Verwaltungsrecht

Antrag auf vorläufige Feststellung, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (verneint), Genesenennachweis, Eventualantragshäufung

Aktenzeichen  B 7 E 22.177

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2828
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwGO § 43
SchAusnahmV § 2 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt, wobei auf die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) jeweils 5.000,00 EUR entfallen.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus in Folge des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, hilfsweise begehren sie die Ausstellung eines Genesenennachweises und höchst hilfsweise die Verweisung des Verwaltungsstreitverfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Antragsteller wurden am 01.06.2021 mit PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (wohl „UK-Variante“) getestet. Die Antragstellerin wurde am 14.01.2022, der Antragsteller am 17.01.2022 mit PCR-Test erneut positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 („Omikron-Variante“) getestet. In einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Genesenenzertifikat“ wird die Gültigkeit dieses Zertifikats bezüglich des Antragstellers befristet bis zum 16.07.2022 angegeben, das Zertifikat der Antragstellerin ist unleserlich (Gültigkeit wohl bis zum 13.07.2022). Die Antragstellerin arbeitet bei der …, der Antragsteller seit dem 01.09.2021 bei der … als … Es sind für ihn Schulungen vom 02. bis 04. Mai 2022 in Hamburg und vom 20. bis 23. Juni in Dresden vorgesehen, an denen seine Teilnahme erforderlich sei.
Mit Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung zum 15.01.2022 neu gefasst und seitdem nicht mehr verändert.
In einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt … vom 10.02.2022 stellte dieser fest, dass keine Rechtssicherheit bestehe, wie die beiden Infektionen im Hinblick auf den Status seiner Mandanten zu bewerten seien. Sie gingen davon aus, dass sie – wie wissenschaftliche Studien zeigen würden – eine höhere Immunisierung hätten als doppelt Geimpfte. Es werde eine Positionierung zu der Frage erwartet, wie lange seine Mandanten als genesen und immunisiert zu gelten hätten und zwar erstens unbefristet oder zweitens für den Zeitraum von 28 Tagen nach positiver PCR-Testung bis sechs Monate (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.04.2021).
Darauf antwortete das Landratsamt … mit Schreiben vom 11.02.2022 im Ergebnis damit, dass die Antragsteller nicht unbefristet als genesen gelten würden, sondern für den Zeitraum 28 Tage nach positiver PCR-Testung bis 90 Tage nach positiver PCR-Testung (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).
Die Antragsteller haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.02.2022 einen Eilantrag gestellt und beantragt,
bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Feststellungsklage, in der beantragt werden wird, festzustellen, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV im Hinblick auf die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, festzustellen, dass die Antragstellerin weiterhin mindestens bis zum 13. Juli 2022 und der Antragsteller mindestens bis zum 16. Juli 2022 einen gültigen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV besitzen;
hilfsweise dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, der Antragstellerin einen gültigen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mindestens bis zum 13. Juli 2022 und dem Antragsteller einen solchen Nachweis mindestens bis zum 16. Juli 2022 auszustellen.
Höchst hilfsweise wird beantragt,
die Sache mit den Anträgen, die sodann gegen die … (vertreten durch das Bundesministerium für …, dieses vertreten durch den Bundesgesundheitsminister, F.straße 108, 1… B.) gerichtet werden, an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V. mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Berlin).
Im Wesentlichen werden die Anträge mit den Konsequenzen des Wegfalls des Genesenenstatus und der daraus folgenden Einschränkungen in ihren Grundrechten begründet. Auch würden Beschränkungen in ihren beruflichen Tätigkeiten befürchtet. Sie würden sich zudem gegenüber „Geimpften“ benachteiligt fühlen. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seien statthaft.
Der Genesenennachweis sei nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen. Da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem Enddatum der Zuerkennung des Genesenenstatus ergehen werde, würden den Antragstellern ohne Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare und irreversible Nachteile drohen. Der Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate stehe eine Vielzahl namhafter Stimmen aus Wissenschaft und Praxis gegenüber. Zu beachten sei ebenfalls, dass sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Inkrafttreten der Änderung der SchAusnahmV auch mit Zustimmung der deutschen Delegation auf eine Anerkennung des Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der Union für sechs Monate geeinigt hätten. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Die beanstandete Bestimmung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und weitere Grundrechte. Das Rechtsstaatsprinzip verlange ferner, dass Rechtsnormen so rechtzeitig verkündet werden, dass sich betroffene Bürger und Unternehmen darauf in zumutbarer Weise einstellen könnten. Rechtssicherheit bedeute vor allem Vertrauensschutz. Des Weiteren verweist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auf weitere Quellen. Die Ungleichbehandlung sei nach alledem sachlich nicht begründet und offenkundig nicht verhältnismäßig.
