Verwaltungsrecht

Antragsgegner, Antragstellers, Sofortige Vollziehbarkeit, Zwingende dienstliche Gründe, Ausbildungsbetrieb, Weitere Ausbildung, Ausbildungsinhalt, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Weiterbeschäftigung, Aufschiebende Wirkung, Dienstgeschäft, Verbotsverfügung, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsakt, Tatsachengrundlage, Prozeßbevollmächtigter, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Anordnung des Sofortvollzugs, Summarische Prüfung

Aktenzeichen  B 5 S 20.701

Datum:
14.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40893
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 66

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Bundespolizeimeisteranwärter in Diensten der Antragsgegnerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf und wendet sich gegen ein ihm gegenüber am 02.07.2020 verhängtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
1. Der Antragsteller, geboren am …, begann am 01.03.2019 die Ausbildung zum Polizeimeister unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Polizeimeisteranwärter – PMA) bei der Bundespolizei. Die Ausbildung findet beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) in B* … statt.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 26.06.2020 mit dem Betreff „Meldung Nr. 38“ habe das Polizeipräsidium K* … gegen 03:45 Uhr desselben Tags das BPOLAFZ B* … telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller in K* … in den frühen Morgenstunden des 26.06.2020 von Einsatzkräften der Landespolizei nach Widerstandshandlungen gegen den Vollzug eines Platzverweises in Gewahrsam genommen worden sei. Man habe gegen ihn Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung gestellt und wegen des Verdachts des Alkohol- und Drogenkonsums eine Blutentnahme bei ihm angeordnet. Er befinde sich bis zu seiner Ausnüchterung im Gewahrsam des Polizeipräsidiums K* … Am genannten Tag seien Einsatzkräfte der … Polizei gegen 01:35 Uhr vom … Ordnungsamt zum Zwecke der Amts- und Vollzugshilfe angefordert worden, da im Innenstadtraum im Bereich der Außengastronomie eine erhebliche Menschenansammlung von ca. 200 Personen festzustellen gewesen sei. Die in der Gruppe befindlichen Personen hätten offenkundig gegen die aktuell in Kraft befindliche Corona-Verordnung verstoßen. Man habe gegenüber den Personen einen Platzverweis ausgesprochen, dem jedoch nicht Folge geleistet worden sei. Der Antragsteller habe sich vor einen Beamten der Landespolizei gestellt und mitgeteilt, dass er dem Platzverweis nicht nachkommen werde, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Auch nachdem man ihm diese mitgeteilt habe, habe er sich geweigert, sich zu entfernen. Auf ein leichtes Wegschieben durch den Beamten habe er dessen Hände sofort aggressiv weggeschlagen und sich losgerissen. Daraufhin wurde der Antragsteller zu Boden gebracht, er habe dabei zunehmend heftigen Widerstand geleistet. Deshalb habe man ihn gefesselt. Er habe die Beamten im Zuge dieser Maßnahme mehrfach als „Hurensöhne“ bezeichnet. Der Antragsteller sei dann in einem Gefangenentransporter weggebracht worden. Man habe ihn dort hineintragen müssen, da er sich geweigert habe, eigenständig zu gehen. Im Gefangenentransporter habe er weiterhin heftigen Widerstand mit Tritten und einem versuchten Kopfstoß in Richtung eines Beamten geleistet, weshalb die Beamten ihm dann auch noch die Füße gefesselt hätten. Zu einem Beamten habe er wörtlich gesagt: „Schau mich an, ich merk mir dein Gesicht. m,ot.“ Weil der Antragsteller einen Atemalkoholtest verweigert habe, habe man eine Blutentnahme durchgeführt. Er sei von Anfang an ausgesprochen aggressiv und renitent gewesen und habe keinerlei einsichtiges Verhalten gezeigt. Er habe eine durchweg respektlose und regelrecht feindselige Haltung gegenüber den eingesetzten Beamten gezeigt. Dass es sich bei dem Antragsteller um einen PMA der Bundespolizei handle, sei erst recht spät im Zuge der Personenaufnahme im Polizeipräsidium aufgefallen. Geschädigt seien insgesamt acht Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidiums K* … Strafanträge hätten sie, soweit erforderlich, gestellt. Sowohl die zutage getretene Grundeinstellung gegenüber den eingesetzten Beamten wie auch die heftigen verbalen wie physischen Aggressionen gegen diese hätten zu einem Entsetzen geführt, als sich herausgestellt habe, dass es sich bei dem Delinquenten um einen Anwärter der Bundespolizei handle.
Nach einem Aktenvermerk des Ausbilders beim BPOLAFZ B* … … vom 29.06.2020 habe der Antragsteller diesen am darauffolgenden Tag angerufen und den bekannten Sachverhalt mitgeteilt. Nach Äußerung des Antragstellers habe die Polizei aus … völlig überzogen und unrechtmäßig gehandelt. Er sei wegen der dabei erlittenen Verletzungen vom 28.06.2020 bis 30.06.2020 in stationärer Behandlung gewesen. In einer als Anlage beigefügten E-Mail des Stiefvaters des Antragstellers vom 29.06.2020 erläuterte dieser, der Antragsteller sei am erwähnten Abend mit Freunden in K* … abends unterwegs gewesen und ins Visier der dort eingesetzten Polizeibeamten geraten. Die Beamten hätten den Antragsteller mit unverhältnismäßiger Härte verprügelt, beleidigt, eingekerkert und gefoltert. Auf einem Handy-Video sei auch zu erkennen, wie der Antragsteller herausgegriffen, über die Straße gestoßen und hinter einem Einsatzfahrzeug verprügelt worden sei. Man habe ihn beschimpft und beleidigt. Man bitte, den Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen. Dessen Schilderungen seien plausibel und würden sich mit den Handyvideos und Zeugenberichten decken.
Anlässlich dieser Vorkommnisse erstellte … mit Datum vom 29.06.2020 ein Persönlichkeits- und Leistungsbild über den Antragsteller. Dieser sei beispielsweise am 04.03.2020 durch unangemessenes Verhalten im Rahmen der Einsatzlehreausbildung aufgefallen. Er habe Desinteresse gezeigt und sei im Unterricht eingeschlafen. Als der Unterzeichner ihn daraufhin angesprochen habe, habe er eine abweisende Haltung in Form verschränkter Arme eingenommen. Teilweise habe er die über die Lernplattform ILIAS im Homeoffice zu bearbeitenden Arbeitsaufträge nicht fristgerecht abgegeben, teilweise seien im Fach Einsatzlehre und Psychologie Arbeitsergebnisse angefertigt worden, welche ohne Kennzeichnung von Gruppenarbeit identisch mit Ergebnissen von anderen Anwärtern gewesen seien. Die Zwischenprüfungen am Ende des 2. Ausbildungsjahres habe der Antragsteller nicht bestanden. Er habe zwischenzeitlich die Wiederholungsprüfungen abgelegt, die Ergebnisse stünden noch nicht fest. Insgesamt bewegten sich seine Noten überwiegend im unteren bis mittleren Bereich des Notenspektrums. Aufgrund der Kürze der Anwesenheit des Antragstellers im PBOLAFZ B* … in der weiteren Ausbildung zeichne sich ab, dass dieser zukünftig besonders an seinem Verhalten und an der Erbringung besserer Leistungen arbeiten müsse.
Bereits mit Datum vom 08.04.2020 hatte PHK …, …, ausschließlich wegen des spezifischen Verhaltens des Antragstellers im ersten Dienstjahr ein Persönlichkeits- und Leistungsbild erstellt. Bereits frühzeitig sei bei der Klasse der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller aktiv und diskussionsfreudig mit den anderen Anwärtern und den Vorgesetzten interagiere und dadurch geeignet wäre, die Interessen der Klasse als Lehrgruppensprecher zu vertreten. Er habe sich äußerst engagiert und wissbegierig gezeigt, habe sich überall mit eingebunden und sich für anstehende Aufgaben angeboten. Dadurch habe er zunächst bei den Ausbildern den Anschein eines hochmotivierten, sachlichen und interessierten, teamorientierten Anwärters erweckt. Schnell hätten sich jedoch die Probleme und Beschwerden auch aus den eigenen Reihen gehäuft, so dass nach kurzer Zeit ein neuer Lehrgruppensprecher habe gewählt werden müssen. Er habe mehr seine eigenen Interessen vertreten, fremde Meinungen nicht beachtet, gegenüber den Wortführern sei er unangemessen aufgetreten und durch seine ständige Einmischung habe er die Ausbildung mehr gehemmt, als dass er sie im Sinne der Klassengemeinschaft vorangebracht hätte. Gerade sein Verhalten gegenüber den eigenen Klassenkameraden sei oft aufbrausend und einschüchternd gewesen. Er könne nicht in die Klassengemeinschaft integriert werden. Er verhalte sich nicht teamorientiert. Durch die alleinige Wahrnehmung seiner eigenen Interessen störe er oft das Unterrichts- und Ausbildungsgeschehen. Weisungen, Vorgaben und Anweisungen des Lehrpersonals würden zerredet, in Frage gestellt oder bewusst missachtet. Vorbildliches Verhalten sei nicht erkennbar. Wenn es nicht nach seinem Willen gehe, stelle er sich gerne als das unverstandene Opfer dar. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller ein kaum zu führender Mitarbeiter sei bzw. in der Einsatzorganisation werde. Eine Einsicht, dass allgemeingültige Regeln und Verhaltensweisen unabdingbar seien, bestehe nicht. Anweisungen durch Vorgesetzte würden mittlerweile bewusst missachtet und Vorgesetzte gegenüber anderen Mitarbeitern dadurch unterschwellig verhöhnt. Beispielhaft werde hierfür auf die Vorfälle vom 27.08.2019 (Tragen von Schmuck während des Sportunterrichts – bewusstes Missachten bekannter Weisungen) und 26.09.2019 (Verhalten in Uniform – beide Hände demonstrativ in den Hosentaschen – Verspottung des Ausbildungspersonals) hingewiesen. Der Antragsteller habe nach Einschätzung des Kernteams starke Probleme, sich in Hierarchien einzufügen und Weisungen entgegenzunehmen.
Im Rahmen der Berufsethik habe am 09.01.2020 ein Tagesausflug nach N* … stattfinden sollen, für den befehlsweise angeordnet worden sei, dass angemessene, zivile Kleidung zu tragen sei. Was darunter zu verstehen sei, sei durch entsprechende Verhaltensrichtlinien festgesetzt und der Klasse auch mitgeteilt worden. Darüber habe der Antragsteller, den Unterricht verschleppend, mit Ausbilder POK … diskutiert und gemeint, dass er nur Jogging- bzw. Sporthosen besitze und dies die allgemein anerkannte Kleidung in seinem persönlichen Umfeld sei. Er müsse sich nicht allein wegen dieses Ausflugs entsprechende Kleidung kaufen.
Freiwilliges, privates oder dienstliches Engagement sei in keiner Weise gegeben bzw. erkennbar. Es mangle dem Antragsteller vielmehr bereits am Engagement, die Standardausbildung mit voller Hingabe durchzuführen. Aufgrund seines impulsiven und starrköpfigen Naturells und seinem offensichtlichen Unvermögen, dies zu steuern oder zu korrigieren, sei mittlerweile davon auszugehen, dass der Antragsteller seine negativen Meinungen nicht nur während der Dienstzeit äußere, sondern auch nachhaltig in seinem privaten Umfeld tätige. Dies führe zu einer massiven, anhaltenden Ansehensschädigung der Bundespolizei und seiner Repräsentanten bis hin zum vertretenen Staat. Er scheine mit anwachsender Wissensvermittlung und erhöhter Komplexität der Zusammenhänge den Aufgaben nicht mehr gewachsen zu sein. Auch die sportlichen Leistungen würden nicht immer dem polizeiangemessenen Standard entsprechen. Er müsse ständig ermahnt und angehalten werden, sich entsprechend den körperlichen Anforderungen zu bemühen. Abschließend erscheine der Antragsteller in keiner Weise geeignet für den Polizeiberuf. Nach anfänglichem positiven Eindruck sei festzustellen, dass er in jeglichem Fach immer häufiger unnötige Diskussionen über den Sinn der Ausbildungsinhalte provoziere. Die Klassengemeinschaft und Teamfähigkeit würden immer mehr und massiv unter dem Verhalten des Antragstellers leiden. Aufkeimende Teamfähigkeit würde durch ihn schlecht geredet und ins Lächerliche gezogen und damit oft im Keim erstickt. Charakterlich erscheine er keinesfalls das Bewusstsein für den Polizeiberuf erworben zu haben. Er stelle dabei ein sehr schlechtes Vorbild für den Polizeiberuf im Allgemeinen und die Bundespolizei im Besonderen dar. Ein Ansehensschaden bei der Bevölkerung sei auf weitere Sicht zu erwarten.
Weitere Aktenvermerke über ähnlich gelagerte Verhaltensweisen des Antragstellers finden sich mit Datum vom 02.05.2019, 03.05.2019, 09.05.2019, 25.07.2019, 26.09.2019, 22.11.2019, 25.11.2019, 08.01.2020, 23.02.2020 und 12.05.2020.
Die Gleichstellungsbeauftragte erhob mit Mitteilung vom 01.07.2020 im Zuge ihrer Beteiligung gegen die beabsichtigte Verhängung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem Antragsteller keine Einwände.
2. Mit Bescheid vom 02.07.2020 verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gemäß § 66 Bundesbeamtengesetz (BBG) bis auf Weiteres ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Darüber hinaus ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass laut Lagemeldung des Polizeipräsidiums K* … vom 26.06.2020 gegen den Antragsteller mehrere Strafanzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113, 115 Strafgesetzbuch (StGB), § 185 StGB und § 241 StGB vorlägen. Dies basiere auf dem im Folgenden im Einzelnen dargelegten Verhalten des Klägers, das sich im Einzelnen aus dem Aktenvermerk vom 26.06.2020 ergebe.
Gemäß § 66 Satz 1 BBG könne die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Der beschriebene Sachverhalt begründe den Anfangsverdacht, der Antragsteller könne sich mehrerer Straftaten schuldig gemacht haben. Zugleich bestehe der weitere Verdacht, er könnte deshalb gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen haben, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Antragstellers erfordere. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergehe zudem zum Schutz der Kollegen.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergehe unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und die von dem Antragsteller im Privaten getätigten Übergriffe sich nicht in der Ausbildung wiederholten. Insbesondere seien die Kollegen zu schützen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei notwendig, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Des Weiteren sei es der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, einen Straftäter zum Polizeimeister auszubilden und in den eigenen Reihen zu dulden. Insbesondere sei dies dann nicht der Allgemeinheit verständlich zu machen, wenn – wie hier – massive körperliche Gewaltanwendungen gegen andere Polizeibeamte ausgeübt werde und dabei Todesdrohungen gegen diese ausgesprochen würden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Ausbildungsbetrieb Zugriff auf Schusswaffen habe. Das Interesse am sofortigen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überwiege daher gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiterhin am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 03.07.2020 zugestellt.
Am 03.07.2020 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Kriminalpolizei K* … der Antragsgegnerin mit, dass das Testergebnis der Blutalkoholkonzentration des Antragstellers einen Wert von 1,53 Promille aufgewiesen habe. Einer weiteren internen E-Mail der Antragsgegnerin vom 07.07.2020 zufolge habe eine weitere Rücksprache mit der Kriminalpolizei K* … ergeben, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabis gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2020 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Verfügung vom 02.07.2020 einlegen.
3. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10.08.2020, ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung des am 03.08.2020 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 02.07.2020 wiederherzustellen.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtswidrig. Der Antragsteller sei vor Erlass des Verbotes nicht angehört worden. Weiterhin bestünden keine zwingenden dienstlichen Gründe, welche eine derartige Entscheidung rechtfertigen würden. Der als Grundlage der Verfügung dienende Lagebericht des Polizeipräsidiums K* … vom 26.06.2020 sei mit erheblichen Widersprüchen durchzogen und hätte Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seinerseits Strafantrag gegen die beteiligten Polizeibeamten gestellt habe, sei ausreichend, die Schilderungen des Polizeipräsidiums K* … in Frage zu stellen. Vom Antragsteller gehe kein Gewaltpotenzial aus. Er sei in der Vergangenheit niemals auffällig geworden und habe sich stets vorbildlich verhalten. Er habe als angehender Polizeivollzugsbeamter niemals seine dienstliche Stellung missbraucht, um Gewalt auszuüben und sei niemals disziplinarisch auffällig gewesen. Die im Bescheid der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genüge nicht den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden und die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nicht gegeneinander abgewogen worden.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung für die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verwies die Antragsgegnerin zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, dass es einer vorherigen Anhörung nicht bedurft habe. Es handele sich bei der Maßnahme nach § 66 BBG um eine Sofortmaßnahme, deren Umsetzung keinen Aufschub dulde.
Die Tatsache, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen der bereits genannten Straftaten geführt werde, genüge, um eine Störung des Dienst- und Ausbildungsbetriebs zu begründen. Ein etwaig durch den Antragsteller gestellter Strafantrag würde an dieser Bewertung nichts ändern. Die Maßnahmen nach § 66 BBG hätten zudem nur vorläufigen Charakter. Auch eine Ansehensschädigung der Antragsgegnerin sei durch das Verhalten des Antragstellers bereits eingetreten, da die Beamten des PP K* … entsetzt gewesen seien, als sie erfahren hätten, dass der Antragsteller Polizeimeisteranwärter bei der Antragsgegnerin sei.
Darüber hinaus rechtfertige der nach Verhängung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bekanntgewordene Sachverhalt, dass der Antragsteller am fraglichen Tag unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe, ebenfalls einen solchen Ausspruch. Denn durch den positiven Befund von Cannabis im Blut des Antragstellers bestehe der berechtigte Anschein und Verdacht, dass er als angehender Polizeivollzugsbeamter ein solcher Konsument sei. Er habe damit eine grob sozialschädliche Haltung offenbart.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die nachgeschobene Begründung der Antragsgegnerin in Bezug auf den behaupteten Cannabis-Konsum des Antragstellers erfolge verspätet. Darüber hinaus sei ein derartiger Konsum weder abstrakt sozialschädlich noch strafbar und stoße in der Gesellschaft auf überwältigende Akzeptanz. Schließlich sei der Antragsteller kein Konsument von Betäubungsmitteln. Dies habe der Antragsteller so auch nicht geäußert. Er sei allenfalls im Vorbeigehen mit Cannabis in Kontakt gekommen und habe somit passiv geraucht. Die Sachverhaltsaufklärung sei nicht ausreichend durch die Antragsgegnerin vorgenommen worden. Es sei offensichtlich, dass die betroffenen Polizeibeamten des PP K* … ihr Fehlverhalten unter den Teppich kehren wollten. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Handyvideoaufzeichnung des betreffenden Vorfalls vor. Darüber hinaus legte er in Kopie Fotos vor, die Verletzungen des Antragstellers zeigen. Weisungen oder gar ein Platzverweis seien gegenüber dem Antragsteller nicht ausgesprochen worden. Lediglich ein „Verpiss dich“, verbunden mit einem kräftigen Stoßen von Seiten der Beamten der Landespolizei habe vorgelegen, dem der Antragsteller tatsächlich keine Folge geleistet habe.
Mit Schriftsätzen vom 10.09.2020 und 15.09.2020 wiederholte und vertiefte die Antragsgegnerin ihre bisherige Argumentation.
Zu den weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, sodass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z.B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf oder weil sich die Erfolgsaussichten nicht ohne die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens usw. beurteilen lassen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Erweist sich eine angefochtene Verfügung bereits bei summarischer Überprüfung im Aussetzungsverfahren als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.
Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (dazu unter a), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (dazu unter b). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen würde (dazu unter c).
a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die sich aus dieser Norm ergebende besondere Begründungspflicht dient dazu, die Behörde dazu anzuhalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, zu unterrichten und dem Gericht durch die Darlegung der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle zu ermöglichen. Ausgehend von diesen Funktionen sind formelhafte, für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Das besondere Vollziehbarkeitsinteresse ist dabei gesondert zu begründen (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 245, 247 m.w.N.).
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Gründe der Verbotsverfügung tragen daher regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016, a.a.O. Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 14.6.2017 – Au 2 17.491 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19).
Hieran gemessen ist die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit unter Nr. III des Bescheids vom 02.07.2020 nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheit des Dienstführungsverbots mit schon materiell-rechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8). Im Bescheid heißt es dementsprechend zur Begründung des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und die im Privaten getätigten Übergriffe sich nicht in der Ausbildung wiederholten. Auch sei es der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, dass ein Straftäter in den eigenen Reihen geduldet und weiter ausgebildet werde, zumal dann, wenn wie hier, massive körperliche Gewaltanwendungen gegen andere Polizeibeamte ausgeübt werde und dabei Todesdrohungen ausgesprochen würden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Diese Begründung ist hinreichend.
b) Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich auch der zugrundeliegende Bescheid als formell wie materiell rechtmäßig. Er beruht insbesondere auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage.
aa) Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Zwar hat der Antragsteller moniert, dass er zu dem Verbot vor Erlass nicht angehört worden wäre. Das Fehlen der Anhörung ist aber unbeachtlich, weil es entweder gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurfte oder jedenfalls die Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus hat der Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 29.06.2020 inhaltlich zu den Vorwürfen durch einen Anruf bei seinem Ausbilder POK … am 27.06.2020 Stellung genommen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass ihm die Möglichkeit von Beweiserhebungen eröffnet sei. Sein Stiefvater hat schriftlich ebenfalls für den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen.
bb) Auch in materiell-rechtlicher Sicht ist die Verfügung vom 02.07.2020 rechtmäßig. Rechtsgrundlage des streitigen Verbots ist § 66 Satz 1 BBG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die Vorschrift stellt dabei (anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 des Bundesdisziplinargesetzes) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 6 ZB 17.2316 – juris Rn. 9).
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 BBG hat nur vorläufigen Charakter, weil das Verbot gem. § 66 Satz 2 BBG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein weiteres Disziplinar- oder Entlassungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.1979 – 1 WB 67.78 – BVerwGE 63, 250/251). Wegen dieses vorläufigen Charakters ist für eine Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG keine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass die dienstlichen Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen lassen. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 9; B.v. 12.3.2018 – 6 ZB 17.2316 – juris Rn. 10). Ausschlaggebend ist damit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage (OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 BBG ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbots, weil mit dem Widerspruch gegen das Verbot nicht der nachträgliche Wegfall, sondern die anfängliche Rechtswidrigkeit desselben geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12 f. mwN.; a.A. z.B. VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 – 1 K 515/15 – juris Rn. 75 ff.).
Gemessen daran hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Dienstführungsverbotes.
Die Bundespolizeiakademie begründet die Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. gewichtiger dienstlicher Nachteile bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers zum einen mit dem Schutz seiner Anwärterkollegen und zum anderen mit dem drohenden Ansehensverlust der Bundespolizei. Beides stützt sie auf die Vorkommnisse vom 26.06.2020. Die herangezogene Tatsachengrundlage wird den Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Vorkommnisse am 26.06.2020 gerecht (dazu unter (1)). Aus diesem Sachverhalt lässt sich in der Gesamtschau die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers zum einen der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt hätte werden können (dazu unter (2)) und zum anderen gewichtige dienstliche Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei zu erwarten gewesen wären (dazu unter (3)), sodass die Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
(1) Die Antragsgegnerin hat den ihrer Verbotsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt ausreichend ermittelt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Abs. 2 hat die Behörde dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 26 Abs. 1 VwVfG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür u.a. Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen.
