Verwaltungsrecht

Asyl, Marokko: Existenzminimum für jungen, arbeitsfähigen Mann gewährleistet

Aktenzeichen  W 8 S 19.30003

Datum:
4.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 447
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs.2
AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a

 

Leitsatz

Für einen jungen und erwerbsfähigen Mann sind Existenzminimum, Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an.
Der Antragsteller erhob am 2. Januar 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten im Verfahren W 8 K 19.30002 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Zur Antragsbegründung verwies der Kläger auf seine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und brachte im Übrigen im Wesentlichen vor: Er habe den Traum gehabt, nach Europa zu gehen. Er wünsche sich ein besseres Leben in Europa. Er unterstütze seinen schwerkranken Vater und suche deshalb einen Job in Europa.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.30002) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der – bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers – zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14.2.2018, Stand: November 2017; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers war wesentlicher Ausreisegrund seine persönliche wirtschaftliche Situation in Marokko, einschließlich des Wunsches, mit einem besser bezahlten Job in Europa auch seinen schwerkranken Vater in Marokko zu unterstützen.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in Marokko wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid verwiesen, in dem schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14.2.2018, Stand: November 2017, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 30 ff.). Der Antragsteller ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, – wie schon in der Vergangenheit – zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Marokko noch lebenden (Groß-)Familie sowie sonstige Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen (ebenso VG Augsburg, U.v. 29.6.2018 – Au 4 K 18.30358 – juris; OVG NRW, U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Marokko. Diese betreffen jedoch jeden marokkanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – wie etwa eine Reiseunfähigkeit – zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind ausländerrechtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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