Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil mangels Gehörsverstoßes erfolglos (Kuba)

Aktenzeichen  15 ZB 19.30961

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6094
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG verlangt zur Begründung einer Gehörsrüge, dass der Kläger nähere Ausführungen dazu macht, warum sich aus seinem vermeintlich nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigten Vortrag asylrechtliche Anspruchspositionen oder nationale Abschiebungsverbote ergeben könnten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 18.31224 2019-01-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin – eine kubanische Staatsangehörige – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 22. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die von Klägerin erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr den Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 – 15 ZB 18.32208 – juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 17).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin lässt zu Begründung ihres Zulassungsantrags – zu Unrecht – vortragen, das Gericht habe ihre folgenden, in der diesbezüglichen Niederschrift aufgenommenen Angaben gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung gem. § 25 AsylG am 25. September 2018 nicht hinreichend berücksichtigt:
„Circa vor einem Jahr bin ich mit meinem Bruder zur amerikanischen Botschaft gegangen, um meinen Asylantrag zu beantragen. Hintergrund war, dass mein Großvater politischer Häftling in Kuba gewesen war, in den 1980er Jahren freigelassen wurde und dann umgehend in die USA emigriert ist.“
Das Verwaltungsgericht habe – so die Antragsbegründung weiter – diesen Vortrag nicht gewürdigt bzw. habe „ausschließlich die missverständlichen Passagen der Aussage“ gewürdigt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht ohne den Fehler ohne weiteres hätte erkennen können, dass sich hieraus asylrechtlich relevante Eingriffe hinsichtlich Leben und Gesundheit ergäben. Hätte das Erstgericht die tatsächlich ausgewiesenen Gegebenheiten gewürdigt, wären zumindest genügend Anhaltspunkte für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gegeben gewesen. Das Urteil beruhe auf der unterlassenen Würdigung des Vortrags der Antragstellerin und bedürfe deshalb der Aufhebung.
Hiermit kann die Klägerin schon deshalb keine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs bewirken, weil das Verwaltungsgericht sowohl im Tatbestand (Seite 2) als auch in den Entscheidungsgründen (Seite 9) auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin eingegangen ist und diesen auch rechtlich gewürdigt hat. Im Übrigen ist der Vortrag am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) zu unsubstantiiert, weil nicht näher ausgeführt wird, warum sich aus dem vermeintlich nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigten Vortrag asylrechtliche Anspruchspositionen ergeben könnten. Auch die in der Antragsbegründung angeführten „Anhaltspunkte für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots“ werden nicht näher konkretisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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