Verwaltungsrecht

Asyl, Nigeria: Kein Verbot der Abschiebung nach Nigeria

Aktenzeichen  Au 7 K 17.35372

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30639
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Verweis auf Beschluss im Eilverfahren VG Augsburg BeckRS 2018, 30639. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage richtet sich auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. November 2017 und hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (st. Rspr., vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris).
2. Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
In der Sache gilt das, was das Gericht bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Au 7 S 17.35373) und das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2017 ausgeführt haben. Auf die Ausführungen dort kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Beachtliche Gesichtspunkte, die auf eine für die Kläger günstigere Sach- und Rechtslage hinweisen und die in dem vorliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen wären, wurden nach Ergehen des o.g. Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (a.a.O.) auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klage war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben