Verwaltungsrecht

Asyl, Mali: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag – Keine grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt

Aktenzeichen  15 ZB 19.30187

Datum:
17.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1025
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
RL 2011/95/EU Art. 15 lit. c

 

Leitsatz

1 Die Fragen, ob alleinstehende Rückkehrer nach Mali bei Berücksichtigung der aktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Mali aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse für diese Personengruppen abzuleiten sind, rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kann als solcher keine grundsätzliche Indizwirkung für eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage bzw. für die Notwendigkeit einer Neubewertung einer Sicherheitslage zukommen (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 52985). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Gefahrenlage wegen eines bewaffneten Konflikts kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000, verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 45614). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 13 K 17.32959 2018-11-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Fragen,
„ob alleinstehende Rückkehrer nach Mali bei Berücksichtigung der aktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Mali aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für diese Personengruppen abzuleiten sind“,
rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Das Verwaltungsgericht stellte zur Begründung der Verneinung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts entscheidungstragend darauf ab, dass dem Kläger im Süden Malis, der bürgerkriegsfrei sei, eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung stehe. Der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad erreiche nach den Erkenntnissen des Erstgerichts, das insoweit maßgeblich auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 3. August 2018 (Stand: Juni 2018) als Erkenntnisquelle Bezug nimmt, kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Soweit der Kläger sich mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die (im Internet abrufbaren) „Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)“ des Auswärtigen Amts für Mali beruft, wonach u.a. auch im Süden des Landes eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden könne und wonach Anschläge überall in Mali jederzeit möglich seien, erfolgt mit dieser Argumentation keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 10 B 22.12 – juris Rn. 7).
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies setzt die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin – seinen Vortrag stützende – bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.).
Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit mit seinem Rekurs auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung als solcher keine grundsätzliche Indizwirkung für eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage bzw. für die Notwendigkeit einer Neubewertung einer Sicherheitslage zukomme (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht etwa – exemplarisch – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000, verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11.10 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 13 m.w.N.). Mit diesbezüglichen Fragen setzt sich die Antragsbegründung aber nicht auseinander.
Mit der weiteren Argumentation, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei, ist vom Kläger weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG entsprechenden Weise vorgebracht worden, dass ein zumutbarer interner Schutz (= inländische Fluchtalternative) i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG für einen alleinstehenden jungen Mann deshalb ausscheide, noch hinreichend substantiiert ausgeführt worden, dass deshalb Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für den Kläger als „alleinstehenden Rückkehrer nach Mali“ bestehen könnten.
Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Ablehnung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG die grundsätzlich schlechte humanitäre Lage in Mali berücksichtigt und ist in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 47) zu dem Ergebnis gekommen, dass im Einzelfall besonders schutzwürdigen Personen eine Rückkehr dorthin zwar möglicherweise nicht zugemutet werden könne, der Kläger aber nicht zu diesem Personenkreis gehöre. Dies näher begründend wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils darauf abgestellt, dass der Kläger nach eigenen Angaben zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in Mauretanien handgefertigte Schuhe in Mali eingekauft und in Mauretanien verkauft habe, dass er es ohne familiären Rückhalt geschafft habe, von Mali zunächst nach Mauretanien und im Anschluss nach Europa zu gelangen und dass er es demnach offensichtlich gewohnt sei, auch mit widrigen Umständen zurechtzukommen. Ferner habe der Kläger – so das Verwaltungsgericht weiter – keine Unterhaltsverpflichtungen, sodass zu erwarten sei, dass er in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, im Falle seiner Rückkehr wieder eine Tätigkeit aufnehmen und so seinen Lebensunterhalt sichern könne. Bereits der Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2017, auf den die mit dem Zulassungsantrag angegriffene Verwaltungsgerichtsentscheidung gem. § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend Bezug nimmt, hatte ausgeführt, dass der Kläger ein alleinstehender arbeitsfähiger junger Mann sei, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Lage sei, wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten sein Leben am Rande des Existenzminimums sicherzustellen. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er nicht imstande sein werde, sich nach einer Rückkehr eine existenzsichernde Grundlage – auch in einem anderen Landesteil als seiner Heimatregion – zu verschaffen.
Mit diesen entscheidungstragenden Argumenten setzt sich die Antragsbegründung nicht näher auseinander; insbesondere findet sich hier keine nähere Begründung dafür, warum der Kläger trotz seiner vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegter Qualitäten und physischer Voraussetzungen nicht dazu fähig sein soll, sein Existenzminimum jedenfalls über Hilfs- bzw. Gelegenheitstätigkeiten zu sichern. Die Antragsbegründung begrenzt sich insofern ohne weitere Ausführungen auf den Hinweis, dass „Mali zweifelsohne zu den ärmsten Ländern der Welt“ zähle, dass dort „über 50% der Bevölkerung (…) unter der Armutsgrenze“ lebe, und auf die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht insofern verkannt habe, dass „auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei. Auch dies genügt den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten (s.o.), mithin nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 15 ZB 18.32644 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben