Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung: Altersbeschränkung für Lasertag-Arena

Aktenzeichen  12 ZB 16.1206

Datum:
21.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49250
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JuSchG § 7
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg (BeckRS 2016, 46082), mit dem das Zutrittsverbot für Pesonen unter 16 Jahren zu einer Lasertag-Arena aus Gründen des Jugendschutzes bestätigt wurde, hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurden nicht dargelegt, da das Gericht nach dem von ihm eingeholten Gutachten davon ausgehen musste, dass das Spiel geeignet ist, kognitive Skripte zu bewaffneten Gefechtssituationen zu erlernen und von ihm deshalb ein erheblichs Selbst- und Fremdgefährdungspotential ausgeht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Dem überragenden wichtigen Gemeinschaftsgut des Jugendschutzes haben sich wirtschafliche Erwägungen unterzuordnen, wenn kein milderes Mittel gewählt werden kann.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit dem Hinweis, im Bundesgebiet noch andere Lasertag-Arenen zu betreiben, und dem Hinweis auf die Auswirkungen für andere Betreiber, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan, wenn keine für klärungsbedürftig erachtete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 14.438 2016-04-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. April 2016, mit dem das von der Beklagten durch Bescheid vom 31. März 2014 auf der Grundlage von § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) der Klägerin gegenüber ausgesprochene Verbot, Personen unter 16 Jahren Zutritt zur „…-Arena“ in W… zu gewähren (vgl. Ziff. 1 des Bescheids), bestätigt wurde, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen – soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt – nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung des durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmens freier richterlicher Überzeugungsbildung auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und unter gleichzeitiger Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten und Gegenstellungnahmen zu der Erkenntnis gelangt, dass von dem in der „…-Arena“ W… angebotenen Spiel „LaserTag“ eine Gefahr für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen – jedenfalls – unter 16 Jahren ausgeht und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Satz 1 JuSchG vorliegen, nach welchem eine Gefährdung für die dort genannten Rechtsgüter schon dann anzunehmen ist, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird (vgl. näher Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 JuSchG Rn. 4 m. w. N.).
Hiergegen bleibt, nachdem das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten dem in der „…-Arena“ W… angebotenen „Spiel“ LaserTag ausdrücklich attestiert, aggressive Verhaltensskripte zu verstärken, indem mit einem waffenähnlichen Phaser eine bewaffnete Gefechtssituation mittels des Zielens auf und des „Markierens“ von Menschen simuliert werde, die sich in ähnlicher Weise auch mit echten Waffen zutragen könne, so dass das „Spiel“ geeignet erscheine, kognitive Skripte zu bewaffneten Gefechtssituationen zu erlernen, zu festigen und weiter auszudifferenzieren, nichts zu erinnern. Das in der Anlage in W… betriebene „Spiel“ hat angesichts des erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungspotentials, das sich vor allem dann entfalten kann, wenn die erlernten Verhaltensskripte bei sich bietender Gelegenheit in die Realität übertragen werden sollten, in den Händen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die anders als ältere Jugendliche und Erwachsene Fiktion und Realität noch nicht in gleicher Weise trennscharf voneinander zu unterscheiden vermögen (vgl. hierzu näher Stroezel/Wegel, Neuer Freizeittrend Lasertag, Kriminalistik 2015, 704 [706; 709]), nichts verloren, ohne dass es insoweit weiterer sachverständiger Expertise bedürfte.
b) Demgegenüber greift das lediglich pauschale Vorbringen der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, wodurch sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schaden ergebe, dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten fehle jede wissenschaftliche Erkenntnis, ins Leere und vermag eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu erwirken.
Zuzulassen ist die Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nämlich nur dann, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist deshalb nur dann genügt, wenn nicht nur der Zulassungsgrund konkret benannt, sondern zugleich auch näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Insoweit bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B. v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 -, juris, Rn. 7 m. w. N.). Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris, Rn. 18 m. w. N.).
Die Klägerin hätte deshalb konkret darlegen müssen, weshalb die vom Verwaltungsgericht angenommene hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts – aus ihrer Sicht – nicht vorliegt, die Annahmen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts sich – ihrer Auffassung nach – als nicht tragfähig erweisen und dem vom Verwaltungsgericht erholten Gutachten (angeblich) jede wissenschaftliche Erkenntnis fehlen soll. Lediglich pauschale Behauptungen – gleichsam „ins Blaue hinein“ -, ohne jede konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, die sich den insoweit aufgeworfenen Fragen über mehr als 20 Seiten widmen (vgl. Entscheidungsgründe S. 10 – 30), genügen den beschriebenen Anforderungen in keiner Weise.
Ebenso wenig kann der Einwand verfangen, das Verwaltungsgericht habe keine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen und dem Gutachten die gerichtliche Prüfung überlassen. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Weder hat das Verwaltungsgericht die eigentliche Entscheidung des Rechtsstreits dem von ihm bestellten Sachverständigen anheimgegeben, noch hat es sich dessen Ausführungen ungeprüft zu Eigen gemacht (vgl. zu diesen Anforderungen näher BVerwG, B. v. 21.7.1998 – 6 B 44/98 -, NVwZ 1999, 187 [188]). Vielmehr hat die zuständige Kammer die im Gutachten des Sachverständigen enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen ihrer tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten und deren weiteren Stellungnahmen und Bewertungen, ihrer eigenen Sachkunde und ihrer allgemeinen Lebenserfahrung, selbstverantwortlich überprüft und nachvollzogen und sich erst auf der Grundlage dieser Prüfung zu Eigen gemacht (vgl. zu diesen Anforderungen näher BVerwG, U. v. 2.4.1969 – VI C 76.65 -, Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lässt all dies nicht erkennen.
