Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, Fehlendes Bedürfnis, Keine Tätigkeit mit hinreichendem Gewicht

Aktenzeichen  24 ZB 21.1848

Datum:
24.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1992
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10 Abs. 1 S. 1, 18

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 K 19.4259 2021-04-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die unbefristete Verlängerung seiner zuletzt bis 31. Januar 2019 gültigen Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige.
Auf Antrag des Klägers erteilte die Beklagte ihm erstmals am 28. Januar 2015 eine zunächst für die Dauer eines Jahres befristete Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (Nr. …), die wissenschaftlichen Zwecken diente und zum Erwerb und Besitz von Langwaffen mit gezogenen Läufen berechtigte. Eine Betätigung als öffentlich bestellter Gutachter war ausgeschlossen. Die Beklagte verlängerte die Waffenbesitzkarte in der Folgezeit bis 31. Januar 2019 und erweiterte sie auf den Erwerb von Schalldämpfern.
Am 15. Oktober 2018 beantragte der Kläger die Entfristung der Waffenbesitzkarte, da er diese für andauernde technisch-wissenschaftliche Tätigkeiten im Bereich waffentechnischer Entwicklungen benötige. Zum Beleg fügte er einen Abschlussbericht Teil 1 zum „Test taktischer und jagdlicher Schalldämpfer auf Dämpfungseffektivität und ballistisches Einflussverhalten“ vom 5. Oktober 2018 bei.
Das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) kam in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 zum Ergebnis, bei dem vorgelegten Bericht handele es sich nicht um eine Veröffentlichung, sondern um eine vertrauliche Auftragsarbeit. Inhalt seien einfache akustische Messungen an kommerziellen Schalldämpfern verschiedener Hersteller. Ballistische Messungen, Auswertungen oder Berechnungen seien nicht enthalten. Es handele sich deshalb nicht um eine sachverständige Tätigkeit. Mit dem Projekt „Ballistischer Computer“, das gemäß den früheren Angaben des Klägers zentraler Bestandteil seiner Tätigkeit habe sein sollen, sei keinerlei Zusammenhang erkennbar. Die Tätigkeit des Klägers habe sich in den vier Jahren seit der Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 18 WaffG auf einen absoluten Randbereich der Waffentechnik beschränkt. Eine erneute Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige werde nicht befürwortet.
Daraufhin trug die Beklagte eine in die Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige eingetragene Repetierbüchse sowie zwei Wechselläufe in die Waffenbesitzkarte Nr. 2/08 des Klägers als Sportschütze um und erteilte dem Kläger eine bis 7. April 2021 gültige Standard-Waffenbesitzkarte (Nr. …), in die sie ein Gewehr und einen Schalldämpfer eingetragen hat.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung/Entfristung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige trug der Kläger umfangreich vor. Die Beurteilung durch das LKA gehe fehl. Die dem Testbericht zugrundeliegenden Arbeiten müssten weitergeführt werden und es sei eine weitere Beauftragung durch seinen Auftraggeber beabsichtigt. Ob seine Arbeit vertraulich oder öffentlich sei, spiele keine Rolle. Es handele sich auch nicht um einen Randbereich der Waffentechnik. Dass das Projekt „Ballistischer Computer“ von seinem Auftraggeber nicht weiterverfolgt werde, habe technische Gründe. Das Verhalten der Beklagten komme praktisch einem Berufsverbot gleich. Der Kläger könne derzeit keine Aufträge annehmen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 versagte die Beklagte die Entfristung/Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige. Die Voraussetzungen für die Erteilung seien nicht gegeben. Der Kläger verfüge schon nicht über die besondere Fachkunde, die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs. 1 WaffG erforderlich sei. Zudem bestehe beim Kläger auch kein Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige. Die Waffenbehörde schließe sich der Stellungnahme des LKA an.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. April 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, denn er habe das dafür erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Bei der Beurteilung sei eine Abwägung des privaten und wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen und eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Für Waffen- oder Munitionssachverständige seien die Voraussetzungen in § 18 WaffG geregelt und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz näher konkretisiert. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er eine zeitlich wie auch sachlich unbegrenzte Anzahl von Waffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlich anzuerkennenden Interesses für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötige. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG sei aber nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen werde. Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen seien, sei dabei stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Der Kläger habe bisher lediglich die Bearbeitung von zwei Projektaufträgen eines einzigen Waffenherstellers nachgewiesen. Die dabei verwendeten Waffen und wesentlichen Teile sowie Schalldämpfer seien in ihrer Zahl überschaubar. Es sei daher derzeit nicht hinreichend belegt, dass der unbegrenzte Erwerb und Besitz von Schusswaffen für die Tätigkeit des Klägers erforderlich seien. Dem Bedürfnis könne auch durch auftragsbezogene (beschränkte) waffenrechtliche Erlaubnisse auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG Rechnung getragen werden. Damit könne er seine Projekte fortführen. Soweit der Kläger einwende, mit der Erlaubnis nach § 18 WaffG könnten experimentelle Schalldämpfer und Waffen erworben und besessen werden, die z.T. keine Seriennummern trügen und in manchen Fällen auch nicht offiziell beschossen seien, greife dies nicht durch. Der Kläger falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG und er dürfe keine unbeschossenen Waffen erwerben. Er betreibe auch kein Waffenlaboratorium i.S.d. Waffengesetzes. Ein Bedürfnis lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger nur auf Grundlage des § 18 WaffG Waffen ohne Seriennummern erwerben und besitzen dürfe. Die Kennzeichnungspflicht treffe den Hersteller. Die Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG sei nicht dazu geeignet, Verstöße gegen die Beschuss- und Kennzeichnungsvorschriften zu legalisieren. Der Wunsch des Klägers, auch künftige Berichte mit dem Zusatz „Sachverständiger für Waffen“ zu unterzeichnen, begründe kein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 18 WaffG. Eine Fachkundeprüfung sei nicht vorgesehen und es handele sich nicht um eine „amtliche“ Bestätigung besonderen Fachwissens. Ein solcher Eindruck sei allenfalls ein für den Inhaber günstiger „Nebeneffekt“. Auch aus Vertrauensschutzgründen folge kein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte. Die Versagung der Verlängerung stelle auch keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers dar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, das Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen. Das Gericht reflektiere die vom Kläger vorgebrachten Argumente nicht, würdige die vorgelegten Beweismittel, insbesondere die vorgelegte Studie, nicht hinreichend, und verkenne die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Es gehe der Frage der von § 18 WaffG geforderten „besonderen Sachkunde“, die Anhaltspunkt für die tatsächliche Natur der Tätigkeit des Klägers sei, nicht nach. Das Gericht habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der Ladung des Sachverständigen des LKA abgesehen und setze sich mit der inhaltlich falschen Stellungnahme des LKA nicht hinreichend auseinander. Der Kläger bereite gerade ein Angebot für die Firma … … vor und die zu erwartenden Genehmigungskosten für waffenrechtliche Erlaubnisse würden voraussichtlich über 1.100,- Euro betragen. Diese Kosten würden bei einer Entfristung der Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG nicht entstehen. Das Verwaltungsgericht unterliege in Bezug auf die wirtschaftlichen Betrachtungen einer Fehleinschätzung. Integralschalldämpfer, mit welchen der Kläger im Rahmen seiner Arbeiten ebenfalls zu tun habe, unterlägen der Beschusspflicht und könnten mit Sicherheit nicht ohne Angabe des Kalibers in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Gerade die Anzahl der Eintragungen und der damit verbundene Aufwand verursachten Kosten. In der Urteilsbegründung erfolge keine Interessenabwägung. Vielmehr werde die Notwendigkeit der Nichtanerkennung des Bedürfnisses in irriger Weise mit der Notwendigkeit der Abwehr einer abstrakten Gefahr begründet. Diese Argumentation werde dann ad absurdum geführt, indem behauptet werde, der Kläger könne dieselbe Anzahl an Waffen im Rahmen einer Genehmigung nach § 10 WaffG handhaben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 (6 C 9.02) beziehe sich zwar auf einen anderen Gegenstand, stütze aber die Argumentation des Klägers. Der Schluss, die Art und der Umfang der klägerischen Tätigkeit reiche zur Begründung eines Bedürfnisses nicht aus, weil dieser seiner Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nachgehe, sei unzutreffend. Diesbezüglich sei weder die Art noch der Umfang der Tätigkeit hinreichend ermittelt und erörtert. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierte Kommentar zu § 18 WaffG sei nicht gewürdigt worden. Aus den herangezogenen Gesetzesmaterialien und Urteilen gehe auch hervor, dass eine abstrakte Gefahr gerade nicht über das wirtschaftliche Interesse gestellt werden könne. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es gebe in München nur fünf waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 18 WaffG, die alle an Mitarbeiter des LKA erteilt worden seien. Es dränge sich daher die Frage auf, ob das LKA ein Bedürfnis nur für seine eigenen Mitarbeiter anerkenne. Die Kritikpunkte an der Stellungnahme des LKA seien nicht erörtert worden, da der Mitarbeiter nicht geladen worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine weder das Verwaltungs- noch das Gerichtsverfahren mit rechtsstaatlichen Normen vereinbar. Die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Beschusspflicht sei falsch und unterstelle nicht begangene Ordnungswidrigkeiten. Die Urteilsbegründung lege nahe, dass ein Laboratorium dauerhaft physisch existent und langfristig oder dauerhaft an einem festen Ort betrieben werden müsse. Dem sei nicht so. Die Standortschießanlage der Bundeswehr sei eine optimale Arbeits- und Forschungsstätte für die Tätigkeiten des Klägers. Zudem resultiere die klägerische Erfahrung aus dem regelmäßigen Umgang mit den Waffen. Um festzustellen über welche tatsächliche schießtechnische Erfahrung der Kläger verfüge, wäre es notwendig gewesen, zu ermitteln, inwieweit der Kläger die Anforderungen an eine „besondere Sachkunde“ i.S.d. § 18 WaffG erfülle und die tatsächliche schießtechnische Erfahrung genauer zu betrachten. Im Übrigen beziehe sich der Kläger vollständig auf den erstinstanzlichen Vortrag und mache diesen zum Gegenstand des Verfahrens.
Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel können der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entnommen werden.
Der Kläger konnte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe ein Bedürfnis nach §§ 8, 18 WaffG für eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nicht hinreichend glaubhaft gemacht, nicht erschüttern.
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Der Nachweis eines solchen Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, unter anderem auch als Waffen- oder Munitionssachverständiger (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen. Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, U.v. 27.11.1997 – 1 C 16.97 – NVwZ-RR 1998, 234 m.w.N.; VGH BW, U.v. 21.10.2021 – 6 S 520/19 – juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 21 ZB 16.69 – juris Rn. 11).
Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber für Waffen- und Munitionssachverständige dahingehend konkretisiert, dass gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt wird, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art (Nr. 1) und unbefristet (Nr. 2) erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition i.S.d. § 18 Abs. 1 WaffG nur dann anzuerkennen ist, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird, die anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen ist, der Tätigkeit mithin das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gewicht zukommt (vgl. VGH BW, U.v. 21.10.2021 – 6 S 520/19 – juris Rn. 46 ff.). Diese rechtliche Beurteilung zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel, sondern macht nur geltend, bei ihm liege eine Tätigkeit von hinreichendem Gewicht vor.
Gemessen an diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht dann zum Ergebnis gekommen, dass die Art und der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Tätigkeit ein wirtschaftlich anzuerkennendes Interesse zum Besitz einer unbegrenzten Anzahl von Waffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke nicht tragen, sondern dafür die Erteilung einer Waffenbesitzkarte auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG ausreichend sei. Dem hat der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag nichts Substantielles entgegensetzt, sondern nur ausgeführt, dass bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG höhere Kosten entstehen würden. Weder hat er weitere Ausarbeitungen noch weitere Beauftragungen vorgelegt. Sein Vortrag erschöpft sich diesbezüglich darin, dass er behauptet, die vorgelegte Ausarbeitung sei vom LKA unzutreffend bewertet worden und er bereite ein neues Angebot vor, ohne dass ersichtlich wird, welche wissenschaftlichen oder technischen Zwecke diesem avisierten Auftrag zugrunde liegen sollen.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Sachkunde nicht hinreichend auseinandergesetzt, kann dies seinem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil alleine darauf gestützt, dass der Kläger kein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige glaubhaft gemacht habe. Auf die Frage, ob er überhaupt hinreichend sachkundig ist, kam es für das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung nicht an. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass ein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nicht daraus abgeleitet werden kann, dass jemand über die Sachkunde eines Waffensachverständigen verfügt, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1, § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft gemacht werden muss, dass Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigt werden.
Mit den Ausführungen des Klägers zur Rolle des LKA im Verfahren zur Beurteilung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 18 WaffG wird kein Berufungszulassungsgrund hinreichend substantiiert dargelegt. Es mag sein, dass das LKA einen eher strengen Maßstab anlegt. Allerdings obliegt es nicht dem LKA, sondern der Waffenbehörde, darüber zu entscheiden, ob eine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG erteilt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich auch anhand der vorhandenen Eintragungen in der klägerischen Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige ein Bild von der bisherigen Tätigkeit des Klägers gemacht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um eine sehr überschaubare Anzahl von Eintragungen gehandelt habe, die nicht für ein Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG sprechen würden. Damit setzt sich die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht ansatzweise auseinander.
Auch die Bezugnahme des Klägers auf seinen erstinstanzlichen Vortrag kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen führt nicht dazu, dass dieses im Zulassungsverfahren nochmals vollumfänglich zu prüfen wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 65; BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 22).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 37; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt und liegen auch nicht vor. Soweit der Kläger auf Seite 2 seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags bei den Nummern 3 und 4 vermerkt hat, bezüglich der Argumentation des Gerichts hinsichtlich der von der Beschusspflicht ausgenommen Waffen und hinsichtlich des Umgangs mit nicht beschossenen und nicht gekennzeichneten Waffen und Waffenteilen lägen besondere Schwierigkeiten vor, wird dies in der folgenden Begründung nicht näher ausgeführt und es wird nicht ersichtlich, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen sollen. Damit ist das Vorliegen von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Zur Darlegung einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es erforderlich, aufzuzeigen, welchem abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Entscheidung des Divergenzgerichts ein bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der angefochtenen Entscheidung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13.17 – juris Rn. 37; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht, denn es wird schon keine konkrete Entscheidung eines Gerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannt, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen soll und auch kein Rechtssatz herausgearbeitet, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen aufgestellt hat und der einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über die Bedeutung einer bestimmten Rechtsvorschrift beinhaltet. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze gar nicht oder unzutreffend angewendet, kann damit eine Divergenz nicht begründet werden.
4. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, der zur Zulassung der Berufung führen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ließ ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. April 2021 weder Beweisanträge stellen noch monierte er in der mündlichen Verhandlung eine unzulängliche Sachverhaltsermittlung. Aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung aufgedrängt haben sollte, ist mit dem Zulassungsantrag weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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