Aktenzeichen 20 ZB 18.30873
VwGO § 124, § 124a
Leitsatz
1 Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, etwa weil der Vortrag des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen als unglaubwürdig eingestuft wird und selbst bei Wahrunterstellung kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund festgestellt wird, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat das Verwaltungsgericht nur ergänzend („überdies“) Ausführungen zu einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gemacht, ist die Klärungsfähigkeit der gestellten Grundsatzfrage zur Wahllosigkeit von Zwangsrekrutierungen nicht ausreichend dargelegt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 2 K 17.32199 2018-03-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
dass es entgegen der auf Seite 11 der angegangenen Entscheidung (Randziffer 35; gemeint offenbar: Randziffer 36) durch das Gericht angenommenen Erkenntnislage, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab nicht grundsätzlich wahllos stattfinden ungeachtet der Identität des Einzelnen, sondern dass diese bei Bestimmung einer Person und deren Zwangsrekrutierung als Attentäter zielgerichtet erfolgt, wenn der Zwangsrekrutierte das Attentatsopfer persönlich kennt und Zugang zu dessen Privatbereich hat und seinem Wesen nach als scheue und wenig selbstbewusst auftretende Persönlichkeit den Zwangsrekrutierenden erscheint.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung der Gewährung des Flüchtlingsschutzes selbständig auf zwei tragende Gründe gestützt: Einerseits hat es den Vortrag des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen als unglaubwürdig eingestuft (Rn. 32 und 33), anderseits hat es selbst bei Wahrunterstellung keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG festgestellt (Rn. 34/35). Nur ergänzend („überdies“) hat das Verwaltungsgericht noch Ausführungen zu einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gemacht (Rn. 36).
Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 61). Dies hat der Kläger hier versäumt. Während er auf die beiden tragenden Erwägungen nicht mit der Darlegung eines Zulassungsgrundes reagiert hat, hat er lediglich hinsichtlich der ergänzend, im Range nicht gleichwertigen Überlegungen zur Willkürlichkeit der Rekrutierung durch die Al-Shabaab einen Zulassungsgrund vorgetragen. Damit ist aber die Klärungsfähigkeit der gestellten Grundsatzfrage nicht ausreichend dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.