Die Bundespolizeiakademie hat als Grundlage für ihre Verbotsverfügung den polizeilichen Lagebericht aus der Nacht vom 26.06.2020 zum Gegenstand ihrer Verbotsverfügung gemacht. Namentlich schilderten die an dem Vorkommnis der Reihe nach beteiligten Polizeibeamten – sowohl diejenigen, die im … Innenstadtbereich zum Einsatz kamen, als auch diejenigen, die auf der Polizeiwache Dienst taten – übereinstimmend ein aggressives und renitentes Verhalten des Antragstellers. Der Antragsteller hat sich diesen Schilderungen zufolge im … Nachtleben in einer feiernden Menschenansammlung unter Verstoß gegen die geltenden „Corona-Auflagen“ befunden und auf den durch die Kollegen der … Polizei ausgesprochenen Platzverweis nicht reagiert, sondern das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage in Frage gestellt. Als die Polizeibeamten mit unmittelbarem Zwang den Platzverweis durchzusetzen versuchten, begann der Antragsteller mit heftigerem sowohl verbalen als auch körperlichen Widerstand. Diesen übte er aus bei Beginn der Durchsetzung des Platzverweises, führte ihn fort, als die Polizeibeamten ihn in den Polizeibus verbringen wollten und auch noch, als er sich bereits auf der Dienststelle befand, sodass er an Händen und Füßen gefesselt werden musste. Dabei wurden acht Polizeibeamte verletzt, die allesamt Strafanträge stellten. Darüber hinaus beleidigte er diese mit dem Titel „Hurensohn“ und bedrohte sie mit den Worten „Schau mich an, ich merk‘ mir dein Gesicht. Ich schlag dich tot.“ Das PP K* … hat daher Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 115 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gestellt. Da der Antragsteller einen alkoholisierten Eindruck gemacht hatte, aber einen Atemalkoholtest verweigerte, wurden eine Blutentnahme angeordnet, die im Nachgang eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille ergeben hatte, und der Antragsteller bis zur Ausnüchterung in eine Zelle verbracht. Die Tatsache, dass der Antragsteller laut Schilderung des PP K* … auch trotz vollkommener Aussichtslosigkeit heftigen Widerstand geleistet hat, hat darüber hinaus den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums begründet, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Blutuntersuchung durchgeführt wurde. Diese hat nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ein Positivergebnis auf das Betäubungsmittel Cannabis ergeben.
Damit liegt – auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Ergebnisse der Blutuntersuchung in die Verbotsverfügung aufgrund der Chronologie der Ereignisse keinen Eingang gefunden haben können – eine tragfähige Tatsachengrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor, die über die (nur) erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte hinausgeht, weil der Sachverhalt von den beteiligten Beamten der Landespolizei übereinstimmend geschildert wurde. Die diesbezüglich vom Antragsteller über seinen Bevollmächtigten dargestellten abweichenden Abläufe ändern diese Bewertung ebenso wenig wie das von der Antragstellerseite vorgelegte private Handyvideo über das Geschehen, auf dessen Inhalt es nicht entscheidungserheblich ankommt. Auch die von Antragstellerseite geschilderte, vermeintlich rechtswidrige Vorgehensweise der Landespolizei kann aufgrund der fehlenden Plausibilität der Darstellung das der Verbotsverfügung zugrunde gelegte Gesamtgeschehen nicht wesentlich in Frage stellen, zumal diese Darstellung auch nicht mit dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers, das sich aus den vorgelegten Akten ergibt, in Einklang zu bringen ist (dazu sogleich unter (2) (b)). Nach den Ausführungen seines Bevollmächtigten soll vom Antragsteller keineswegs ein Gewaltpotential ausgehen, vielmehr sei er derjenige, der im fraglichen Geschehen der Geschädigte sei, weshalb er auch Strafanzeige gegen die Kollegen der Landespolizei gestellt habe. Vielmehr sei der Antragsteller ein von Ausbildern und Kollegen hoch geschätzter Anwärter, der sich stets vorbildlich verhalten habe. Das im Lagebericht geschilderte Verhalten des Antragstellers sei völlig lebensfern und -fremd, weil dies bedeuten würde, das der Antragsteller grundlos seine Zukunft als Polizeibeamter riskiert habe. Diese Ausführungen der Antragstellerseite gehen über bloße Behauptungen nicht hinaus und können nicht durch eine tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich der Blutuntersuchung am fraglichen Abend sowohl unter dem Einfluss von Alkohol als auch von Cannabis gestanden hat, legen nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen durchaus nahe. Dass hinsichtlich des gesamten Verhaltens des Antragstellers der Sachverhalt vor Abschluss eines gegen ihn initiierten Strafverfahrens nicht abschließend geklärt ist, ist zwar bei der Gefahrprognose zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass die Verbotsverfügung insgesamt einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage entbehrt.
(2) Aus dieser Tatsachengrundlage lässt sich zunächst die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers der Dienstbetrieb hätte erheblich beeinträchtigt werden können.
Im Rahmen der Vorfälle am 26.06.2020 zeigte der Antragsteller ein dienstpflichtwidriges Verhalten im Umgang mit Konflikten und gegenüber Berufskollegen, von dem unter Mitberücksichtigung des weiteren Inhalts der vorgelegten Behördenakten davon auszugehen ist, dass es nicht situativ bedingt, sondern Folge eines Charakterzugs des Antragstellers ist. Daraus resultiert die Gefahr, dass es zu ähnlichen Vorfällen bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers grundsätzlich jederzeit kommen könnte.
(a) Konkret zeigte der Antragsteller, dass er mit der Situation am fraglichen Abend im … Nachtleben in keiner Weise besonnen und selbstbeherrscht hat umgehen können. Selbst wenn das Verhalten der Kollegen der Landespolizei nicht den Vorschriften entsprochen hätte, so wäre es vom Antragsteller zu erwarten gewesen, dass er sich unmittelbar zurückzieht, den Platzverweis nicht in Frage stellt und als angehender Vertreter des Staates einer der ersten ist, die den Ort des Geschehens verlassen. Besondere Brisanz gewinnt das Verhalten des Antragstellers dadurch, dass er sich als Bundespolizeimeisteranwärter unter dem Einfluss legaler und insbesondere illegaler Drogen in eine Lage gebracht hat, in der er in derart eklatanter Weise die Steuerung über sein eigenes Verhalten verloren hat.
