Verwaltungsrecht

Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

Aktenzeichen  22 ZB 17.1255

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121572
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3

 

Leitsatz

1 Die Unterscheidung zwischen Orten einerseits, an denen höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt sind, und Orten mit mehr als zwei solcher Geräte andererseits beruht auf einer zulässigen typisierenden Wertung des Verordnungsgebers. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien beantworten und ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Verordnungsgeber den Aufstellungsorten mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten typischerweise ein besonderes Gefährdungspotenzial für bestimmte Kundenkreise beigemessen hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 16.702 2017-05-04 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt – vom 8. September 2016, mit dem ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass in seinem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten dieser dort aufgestellten Geräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder Nutzern und für die Überprüfung dieser Geräte anwesend sei.
Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung – UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten vorliege.
2. Den zugleich mit Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 10. November 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409). Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen; vorausgegangen war ein Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2017, gegen den der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4. Mai 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten zum Beschwerdeverfahren des Klägers (22 CS 16.2409) und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung vom 20. Juli 2017 (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) offensichtlich nicht ergibt, dass einer der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Nach Ansicht des Klägers sei das Urteil im Ergebnis deswegen falsch, weil – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – eine ganztägige Anwesenheitspflicht von Fachpersonal im streitgegenständlichen Sonnenstudio wegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV nicht bestehe (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 2 unten).
1.1. Insoweit bemängelt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht das Argument des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger mit einem anderen Betreiber, Herrn B., noch weitere Sonnenstudios in den Kommunen E., G. und P. betreibe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das auf eine solche Kooperation abstelle, arbeite er aber nur bei der Gewerbefläche in Bayreuth mit Herrn B. in dieser Weise zusammen (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 3 Mitte).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder im angegriffenen Urteil noch zuvor im Gerichtsbescheid Ausführungen zu etwaigen, mit dem Kläger beim Betrieb von Sonnenstudios kooperierenden Geschäftsleuten oder zu Orten, an denen solche Sonnenstudios stehen sollen, gemacht. Derartige Ausführungen hat das Verwaltungsgericht lediglich mittelbar dadurch zum Inhalt seiner Entscheidungsgründe gemacht, dass es auf die Gründe seines eigenen Eilbeschlusses (B.v. 10.11.2016 – B 2 S 16.701) und der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat (Urteilsabdruck – UA – S. 3, Gerichtsbescheids-Abdruck – GB – vom 20.2.2017, S. 6 Mitte). Zum diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat indes schon der Verwaltungsgerichtshof auf S. 5 seines Beschlusses, mit dem er die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409), ausgeführt, dass eine solche Kooperation des Klägers – unabhängig davon, ob sie wirklich besteht – für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder allein noch zuammen mit anderen Gründen entscheidungstragend gewesen ist; im genannten Beschluss heißt es:
„1.4. Soweit der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe tatsachenwidrig darauf abgestellt, dass der Antragsteller zusammen mit Anderen weitere Sonnenstudios nicht nur in B., sondern auch in drei anderen Kommunen (in E., G. und P.) betreibe (Schriftsatz vom 15.12.2016, S. 3 unten), kann er damit nicht durchdringen. Zum Einen legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz die – behauptete – falsche Annahme des Verwaltungsgerichts haben soll, zum Andern hat das Verwaltungsgericht hierauf überhaupt nicht abgestellt, sondern das Betreiben weiterer Sonnenstudios durch den Antragsteller nur indirekt erwähnt, nämlich in Teil I der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2016 innerhalb der Wiedergabe der Begründung des Bescheids vom 8. September 2016“.
