Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgründe, Darlegungsanforderungen

Aktenzeichen  10 ZB 22.879

Datum:
27.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10622
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 12 K 21.6386 2022-02-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (wohl) die vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglose Klage gegen eine ihm gegenüber erlassene aufenthaltsrechtliche Ausweisungsverfügung des Beklagten samt Nebenentscheidungen weiter.
Mit Urteil vom 8. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen eine ihm gegenüber erlassene Ausweisungsverfügung samt Nebenentscheidungen, gestützt auf § 53 AufenthG und § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, § 11 AufenthG und auf § 59 AufenthG, im Wesentlichen − mit Ausnahme der Festsetzung der Gebühren in Höhe von 55,00 EUR in Nr. 5 Satz 2 des streitbefangenen Bescheides − abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerseite am 14. Februar 2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2022, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 14. März 2022, hat der Kläger beantragt,
gegen das vorgenannte Urteil die Berufung zuzulassen.
Zur Begründung beruft sich die Klägerseite darauf, dass die Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung habe. So sei zu klären, ob aufgrund der humanitären Bedingungen in N. die Rahmenbedingungen für ihn eine Gefahrenlage begründeten, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend darauf eingegangen, aus welchen Gründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Dazu schildert die Klägerseite die Situation in N., wie sie sich ihrer Auffassung nach darstellt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig abzulehnen, weil er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Frist im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Darlegungsgebot erfordert, dass der Rechtsschutzsuchende die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert erörtert und den Streitstoff sichtet und rechtlich durchdringt. Die Zulassungsbegründung muss sich mit dem angefochtenen Urteil und den tragenden Erwägungen konkret und fallbezogen auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 10 ZB 21.2653 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 41. EL, Stand: Juli 2021, § 124a Rn. 91).
b) Den genannten Anforderungen genügt die Zulassungsschrift erkennbar nicht. Sie geht an dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts gänzlich vorbei und lässt jegliche konkrete Auseinandersetzung damit vermissen. Gegenstand des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts war die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger erlassenen aufenthaltsrechtlichen Ausweisungsverfügung samt Nebenentscheidungen. In der Zulassungsschrift werden jedoch allein asylrechtliche Erwägungen angestellt. Die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch zu einem etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers, waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.
2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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