Mit diesem Auftreten hat der Antragsteller die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines (künftigen) Bundespolizisten erheblich verletzt. Namentlich hat der Antragsteller gegen seine inner- und außerdienstlichen Verhaltenspflichten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die diesbezügliche wertende Würdigung des Verhaltens des Antragstellers, die einen Rückschluss auf die für seine charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulässt, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden (BVerwG, B.v. 20.7.2016 2 B 17.16 – juris Rn. 26; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174.18 – juris Rn. 10).
Auch in einer emotionalen Ausnahmesituation besonnen zu reagieren, weder in Wort noch Tat übergriffig zu werden und die Selbstbeherrschung nicht zu verlieren, muss zwingend von jedem – auch angehenden – Bundespolizisten erwartet werden können. Im Polizeivollzugsdienst begeben sich die Beamten alltäglich in physisch und psychisch belastende Situationen, in denen sie mit der ihnen übertragenen rechtlichen und tatsächlichen Machtposition verantwortungsvoll umgehen müssen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, auch bei beachtlichen persönlichen Spannungen selbstdiszipliniert zu reagieren und Konflikte sachlich zu lösen. „Ausraster“ sind dabei keinesfalls tolerabel. Demgemäß müssen von Bundespolizeibeamten charakterliche Stabilität, Sozialkompetenz und Konfliktfähigkeit erwartet werden, die ein entsprechend besonnenes Verhalten nicht nur im dienstlichen, sondern auch privaten Bereich bedingen. Auch wenn sich der Vorfall am 26.06.2020 in der privaten Sphäre zutrug, schlug das Verhalten des Antragstellers jedenfalls auf den dienstlichen Bereich durch, weil das Verhalten des Antragstellers derart gravierend war, dass es in seiner Festnahme durch die PVB der Landespolizei gipfelte, die den Antragsteller bei der Feststellung der Personalien als einen Anwärter der Bundespolizei identifizierten.
(b) In Zusammenschau mit dem Inhalt der über den Antragsteller vorgelegten Behördenakte verdichtet sich der Gesamteindruck von dem Verhalten des Antragstellers zu der Annahme, dass das in der Nacht des 26.06.2020 an den Tag gelegte Verhalten nicht einer einmaligen Ausnahmesituation geschuldet und für ihn untypisch, sondern Ausdruck eines charakterlichen Wesenszuges war. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Aktenvermerke und Persönlich-keits- und Leistungsbilder, die die Antragsgegnerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall erstellt hatte.
Ausweislich des Persönlichkeits- und Leistungsbildes vom 08.04.2020 war dieses laut Eingangsvermerk bereits für die Verwendung in einem späteren Disziplinarverfahren vorgesehen. Einleitend wird zunächst der Eindruck von der Persönlichkeit des Antragstellers bestätigt, den dessen Bevollmächtigter schriftsätzlich ebenfalls zu vermitteln versucht. Der Antragsteller sei anfänglich als aktiv und diskussionsfreudig aufgetreten, der gerne mit Kollegen und Vorgesetzten interagiere und sich deswegen als Lehrgruppensprecher besonders eigne. Er habe sich äußerst engagiert und wissbegierig gezeigt und habe dadurch hochmotiviert, sachlich, teamorientiert und interessiert gewirkt. Dann hätten sich schnell die Probleme gehäuft und man habe daher bald einen neuen Lehrgruppensprecher wählen müssen. Es wird im Weiteren ein Persönlichkeitsbild des Antragstellers gezeichnet von einem aufbrausenden, einschüchternd wirkenden Anwärter, der nur seine eigenen Interessen vertritt, fremde Meinungen nicht beachtet und unangemessen auftritt, sowie die Ausbildung durch seine Einmischungen hemmt. Weiter heißt es, „[e]s ist offensichtlich, dass PMA … ein kaum zu führender Mitarbeiter ist bzw. in der Einsatzorganisation werden wird. […] Anweisungen durch Vorgesetzte werden mittlerweile bewusst missachtet und Vorgesetzte gegenüber anderen Mitarbeitern dadurch unterschwellig verhöhnt. […] PMA … hat nach Einschätzung des Kernteams und dem Uz. starke Probleme, sich in Hierarchien einzufügen und Weisungen entgegenzunehmen. Er fällt immer wieder dadurch auf, dass er Anordnungen und Sachverhalte über die Maße kritisch und teils aggressiv hinterfragt und durch provokante und langwierige Diskussionen die Ausbildungs- und Vermittlungsabfolgen stört.“ So weigerte sich der Antragsteller danach zu einem dienstlichen Tagesausflug, für den angemessene zivile Kleidung angeordnet war, etwas anderes als Jogginghosen zu tragen, weil dies in seinem privaten Umfeld die angemessene zivile Kleidung sei. Der Vermerk schließt mit dem Fazit: „Aufgrund seines impulsiven und starrköpfigen Naturells und seinem offensichtlichen Unvermögen, dies zu steuern oder zu korrigieren, ist mittlerweile davon auszugehen, dass er seine negativen Meinungen nicht nur während der Dienstzeit äußert, sondern auch nachhaltig in seinem privaten Umfeld tätigt. Dies führt zu einer massiven, anhaltenden Ansehensschädigung der Bundespolizei und seiner Repräsentanten bis hin zum vertretenem Staat, der Bundesrepublik Deutschland.“
Laut einem Vermerk vom 02.05.2019 stellte er ungefragt den Sinn des Lernens historischer Grundlagen in Frage und weigerte sich, am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen. Ein weiterer Anwärterkollege vertraute der Unterzeichnerin des Vermerks an, dass die Gruppe unter dem Antragsteller leide und sich einen neuen Lehrgruppensprecher wünsche. An einem weiteren Unterrichtstermin der Unterzeichnerin endete der Hinweis an den Antragsteller, er möge sich für Wortbeiträge melden, damit, dass er den Rest der Unterrichtszeit beleidigt aus dem Fenster blickte.
Am 09.05.2019 fand ein Kritikgespräch mit dem Antragsteller statt, weil er entgegen entsprechender dienstlicher Weisungslage auf Instagram ein Profilbild von sich in Uniform zeigte.
Ein weiterer Aktenvermerk zu fehlendem Hierarchie- und Loyalitätsbewusstsein des Antragstellers findet sich mit Datum vom 22.11.2019.
Nach einem kurz darauf erstellten Charakterbild, datierend vom 25.11.2019, stellte sich der Antragsteller zunehmend als uneinsichtig, bockig und teilweise respektlos dar, als stets missverstandenes Opfer seiner Umwelt sowie respektlos, abfällig, ironisch und einschüchternd gegenüber Lehrgangskollegen.
Wenngleich sich die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht auf die eben aufgeführten Akteninhalte stützt, sondern lediglich den Vorfall am 26.06.2020 in Bezug nimmt, so wird doch durch die ergänzende Betrachtung der dem streitgegenständlichen Geschehen vorangegangenen Verhaltensweisen des Antragstellers deutlich, dass sein Verhalten am 26.06.2020 wohl der erstmals außerhalb der Dienstzeit zutage getretene Höhepunkt einer längerfristigen, bis dahin dienstlichen Verhaltensentwicklung des Antragstellers gewesen ist, unter der der Ausbildungsbetrieb bereits seit längerem – von Seiten der Ausbilder ebenso wie von Seiten der Lehrgangskollegen – gelitten hat.
Dass die Antragsgegnerin dem Interesse an einer ungestörten Fortsetzung der Ausbildung zugunsten der übrigen PMA den Vorzug vor dem Ausbildungsinteresse des Antragstellers gegeben hat, ist daher nicht zu beanstanden. Sie durfte aufgrund der Erkenntnisse aus dem Lagebericht der Landespolizei vom 26.06.2020 zu der begründeten Überzeugung gelangen, dass zur Gewährleistung eines ungehinderten Ausbildungsverlaufs sofortiges Handeln in Form eines Dienstführungsverbots zwingend geboten war.
(3) Zurecht hat die Antragsgegnerin zusätzlich die Gefahr erheblicher dienstlicher Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei in der Öffentlichkeit angenommen, wenn der Antragsteller weiter seinen Dienstgeschäften hätte nachgehen dürfen. Das vom Antragsteller im Juni 2020 gezeigte Verhalten war geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung zu beschädigen, weil infolgedessen gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Als zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten berufene Beamte genießen Polizeibeamte in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – ZBR 2015, 422 Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht oder sich diesem Verdacht aussetzt. Namentlich die vielfältigen, massiven und auch für Berufskollegen in Form der Beamten der Landespolizei wahrnehmbar geäußerten Beleidigungen, Bedrohungen und verübten Widerstandshandlungen in Kombination mit dem vorangegangenen Konsum von Alkohol und Cannabis sind in besonderem Maße geeignet, die Integrität und Glaubwürdigkeit der Bundespolizei als Hüter von Recht und Gesetz in der Öffentlichkeit zu mindern und rechtfertigten einen sofortigen Ausschluss des Antragstellers aus dem Klassenverband. Dabei ist irrelevant, ob das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt geworden ist; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.2.2004 – B 5 S 04.182 – juris Rn. 51 m.w.N.).
(4) Auch hinsichtlich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin sind keine Fehler erkennbar. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. zu § 39 BeamtStG OVG NRW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung gibt, heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 26).
c) Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung hat angesichts berechtigter charakterlicher Eignungszweifel hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am Schutz seiner Ausbildungskollegen, dem ungehinderten Unterrichtsgeschehen und der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden ist. Dafür, dass damit irreversible Nachteile für den Antragsteller verbunden wären, ist nichts ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).


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