Verwaltungsrecht

Asyl, Ägypten: Keine relevante Gefahr wegen Blutrache

Aktenzeichen  W 8 K 18.31460

Datum:
24.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25633
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
AsylG § 3, § 4, § 25
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Nach Ägypten zurückkehrende Asylbewerber sind nach der Auskunftslage in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrages im Ausland ausgesetzt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Blutrache ist nach der Erkenntnislage eine bis heute hauptsächlich in Oberägypten noch vorkommende Form der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Familien. Möglich sind indes Aussöhnungsversuche durch spezielle Aussöhnungsgremien unter Beteiligung von örtlichen Führungspersönlichkeiten sowie staatliches Einschreiten durch Einleitung von Strafverfahren gegen Täter. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein von Blutrache bedrohter Asylbewerber hat eine inländische Fluchtalternative, indem er seinen ursprünglichen Heimatort bzw. den letzten Aufenthaltsort in Ägypten meidet und in andere Gegenden bis hin in Großstädte zieht, insbesondere in Landesteile Ägyptens, in denen die Blutrache keine Rolle mehr spielt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht ist insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war wesentlicher Ausreisegrund eine befürchtete Blutrache.
Eine politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht sonst bei einer Rückkehr, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland. Nach Ägypten zurückkehrende Asylbewerber sind nach der Auskunftslage in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrages im Ausland ausgesetzt. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 15 und 19; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 34). Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt überdies jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Strafe geahndet werden könnte. Selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant (vgl. im Ergebnis ebenso VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A – juris).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Soweit der Kläger vorbringt, ihm drohe eine ernsthafte Gefahr wegen Blutrache ist festzuhalten, dass das Gericht eine Rückkehr des Klägers nach Ägypten für zumutbar hält, weil seine Angaben zu der befürchteten Blutrache zum einen dünn und vage sind. Sie beruhen zum anderen teilweise auf Spekulationen. Teilweise ließ der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkrete Antworten vermissen; er antwortete mitunter ausweichend. Darüber hinaus machte er in der mündlichen Verhandlung gesteigerte Angaben. Letztlich ließ er eine zweifelsfreie und in sich stimmige Geschichte vermissen. So bleiben aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und einer darauf beruhenden tatsächlichen drohenden ernsthaften Gefahr.
Auffällig ist schon, dass der Kläger während des ganzen gerichtlichen Verfahrens seine Klage nicht begründete und trotz gerichtlicher Aufforderung mit Verweis auf § 87b Abs. 3 VwGO nichts vorbrachte. Auch in der mündlichen Verhandlung blieb er mit seinen Angaben vage und unsubstanziiert.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit resultieren etwa aus einem gesteigerten Vorbringen mit Bezug auf Aussagen seines Vaters. So erklärte der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei zwei Wochen, bevor der Kläger abgereist sei, bedroht worden. Nachdem sein Bruder verschwunden gewesen sei, sei jemand von der anderen Familie zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, der eine Sohn sei weg, pass auf, dass nicht auch schon der zweite Sohn verschwinde. Auf gerichtlichen Vorhalt erklärte der Kläger, der Vater habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, nachdem die Anhörung beim Bundesamt gewesen sei. Auf weiteren gerichtlichen Vorhalt, wieso er dies nicht schon längst dem Gericht im Rahmen der Klagebegründung oder später vorgebracht habe, erklärte der Kläger nur, die andere Familie sei einfach zu seinem Vater hingegangen und habe es ihm gesagt, als er auf der Arbeit gewesen sei.
Eingangs der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger hingegen, er habe Kontakt mit seinen Eltern, der Bruder sei nicht wieder aufgetaucht. Bis heute gebe es keine neuen Informationen. Auf die weitere Frage des Gerichts, ob das Verschwinden des Bruders auch andere Gründe als Blutrache haben könnte, reagierte der Kläger mit Nichtwissen. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, er hätte sich an die Polizei gewandt, aber keine Hilfe erhalten, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die ganze Familie habe sich nicht an die Polizei gewandt, sie hätten keine Dokumente.
Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr spricht auch, dass sich andere Familienmitglieder des Klägers, insbesondere auch der Vater selbst, während der ganze Zeit über 30 Jahre unbehelligt in Ägypten aufgehalten haben, zumal der Vater derjenige gewesen sei, der Mitglieder der anderen Familie getötet habe. Auch die Erklärung, sie wollten am Vater dadurch Rache nehmen, indem sie die Kinder umbrächten, überzeugt letztlich nicht, weil auch der Bruder des Klägers noch in Ägypten lebt, ohne dass er offenbar eine ernsthafte Gefahr fürchten müsste.
Auch die weitere Aussage, er, der Kläger, habe in der Vergangenheit, genauso wie sein jüngerer Bruder jetzt, im Verborgenen gelebt, er sei nicht früher gefunden worden, leuchtet letztlich nicht ein, weil zum einen der ältere Bruder, wie auch der Vater, gleichwohl die ganze Zeit zur Arbeit und zum anderen der Kläger selbst zur Schule gegangen ist, zumindest teilweise. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seit den Tötungshandlungen seines Vaters 34 bzw. 37 Jahre vergangen waren, ohne dass es zu Racheakten gekommen ist. Seit der Ausreise des Klägers sind mittlerweile auch wieder über vier Jahre vergangen, ohne dass es weitere Vorfälle gegeben hat.
Ausweichend ist schließlich die Aussage des Klägers, er wisse nicht, wo die Provinz und der Ort seien, wo sein Vater herkomme, er sei noch nicht dort gewesen.
Aber selbst, wenn man als wahr unterstellen wollte, dass der Bruder des Klägers infolge Blutrache verschwunden ist und dass sein Vater entsprechende Hinweise auch mit Bezug auf den Kläger erhalten hat, verschafft dies dem Kläger kein Bleiberecht in Deutschland.
Zwar herrscht, jedenfalls in Teilen von Ägypten, noch Blutrache. Die Blutrache ist nach der Erkenntnislage eine bis heute hauptsächlich in Oberägypten noch vorkommende Form der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Familien. (Blut) Rache und (kollektive) Vergeltung sind ein allgemeines Phänomen in ländlichen Gebieten Oberägyptens, das aber staatlicherseits energisch bekämpft wird, da es mit dem Gewaltmonopol des Staates kollidiert. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen allerdings eine große Rolle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 8; Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6.11.2002; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 21). Des Weiteren gibt es, gerade auch für den Zeitraum 2011 bis 2016/2017, wiederholt Berichte über Blutrache bzw. über Blutfehden mit vielen Hunderten von Toten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut … vom 24.10.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden vom 8.6.2016). In den vorgenannten Auskünften ist gleichermaßen aber auch von wiederholten Aussöhnungsversuchen durch spezielle Aussöhnungsgremien unter Beteiligung von örtlichen Führungspersönlichkeiten die Rede sowie auch vom staatlichen Einschreiten durch Einleitung von Strafverfahren gegen Täter. Des Weiteren lässt sich diesen Erkenntnissen auch entnehmen, dass nicht nur junge Leute Opfer von Blutracheakten sind. Weiter gibt es theoretisch auch die Möglichkeit, Schutz beim ägyptischen Staat zu suchen, wie auch der Kläger selbst eingeräumt hat, wenn auch erfolglos (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 30.3.2017 – W 2 K 16.32703 – juris).
Zudem und vor allem besteht für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil von Ägypten, etwa in einer der Großstädte, niederzulassen, sodass Mitglieder der angeblich auf Rache sinnenden Familie überhaupt nicht mitbekommen müssten, dass sich der Kläger wieder in Ägypten aufhält. Für den Kläger bestünde insofern eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative (vgl. § 3e AsylG). Auch insofern droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten keine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Kläger muss sich auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Es ist nicht erkennbar, dass die verfeindete Familie den Kläger ohne weiteres würde auffinden können, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort bzw. den letzten Aufenthaltsort in Ägypten meidet und in andere Gegenden bis hin in Großstädte zieht. Der Kläger kann sich insbesondere in Teile bzw. Provinzen Ägyptens begeben, in denen die Blutrache keine Rolle mehr spielt oder gespielt hat. Darüber hinaus ist, wie ausgeführt, nicht auszuschließen, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei schutzwillig und schutzfähig wäre, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 30.3.2017 – W 2 K 16.32703 – juris; VG Hamburg, U.v. 8.5.2013 – 3 A 43/11 – MILo).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen – in dem schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Ägypten gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 18 f.; Auskunft vom 20.1.2017 an das VG Düsseldorf; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 30 ff.) – und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ägypten noch lebenden Großfamilie sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Zudem können dem Kläger sein Schulbesuch in Deutschland und seine erworbenen Deutschkenntnisse bei einer Rückkehr nach Ägypten hilfreich sein (vgl. ebenso VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A – juris; VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16 .A – juris).
Auch aus der Minderjährigkeit resultiert kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Dem mittlerweile 18-jährigen Kläger, der das Kindesalter schon verlassen hat (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 27 f.), ist neben weiteren Hilfemöglichkeiten in Ägypten eine Arbeitsaufnahme zur Sicherung seines Existenzminimums möglich.
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich nicht zu beanstanden, insoweit kann auf den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen werden.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist ergänzend noch anzumerken, dass realistischer Weise nicht anzunehmen ist, dass der Kläger tatsächlich vor Erreichung der Volljährigkeit (in Ägypten mit 21 Jahren) abgeschoben wird. Denn nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einem zur Personensorge Berechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dabei ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel mehr verbleiben. Die Ausländerbehörde hat die betreffenden Ermittlungen dem Minderjährigen in einer überprüfbaren Weise mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde einer Abschiebung trotz Minderjährigkeit steht dem Betreffenden gerichtlicher Rechtsschutz zu. Nach Erreichen der Volljährigkeit könnte der Kläger mit Hinweis auf Änderung der Sach- und Rechtslage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag stellen (vgl. zum Ganzen etwa Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 58 AufenthG Rn. 29). Auch wegen der in der Praxis allgemein bestehenden mangelnden Kooperationsbereitschaft ägyptischer Behörden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 19 f.) ist nicht mit einer tatsächlichen Rückführung unbegleiteter Minderjähriger nach Ägypten zu rechnen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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