicht anforderungsgerecht ausgeübt werden. Eine allein verwaltungsrechtliche Ausbildung könne dem nicht gerecht werden. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der dem Antragsteller eine Stelle zusichern würde, für die er nicht die erforderliche Qualifikation besitzt.
Mit Beschluss vom 18. September 2017 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Fehler erkennen, die dem Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zum Erfolg verhelfen würden.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu.
Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., juris Rn. 31; VG München, B.v. 25.3.2014 – M 21 E 13.5890 – juris Rn. 71).
b) Diesen Grundsätzen wird die getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht zu einem strukturierten Interview als zweiter Stufe des Auswahlverfahrens einzuladen, gerecht. Denn die Antragsgegnerin hat in die Stellenausschreibungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein konstitutives Anforderungsprofil dahin formuliert, dass die Aufgabenwahrnehmung eine technische Ausbildung und ggf. ergänzend einschlägige Berufserfahrung erfordert. Insofern wird auf die ausführlichen Erläuterungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom … September 2017 verwiesen, gegen die nichts zu erinnern ist. Dieses Anforderungsprofil erfüllt der Antragsteller nicht. Daher sind weder hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt, noch Rechte des Antragstellers.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Besetzungsentscheidung, die zur Absage vom … Juli 2017 geführt hat. Denn das Verfahren, das zur Absage vom … Juni 2017 geführt hat, mündete nicht in eine Stellenbesetzung und wurde daher abgebrochen. Der sachliche Grund ergibt sich evident aus den Akten (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – BVerwGE 141, 361 – juris Rn. 29). Der einzige Bewerber verfügte nicht über die geforderte Qualifikation.
Erster Ansatzpunkt hinsichtlich des konstitutiven Anforderungsprofils war dabei die zulässige Auffassung der Antragsgegnerin, dass ein Dipl.-Ingenieur/in (FH) bzw. Bachelor jeweils der Fachrichtung Bauwesen als Verkehrsplaner die Idealbesetzung wäre. Für den Fall einer unzureichenden Bewerberlage bei erfolgreichen Studienabsolventen hat die Antragsgegnerin den Kreis potentieller Bewerber gemessen an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle in zulässiger Weise vorsorglich dadurch vergrößert, dass sie zu erkennen gegeben hat, ggf. auch staatliche geprüfte Techniker, allerdings – anders als bei Absolventen einer Fach-/Hochschule – mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung zu akzeptieren. Die den Bewerberkreis nochmals vergrößernde Option eines „vergleichbaren Abschlusses“ war ersichtlich an potentielle Bewerber ebenfalls mit technischer Ausbildung und Berufserfahrung gerichtet. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Bewerberkreis nicht auch für Personen ohne technische Ausbildung und Berufserfahrung öffnen wollte. Der Antragsteller ist zwar zutreffend der Auffassung, dass die 3. Qualifikationsebene – die durch Abschluss eines Fachhochschulstudiums oder aber, wie beim Antragsteller, im Wege des Aufstiegs aus der 2. Qualifikationsebene erreicht wird – von der Wertigkeit einem anderweitigen Fachhochschulabschluss entspricht. Er verkennt jedoch, dass es auch in der 3. Qualifikationsebene verschiedene Fachlaufbahnen gibt, so u.a. „Verwaltung und Finanzen“ (der der Antragsteller angehört) sowie „Naturwissenschaft und Technik“ (Art. 5 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz [LlbG]). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn von Bewerbern für eine Stelle, die im wesentlichen baufachliche und bautechnische Aufgaben zu erledigen hat, eine technische Ausbildung vorausgesetzt wird (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – BVerwGE 141, 361 – juris Rn. 19 ff.).
3. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es daher nicht an.
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese selbst zu tragen, da sie weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst gefördert hat.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz / BayBesG (in Höhe von 70 v.H. bei einem Amt der Besoldungsgruppe A 11) mit zu berücksichtigen (anders im Bundesbesoldungsrecht, das eine jährliche Sonderzahlung wegen deren Einarbeitung in die Grundgehaltstabelle seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorsieht). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Der so ermittelte Betrag ist sodann in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu vierteln (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440; B.v. 8.1.2018 – 3 CE 17.2188; B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).
Bei der vorliegenden Antragstellung am … August 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 in der (End-) Stufe 11 nach den ab 1. Januar 2017 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ein Betrag von monatlich 4.052,95 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 47.419,52 EUR, wovon ein Viertel 11.854,88 EUR beträgt.


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