Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Hundehaltungsanordnung

Aktenzeichen  10 ZB 21.3251

Datum:
11.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6503
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
LStVG Art. 18 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 22 K 21.1460 2021-11-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2021 getroffene Hundehaltungsanordnung weiter.
1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, ergibt sich der – der Sache nach geltend gemachte − Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
b) Die Klägerseite hat gerügt, dass das Verwaltungsgericht dem Sachvortrag der Person, die bei der Polizei wegen der behaupteten Bissverletzung durch den von der Klägerin gehaltenen Hund Strafanzeige gestellt habe, vorbehaltlos geglaubt habe, obwohl der Sachvortrag aus Sicht der Klägerin nicht zutreffen könne. So sei nicht erklärt worden, wie sich der Hund der Klägerin nach dem behaupteten Biss verhalten haben soll. Der Anzeigeerstatter habe gegenüber dem Ehemann der Klägerin keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Vorfall zugetragen haben soll. Insbesondere habe er gegenüber dem Ehemann der Klägerin den Eindruck erweckt, noch nicht bei der Polizei gewesen zu sein. Eine Verletzung habe der Ehemann der Klägerin bei dem Anzeigeerstatter ebenfalls nicht feststellen können. Im Übrigen werde auf die Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht, den Schriftsatz vom 20. Mai 2021, Bezug genommen.
c) Damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu einer anderen Beurteilung der von dem Hund der Klägerin ausgehenden Gefahren. Das Verwaltungsgericht hat bei der Gefahrenprognose darauf abgestellt, dass die Angaben des Anzeigeerstatters zu der Begegnung am 11. November 2020 – abgesehen von der Frage, ob der Hund der Klägerin angeleint gewesen sei und gebissen habe – denen der Klägerin entsprochen hätten, dass der Anzeigeerstatter ein ärztliches Attest mit der Diagnose „Hundebiss“ vorgelegt habe, wonach bei ihm am 11. November 2020 gegen 17.30 Uhr und damit unmittelbar nach dem streitigen Beißvorfall eine Wunde aufgrund einer Bissverletzung behandelt worden wäre, und dass die Behördenakte Lichtbilder einer eindeutigen Bissverletzung enthalte. Das Zulassungsvorbringen, das ohnehin lediglich periphere Vorgänge und Eindrücke nach dem streitigen Beissvorfall am 11. November 2020 betrifft, ist nicht geeignet, diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Freiheit ist nur dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Dass ein Beteiligter den Sachverhalt anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse zieht, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 10 ZB 17.1743 – juris Rn. 5). Von einer Überschreitung der Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung kann hier keine Rede sein. Die Klägerseite stellt den festgestellten Sachverhalt zwar in Abrede, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Ins Leere geht schließlich auch der pauschale Verweis der Klägerseite auf ihre Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht, namentlich den Schriftsatz vom 20. Mai 2021. Es gilt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es ist nicht auf Aufgabe des Senats im Berufungszulassungsverfahren, aus pauschal in Bezug genommenem Schriftverkehr gegebenenfalls entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsargumente herauszufiltern.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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