1.2. In rechtlicher Hinsicht besteht die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch den Kläger darin, dass er – zwar mit anderen Formulierungen als zuvor, inhaltlich aber ohne neuen Tatsachenvortrag oder neue rechtliche Erwägungen – dieselben Einwände wie in den vorangegangenen Verfahren erhebt. Sie richten sich gegen die – vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409) nicht beanstandete – Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger gewählte – von ihm so genannte – „Mehrbetreiberlösung“ (in einem einzigen Raum stehen mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte, die aber nicht von einem einzigen Betreiber betrieben werden) als Versuch der Umgehung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV anzusehen ist und dass daher vorliegend von einem Sonnenstudio („Aufstellungsort“ im Sinn des § 4 Abs. 2 UVSV) mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten auszugehen ist mit der Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 UVSV für diesen Betrieb nicht gilt.
Die vom Kläger gegen diese Ansicht geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht. Der Kläger verkennt nach wie vor, dass die Unterscheidung zwischen Orten einerseits, an denen höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt sind, und Orten mit mehr als zwei solcher Geräte andererseits auf einer zulässigen typisierenden Wertung des Verordnungsgebers beruht und dass dieser Wertung die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde liegt, die erstgenannten Orte würden in der Regel von „Gelegenheitsbesuchern“ aufgesucht, die letztgenannten – als „klassische Sonnenstudios“ zu bezeichnenden Orte – dagegen typischerweise von solchen Kunden, die sich der künstlichen UV-Strahlung häufig und regelmäßig aussetzen und daher in besonderem Maß gesundheitsgefährdet sind. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262, Rn. 56 bis 59 unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BR-Drs. 825/10, S. 57) grundlegend ausgeführt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BVerwG, B.v. 18.1.2016 – 8 B 11.15). Es kommt demzufolge nach den Zielen, die den Verordnungsgeber geleitet haben, in denen also der Schutzzweck der erlassenen Norm (§ 4 UVSV) zu sehen ist, darauf an, “dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt“ (BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 22 CS 16.2304 – Rn. 17). Räumlichkeiten mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten gehören demzufolge nach der Wertung des Verordnungsgebers typischerweise zu den Sonnenstudios in diesem Sinn. Soweit diese Wertung generalisierende und pauschalisierende Elemente enthält, ist hiergegen vorliegend nichts zu erinnern (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262, Rn. 59).
Alle vom Kläger eingewandten Umstände, aufgrund derer sein Betrieb als ein solcher mit nur zwei UV-Bestrahlungsgeräten anzusehen sein soll, können – angesichts der genannten Schutzziele und der Wertung des Verordnungsgebers – die Sichtweise des Klägers nicht rechtfertigen. Unerheblich ist demnach entgegen der Ansicht des Klägers, ob die vorhandenen mehreren UV-Bestrahlungsgeräte von einem einzigen oder von mehreren Unternehmern betrieben werden (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 2 unten), ob und in welchem Ausmaß eine wirtschaftliche Trennung des gemeinsamen Betriebs auf mehrere – wirtschaftlich gesehen – einzelne „Betreiber“ rechtlich und technisch überhaupt möglich ist und ob sie im konkreten Fall wirklich stattfindet (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 8 und 9), ob die „Mehrbetreiberlösung“ für Kunden deutlich oder gar nicht erkennbar gemacht werden kann (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 3 oben) und ob der Betrieb eines Sonnenstudios (oder mehrerer aufgestellter UV-Bestrahlungsgeräte) im Haupt- oder als Nebenerwerb erfolgt (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 4 oben).
Gleiches gilt für die vom Kläger eingewandten Schutzvorkehrungen, mit den – nach seiner Behauptung – der gesundheitlichen Gefährdung der UV-Bestrahlung vorgebeugt werden soll (z.B. Einsatz von Chipkarten, welche die Kunden jeweils nach zehn Bestrahlungseinheiten und nach erneutem Beratungsangebot durch Fachpersonal für die weitere Benutzung freischalten lassen müssen, Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 5 bis 7). Die vom Kläger angesprochenen Schutzvorkehrungen können schon deshalb nicht die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV (und damit den Verzicht auf die fachpersonellen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV) rechtfertigen, weil es sich bei den technischen Sicherungen gemäß § 4 Abs. 2 UVSV (Satzteil „wenn…“) um eine zusätzliche Voraussetzung handelt, die erst dann überhaupt zum Tragen kommt, wenn nicht schon die Zahl von zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort (§ 4 Abs. 2 erster Satzteil UVSV) überschritten ist.
Auch soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Aufstellungsort bejahte „Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios“ mit dem Argument in Abrede stellt, es werde „vor Ort … mit einem weiteren Gewerbetreibenden (Physiotherapie) kooperiert“ (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 5 oben), ändert diese Kooperation „vor Ort“ nichts daran, dass an ein und demselben Aufstellungsort mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt sind. Inwiefern – im konkreten vorliegenden Fall – die Kooperation des Klägers mit einem Physiotherapeuten „vor Ort“ oder – im Allgemeinen – die Möglichkeit einer solchen Kooperation überhaupt (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6, S. 8) zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils führen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger (im Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6) angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262, Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit lediglich entschieden, dass die gesetzlichen personellen Anforderungen (Anwesenheit von Fachpersonal) nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstießen, weil die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten ihre Pflicht zur Vorhaltung von „Personal“ im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV auch dadurch erfüllen könnten, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren, indem z.B. die UV-Bestrahlungsgeräte in Betriebsräumen benutzt würden, in denen eine dem Gesetz entsprechende Überwachung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 UVSV) zwar nicht durch eigenes Personal des Gerätebetreibers, sondern durch bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte, die gesetzlichen Qualitätsvoraussetzungen erfüllende Fachkräfte gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat nur eine derartige mit den fachlichen Vorgaben der Verordnung zu vereinbarende Kooperation für zulässig erachtet, nicht aber jegliche beliebige, zur Kostenersparnis vorgenommene Kooperation. Abwegig ist daher der vom Kläger (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 8 unten) angestellte Vergleich der „Mehrbetreiberlösung“ mit demjenigen Fall, dass auf einer einzigen Gewerbefläche zwei verschiedene Geldinstitute ihre Automaten und Dienstleistungen anböten, bei dem man – so der Kläger – auch nicht ernsthaft einwenden könne, diese Lösung berge die Gefahr einer Überschuldung von Bankkunden, indem diese bei jeder der auf der Gewerbefläche vertretenen Banken einen Kredit abschlössen. Erst recht unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf die in anderen Branchen, etwa beim Einzelhandel in Einkaufszentren, übliche Kooperation dergestalt, dass der Kunde in mehreren verschiedenen Geschäften mit einer einzigen, zuvor gekauften oder aufladbaren einheitlichen, firmenübergreifend gültigen Wertkarte bezahlen könne (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 9 unten). Denn der Verordnungsgeber hat mit der UV-Schutz-Verordnung nicht den Schutz bei Bankgeschäften oder beim Kauf z.B. von Alkoholika in Lebensmittelläden geregelt, sondern den Schutz vor gesundheitsschädlicher UV-Bestrahlung.
1.3. Die übrigen Argumente des Klägers – zum Teil auch seine schon oben (unter 1.1 und 1.2.) dezidiert gewürdigten Einwände – laufen auf eine allgemeine Kritik an der Sinnhaftigkeit der UV-Schutz-Verordnung hinaus. Dagegen fehlt es an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts; es fehlt an schlüssigen Gegenargumenten, die der Kläger in Bezug auf einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorbringt. Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 22 CS 16.2304 – juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409 – juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.
2. Der Kläger macht geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob die streitgegenständliche „Mehrbetreiberlösung“ nach dem Schutzzweck des § 4 UVSV als Umgehung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV anzusehen sei, oder ob – gemäß der Rechtsauffassung des Klägers – in solchen Fällen jeder der Betreiber als selbständiger Unternehmer jeweils für sich die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV in Anspruch nehmen könne. Diese Frage sei noch nicht höchstrichterlich in der Hauptsache geklärt worden; sie sei aber wichtig, weil bundesweit zahlreiche Betreiber kleinerer Sonnenstudios diese Mehrbetreiberlösung in Erwägung ziehen würden, bundesweit unterschiedlichste Handhabungen in der Rechtspraxis bestünden und es um erhebliche finanzielle Investitionen der Betreiber gehe (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 12).