Das Landratsamt … hat für den Antragsgegner keinen Antrag gestellt, aber wie folgt Stellung genommen: Der in der Antragsschrift dargestellte Sachverhalt werde nicht bestritten. Hinsichtlich der Rechtslage werde auf den Wortlaut des § 2 Nr. 4 und 5 der SchAusnahmV in der seit 15.01.2022 geltenden Fassung verwiesen. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises bestehe gegen den Freistaat Bayern nicht.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird analog § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg, weil die Hauptanträge bereits unzulässig sind, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand des Eilantrags gemacht wurde (unter 1.). Der erste Hilfsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises haben (unter 2.). Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, weil die echte Zulässigkeitsvoraussetzung der objektiven Klagehäufung nicht vorliegt (unter 3.).
1. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass die Antragsteller bis zum 13. bzw. 16.07.2022 einen gültigen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV besitzen, ist unzulässig. Denn es liegt dem anhängig gemachten Feststellungsbegehren kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zugrunde.
§ 43 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Im Fall eines vorläufigen Feststellungsbegehrens müssen diese Anforderungen des § 43 VwGO entsprechend vorliegen. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Keine Rechtsverhältnisse im oben genannten Sinn sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 m.w.N.; s.a. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 20 CE 22.459).
Gemessen daran ist die Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage aufgrund des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV eine bloße Vorfrage und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Dieser wird gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 22 IfSG nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts ausgestellt, ohne dass dabei eine Vollzugsbehörde des Landes tätig werden muss. Jedenfalls sind die Landesbehörden zur Ausstellung dieses Dokuments nicht ermächtigt. Der erworbene Status ist deshalb nicht abhängig von einem Verwaltungshandeln einer Landesbehörde, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem anzuwendenden Recht. Aus dem Genesenenstatus selbst folgen noch keine unmittelbaren Rechte für den Statusinhaber. Diese ergeben sich erst im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen der jeweiligen Länder, die an das Vorhandensein dieses Status bestimmte Folgen knüpfen (z.B. der Zugang zur Gastronomie oder zu bestimmten Veranstaltungen). Der Genesenenstatus stellt vor diesem Hintergrund eine Vorfrage für künftige Rechtsverhältnisse dar.
Auch liegen keine einzelnen Elemente von Rechtsverhältnissen vor, die selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet, ein Recht ist davon geprägt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Einige Rechtsverhältnisse umfassen ein Bündel von Rechten und Pflichten, wie z.B. die Staatsangehörigkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 13 m.w.N.). Diese Bündel sind oft davon geprägt, dass sie einen Status verleihen, aus denen sich unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, z.B. ein Wahlrecht oder Rechte und Pflichten eines Beamten, die mit der Verleihung des Amtes zusammenfallen. Gemessen daran kann auch hier nicht von derartigen selbstständigen Rechten ausgegangen werden, da sich, wie oben dargestellt, aus dem Genesenenstatus nicht unmittelbar ein Recht ergibt. Vielmehr ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen erst dann, wenn eine Person z.B. eine bestimmte Handlung vornehmen will, diese aber nicht vornehmen darf, weil es an ihrem Genesenenstatus scheitert. Dieser Status ist deshalb kein selbstständiges Element eines künftigen Rechtsverhältnisses, sondern als Teil dessen eine Vorfrage. Es käme insoweit allenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 20 CE 22.459).
Nach alledem liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, weshalb der Antrag bereits unzulässig ist.
2. Die Anträge auf Ausstellung eines Genesenennachweises haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 – 4 B 268/17 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 26 m.w.N.).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
Gemessen hieran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Ausstellung des begehrten Genesenennachweises nicht glaubhaft gemacht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sehen weder die bundes- noch die landesrechtlichen Regelungen vor, dass dem Betreffenden eine landesbehördliche „Genesenenbescheinigung“ ausgestellt wird. Die 15. BayIfSMV verweist vielmehr zur Privilegierung von Genesenen ausschließlich auf die Vorschrift des § 2 Nr. 4 und 5 der SchAusnahmV. Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist der Antragsgegner zur Ausstellung des begehrten Dokuments nicht befugt. Die Feststellung/das Bestehen des Genesenenstatus bedarf keines behördlichen Vollzugs- oder Umsetzungsaktes. Dieser ergibt sich vielmehr allein und unmittelbar aus § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV. Auch der Normgeber der 15. BayIfSMV verfügt nicht über die Befugnis, den Status der Antragsteller abweichend von den Festlegungen des § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV zu gestalten, weil es sich um eine auf Grundlage des § 28c IfSG erlassenen Rechtsverordnung des Bundes handelt, auf die die Regelungen der 15. BayIfSMV Bezug nehmen (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 20 CE 22.226).
3. Der zweite Hilfsantrag der Antragsteller auf Verweisung des Verwaltungsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin ist bereits unzulässig. Denn eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen der objektiven Klagehäufung gem. § 44 VwGO. Hierfür müssen sich die Anträge gegen den selben Antragsgegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht muss zuständig sein. Es scheitert bereits daran, dass der Feststellungsantrag und der erste Hilfsantrag gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts … gerichtet ist, der zweite Hilfsantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland.
4. Die Anträge sind nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nachdem mit den Anträgen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, erübrigt sich eine Ermäßigung des Streitwertes.


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