Auch mit der vom gerichtlich bestellten Gutachter zugrunde gelegten Methode hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Klägerin die Methodik des Gutachtens im Antrag auf Zulassung der Berufung erneut in Zweifel zu ziehen sucht, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; es fehlt insoweit an jeder Substantiierung und Glaubhaftmachung (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 91 und § 124a Rn. 208).
Entgegen der Annahme der Klägerin haben sowohl das Sachverständigengutachten als auch das Verwaltungsgericht die „verfremdete Gestaltung“ des LaserTag-Handgeräts durchaus gewürdigt, aufgrund ihrer gleichwohl bestehenden „Waffenähnlichkeit“ aber nicht die von der Klägerin insoweit gewünschte Wirkung beigemessen. Hiergegen ist auf der Grundlage freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nichts zu erinnern. Auch insofern sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) deshalb nicht zu erkennen.
Ebenso wenig vermag die pauschale Behauptung, der vom Gericht bestellte Sachverständige habe seinem Gutachten kein Tatsachenmaterial zugrunde gelegt, zu verfangen und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der Gutachter eine dreistündige Ortsbegehung in der „…-Arena“ W… vorgenommen hat. Es kann daher nicht in Abrede gestellt werden, dass das Gutachten des Sachverständigen auf der Grundlage der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgte. Der Gutachter hat nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sogar eine teilnehmende Beobachtung am Spiel mit Kunden der Anlage durchgeführt.
Dass das Gewinnen weiterer empirischer Kenntnisse – etwa aufgrund einer mehrjährigen Fallstudie – den Rahmen eines auf eine Entscheidung in vertretbarer Zeit angelegten Gerichtsverfahrens überschreiten würde, haben sowohl der Gutachter als auch das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise (Zeitraum 5 Jahre, Kosten: mehrere hunderttausend Euro) dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass die Annahmen des Gutachters und des Verwaltungsgerichts zur Zeitdauer und zu den möglichen Kosten unzutreffend wären, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend substantiiert und glaubhaft gemacht (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 91, § 124a Rn. 208).
Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Beklagten getroffenen Anordnungen hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt; es hat ihnen – aufgrund der überragenden Bedeutung des Jugendschutzes – allerdings nicht die von der Klägerin für geboten erachteten Wirkungen beimessen können. Auch dies lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen.
Soweit die Klägerin ferner eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) geltend machen lässt, auf einen Umsatzrückgang von ca. 35% sowie die bereits Realität gewordene Notwendigkeit der Entlassung von Mitarbeitern verweist und darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen rügt, verkennt sie Bedeutung und Tragweite des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts des Jugendschutzes, dem sich wirtschaftliche Überlegungen zu unterordnen haben, wenn – wie hier – ein die Grundrechte der Klägerin nicht oder doch fühlbar weniger einschränkendes Mittel nicht gewählt werden kann (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 75, 246 [269]; 80, 1 [30]). Die vom Gutachter attestierten und vom Verwaltungsgericht festgestellten aggressiven Verhaltensskripte würden bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auch im Beisein von Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen entwickelt, weshalb ein Zutritt unter Auflagen (§ 7 Satz 2 JuSchuG) insoweit nicht in Betracht kommt. Auf die Aufrechterhaltung dem Jugendschutz zuwider laufender Erwerbschancen besteht kein Anspruch. Auch insoweit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu erkennen.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
a) In Bezug auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO voraus, dass der Antragsteller eine für fallübergreifend gehaltene Frage formuliert. Darüber hinaus ist näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Schließlich ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. hierzu näher Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 51 m. w. N.). Die bloße kritische Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ohne Herausarbeitung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage genügt hingegen nicht (vgl. Kuhlmann, a. a. O., § 124a Rn. 52).
b) Hiervon ausgehend kann die bloße Behauptung, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin im gesamten Bundesgebiet …-Arenen betreibe und auch andere Betreiber Spiele dieser Art anböten mit der Folge, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ganze Branche betreffe, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Der Bevollmächtigte der Klägerin unterlässt es, die für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auch nur ansatzweise zu formulieren.
Auch einen fallübergreifenden Bezug zeigt der Bevollmächtigte nicht in der Sache nachvollziehbar auf. Ein derartiger Bezug fehlt, wenn die Beantwortung der Frage von den tatsächlichen Umständen den konkreten Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 – 1 B 11/05 -, NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemeingültigen Beurteilung entzieht. Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen des Sachverständigengutachtens und das hierauf gründende Urteil des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf die konkreten Verhältnisse in der „…-Arena“ in W… namentlich auf den dort zum Einsatz kommenden „waffenartigen Phaser“, bezogen. Die Klägerin hat weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, dass sich insoweit die Verhältnisse in allen in der Bundesrepublik betriebenen Anlagen gleichen. Angesichts der von der Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen Individualität der Einrichtung in W… entzieht sich der Fall der von der Klägerin angestrebten grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG, B. v. 4.1.1991 – 6 B 20/90 -, NVwZ-RR 1991, 488). Die Klägerin kann nicht einerseits eine (unzutreffende) Verkennung der besonderen Verhältnisse in der konkreten Arena in W… rügen (vgl. S. 2 ff. d. Antragsbegründung), andererseits aber eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung behaupten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich entsprechend dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz ausdrücklich auch nur auf das konkret in W… angebotene „Spiel“. Ungeachtet dessen hat eine Rechtsfrage auch nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es zu ihr noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36).
3. Ebenso wenig ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin begründet keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 124 Rn. 9).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. April 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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