Dem ist nicht zu folgen. Der Einwand des Klägers zielt im Kern lediglich darauf, dass er die der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV zugrunde liegende Differenzierung des Verordnungsgebers nach Aufstellungsorten mit höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräten einerseits und Orten mit mehr als zwei solcher Geräte andererseits als unzulässig angreift bzw. als er beansprucht, dass diejenigen mehreren Betreiber, die am selben Aufstellungsort zwar insgesamt, nicht aber jeder für sich mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, jeweils in den Genuss der Ausnahmeregelungen nach § 4 Abs. 2 UVSV kommen. Dass diese Ansicht des Klägers falsch ist, bedarf aber keiner weiteren obergerichtlichen Klärung in einem Urteil. Denn mit dem vom Kläger angesprochenen Regel-/Ausnahmeverhältnis und den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden ausschlaggebenen Erwägungen hat sich nicht nur der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262) befasst. Wie das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu verstehen ist, ergibt sich vielmehr auch zweifelsfrei aus den Materialien des Verordnungsgebers, zu denen auch die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats zum Entwurf der UV-Schutz-Verordnung (Anlage zur BR-Drs. 825/10, S. 2) gehört. Gleiches gilt im Übrigen auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorschriften auf die Betreiber kleinerer „Sonnenstudios“ (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Die Erleichterung nach § 4 Abs. 2 UVSV, dass das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal bei Aufstellungsorten mit nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten entfalle, komme typischerweise solchen Betreibern zugute, die die Benutzung von Solarien nur als Annex zu einer anderen, im Vordergrund stehenden Leistung anböten (z.B. in Hotels u.a.). Der Verordnungsgeber habe in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass solche Betriebe in der Regel nicht primär aufgesucht würden, um sich dort durch künstliche UV-Strahlung bräunen zu lassen; vielmehr würden dort aufgestellte Solarien typischerweise nur selten und spontan genutzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Stelle auch auf die amtliche Begründung verwiesen, in der diese Beweggründe des Verordnungsgebers zum Ausdruck kommen (BR-Drs. 825/10, S. 57). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Verordnungsgeber habe angesichts des von ihm festgestellten Befunds davon ausgehen dürfen, dass Kunden eines „klassischen“, vorrangig kosmetischen Zwecken dienenden Sonnenstudios Solarien besonders häufig aufsuchen und sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 57 bis 59). Es lässt sich somit anhand der Gesetzesmaterialien beantworten und ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Verordnungsgeber den Aufstellungsorten mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten typischerweise ein besonderes Gefährdungspotenzial für bestimmte Kundenkreise beigemessen hat, wogegen er die Art und Weise der betriebsorganisatorischen und/oder betriebsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kooperation einzelner Betreiber der Geräte an diesem Ort und die Zahl der Einzelgeräte, die jeweils einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können, als unerheblich angesehen hat. Der Verordnungsgeber hat – wie sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 unter Hinweis auf BR-Drs. 825/10) – hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte (die vom Kläger angesprochene „erheblichen finanziellen Investitionen der Betreiber“) bedacht.
Dass „unterschiedlichste Handhabungen in der Rechtspraxis“ die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderten, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls nicht. Sofern unterschiedliche Handhabungen der – alle Behörden gleichermaßen bindenden – Rechtsvorschriften in der Vollzugspraxis überhaupt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen sollten, hätte es hierfür jedenfalls näherer Angaben dazu bedurft, bei welchen Behörden, wie häufig und in welcher Weise voneinander abweichende Vollzugsgepflogenheiten bestehen. Daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben