Verwaltungsrecht

Asyl, Nigeria: Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren abgelehnt

Aktenzeichen  RO 14 E 18.31925

Datum:
7.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19486
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG § 47, § 51 Abs. 1-3
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Zum vorläufigen Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren, wenn das Bundesamt im ablehnenden Bescheid keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat. (Rn. 14 – 18)
2. Umdeutung einer Entscheidung des Bundesamts im Asylfolgeverfahren, wonach der Antrag auf Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt werde, in eine Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit dem Inhalt, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. (Rn. 36 – 41)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung in einem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der am …1978 geborene Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er habe Nigeria verlassen, weil er in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei. Darüber hinaus habe er wegen der vielen Krankenhausrechnungen einen großen Schuldenberg angehäuft gehabt.
Mit Bescheid vom 24.4.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller fristgemäß Klage erheben, die unter dem Az. RO 5 K 17.33552 geführt wurde. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens legte das Bundesamt dem Gericht eine Auszugsmeldung der zuständigen Ausländerbehörde vor, wonach der Antragsteller nach Frankreich verzogen sei. Eine genaue Adresse sei nicht bekannt. Daraufhin wurde der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seitens des Gerichts mit Schreiben vom 12.7.2017 im Wege einer Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG gebeten, dem Gericht eine aktuelle Anschrift des Antragstellers zu übermitteln. Dieser teilte dem Gericht am 19.7.2017 mit, dass ihm derzeit keine aktuelle ladungsfähige Adresse des Antragstellers vorliege. Mit Beschluss vom 20.9.2017 stellte das Gericht das Verfahren ein.
Am 10.4.2018 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, er habe bereits im ersten Verfahren geäußert, dass er Nigeria wegen gesundheitlicher Probleme und aufgrund seiner finanziellen Belastungssituation verlassen habe. Außerdem sei er homosexuell und aufgrund seiner sexuellen Orientierung habe er sein Heimatland verlassen müssen. Durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten ließ er zwei Schreiben des Owo Local Government aus dem Jahr 2013, zwei Fotos, die den Antragsteller und dessen Freund zeigen würden, einen Internetartikel sowie ein Urteil des High Court of the Federal Territory in the Abuja Judical Division vom 13.10.2014 vor.
Im Rahmen einer informatorischen Anhörung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gab der Antragsteller im Wesentlichen an, zum Zeitpunkt, als das Gericht im Erstverfahren die Betreibensaufforderung an den damaligen Prozessbevollmächtigten versendet habe, sei der Antragsteller in Belgien gewesen. Seinen Rechtsanwalt habe er davon nicht in Kenntnis gesetzt. Er habe im Juli 2017 erfahren, dass sein homosexueller Freund in Nigeria getötet worden sei. Deshalb sei er sehr verwirrt gewesen. Im Erstverfahren habe er nicht erwähnt, dass er homosexuell sei, da er angenommen habe, dass es in Nigeria mit der Diskriminierung von Schwulen nicht wirklich ganz so schlimm sei. Nachdem sein homosexueller Freund umgebracht worden sei, beurteile er die Situation anders. Vom Tod des Freundes habe er über den Internetartikel erfahren, den er im Folgeverfahren vorgelegt habe. Auf dem von ihm vorgelegtem Foto sei der Antragsteller mit seinem Freund zu sehen. Aus den vorgelegten übrigen Dokumenten sei ersichtlich dass der Antragsteller und sein Freund als Homosexuelle in Nigeria verfolgt würden. Das von ihm vorgelegte Gerichtsurteil weise nach, dass das Unternehmen des Antragstellers in Nigeria pleite gegangen sei.
Mit Bescheid vom 5.6.2018, der gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 14.6.2018 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Ein neues Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden. Der Antragsteller habe keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Soweit er vortrage, dass er wegen seiner Homosexualität in Nigeria verfolgt werde und auch in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, liege kein neuer Sachverhalt vor. Diese Umstände hätte der Antragsteller bereits im Erstverfahren vorbringen können. Der Antragsteller selbst habe vorgetragen, dass er vom Tod seines Freundes bereits im Juli 2017, also vor dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20.9.2017, Kenntnis gehabt habe. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweismitteln ergebe sich auch nicht, dass der in Nigeria ermordete Mann der Freund des Antragstellers gewesen sei. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden, wie dies hier der Fall sei, könne das Bundesamt gleichwohl das Verfahren wieder öffnen und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurücknehmen oder widerrufen. Der Antragsteller habe insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebe. So verbiete insbesondere Art. 3 EMRK aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dies sei jedoch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht der Fall. Die vom Antragsteller erst im Folgeverfahren vorgebrachte Homosexualität sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner nun vorgetragenen Homosexualität nicht bereits bei der Anhörung im Erstverfahren oder spätestens im Klageverfahren vorgebracht habe, zumal er im Folgeverfahren nunmehr auch vorgetragen habe, dass er in Nigeria deshalb bereits diskriminiert worden sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller die Situation von Homosexuellen in Nigeria und sein erfundenes individuelles Schicksal mit fingierten Beweismitteln zu verknüpfen versuche, um so dem Ganzen den Anschein der Authentizität zu geben. Grundsätzlich müsse festgestellt werden, dass in Nigeria eine systematische staatliche Verfolgung Homosexueller nicht stattfinde. Es könne zu einer Strafverfolgung kommen, wenn jemand im Einzelfall bei den Behörden wegen tatsächlicher oder angeblicher homosexueller Betätigung angezeigt werde. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er bereits eine zielgerichtete Verfolgung vor seiner Ausreise erlitten habe. Im Übrigen müsse er sich auf internen Schutz verweisen lassen.
Am 26.6.2018 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 14 K 18.31759 geführt wird. Der Vortrag des Antragstellers im Folgeverfahren sei glaubhaft.
Am 16.7.2018 ließ der Antragsteller darüber hinaus Eilrechtsschutz beantragen. Da die Abschiebungsandrohung im Erstverfahren weiterhin gültig und vollziehbar sei und der Antragsteller aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria mit Verfolgung zu rechnen habe, müsse ein Eilrechtsschutzantrag gestellt werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24.4.2017 nicht vollziehbar sei.
Die Antragsgegnerin hat sich im Eilrechtsschutzverfahren noch nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie im Hauptsacheverfahren (RO 14 K 18.31759) und auf die Akten des Bundesamts im Erst- und im Folgeverfahren, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Eilrechtsschutzantrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
1. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Dagegen ist der Eilrechtsschutzantrag wie im Hilfsantrag beantragt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, und zwar sowohl soweit er darauf gestützt ist, dass das Bundesamt zu Unrecht ein Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt hat (vgl. dazu a)), als auch soweit er sich darauf stützt, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht festgestellt hat (vgl. dazu b)).
a) Nach der bisher herrschenden Meinung war in Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren. Es wurde argumentiert, dass der Antragsteller mit dem Rechtsschutzantrag etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken wolle, die diese grundsätzlich auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Erstbescheid stützen könne. Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bilde die im Erstbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung. Da die auf den § 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt sei und somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden könne, sei vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gewähren. Im Falle eines erfolgreichen Antrags sei dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen dürfe (BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – InfAuslR 1999, 256; VGH BW, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 – InfAuslR 1998, 193 und B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: November 2016, § 71 Rn. 379 ff., 388 ff).
Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (so BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 15). Deshalb wird nunmehr mit beachtlichen Gründen vertreten, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sei. Der Antrag richte sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung habe. Werde diesem Antrag entsprochen, dann dürften aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. sei von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (so etwa mit ausführlicher Begründung: VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).
Gleichwohl sprechen aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die besseren Argumente für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO. Zwar ist nach dem Bundesverwaltungsgericht richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern. Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung zunächst nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.03.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris und VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 17.32344 – juris). Dieser Lösungsweg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass – wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht – die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (so VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 – RO 2 E 18.31617 – juris).
Unabhängig davon, welche Form des Eilrechtsschutzes man für statthaft erachtet, kann der Antrag jedenfalls nur dann erfolgreich sein, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt im Folgeverfahren getroffenen Entscheidungen bestehen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG).
b) Im Hinblick auf die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote ist der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu verstehen.
Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG – der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) – ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag auch mit diesem Schutzbegehren sachlich zu befassen (vgl. dazu unten 2. b) und VG München, B.v. 23.3.2017 – M 2 S 17.34212 – juris Rn. 21).
2. Der Eilrechtsschutzantrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Hier bestehen bereits gewisse Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es ist nämlich nicht dargelegt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria alsbald bevorsteht. Im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung grundsätzlich kurzfristig durchgeführt werden kann, geht das Gericht jedoch zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein Anordnungsgrund besteht.
Der Antragsteller hat aber jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt (vgl. dazu a)). Die (fehlerhafte) Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in die rechtmäßige Feststellung umgedeutet werden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen (vgl. dazu b)).
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarem Abschluss eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
§ 71 AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 30 ff. = DVBl 2000, 1048). Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28/97 – juris = BVerwGE 106, 171). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeglicher vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – juris Rn. 23 = InfAuslR 1993, 229).
Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Folgeantragsteller steht – weil § 71 Abs. 1 AsylG den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt – auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; u:V: 15.12.1987 – 9 C 285.86 – juris Rn. 21 = BVerwGE 78, 332). In diesem Fall ist – wie vorliegend geschehen – der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Hier hat das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Soweit der Antragsteller nunmehr im Asylfolgeverfahren vorträgt, er habe in Nigeria wegen seiner Homosexualität mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, so hätte er diesen Vortrag bereits im Erstverfahren vorbringen können. Der Antragsteller gab zwar an, er habe von seiner Homosexualität im Erstverfahren nichts erwähnt, weil er der Auffassung gewesen sei, die Schwierigkeiten, mit denen Homosexuelle in Nigeria konfrontiert seien, seien nicht so gravierend. Erst aufgrund der Ermordung seines Freundes, von der er im Juli 2017 erfahren habe, habe er feststellen müssen, dass dies in Wirklichkeit nicht der Fall sei. Auch wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt, so hätte der Antragsteller diesen Sachverhalt noch ohne weiteres im ersten Asylverfahren vorbringen können. Der Antragsteller hat es hingegen vorgezogen, zunächst aus Deutschland auszureisen. Den Sachverhalt, auf den er nunmehr seine Furcht vor Verfolgung oder vor Zufügung eines ernsthaften Schadens stützt, hat er erst am 10.4.2018 – also etwa neun Monate nachdem er selbst davon Kenntnis erhalten hat – gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht. Mithin hat er auch die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG versäumt, die nach § 51 Abs. 3 Satz 2 mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Soweit der Antragsteller seinen Folgeantrag auf von ihm vorgelegte Dokumente – also neue Beweismittel im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG – stützt, hat er im Folgeverfahren nicht substantiiert dargelegt, warum er diese Beweismittel erst jetzt vorgelegt hat. Die von ihm vorgelegten Dokumente datieren – soweit sie sich auf seine Homosexualität beziehen – bereits aus dem Jahr 2013. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat der Ausländer im Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Dementsprechend fordert der Folgeantrag auch einen substantiierten Vortrag zu der Problematik, warum „alte“ Beweismittel für den Antragsteller „neu“ sind und er diese erst jetzt vorlegen kann. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.
Der vorgelegte Internetartikel weist schon keinen Bezug zum Antragsteller auf, weshalb er für das Asylverfahren des Antragstellers irrelevant ist.
Soweit sich der Antragsteller dagegen auf das von ihm vorgelegte Urteil aus dem Jahr 2014 bezieht, so besagt dieses nichts über eine etwaige Verfolgung des Antragstellers. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum er dieses Urteil erst im Folgeverfahren vorgelegt hat. Dieses Urteil soll darüber hinaus lediglich belegen, dass der Antragsteller in Nigeria verschuldet gewesen sei. Eine hierauf gestützte konkrete Verfolgung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Schließlich haben die von ihm vorgelegten Fotos die den Antragsteller mit seinem Freund zeigen sollen und deren Herkunft ebenso im Dunkeln bleibt, wie die der übrigen im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen, keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf das Asylverfahren. Selbst wenn die Fotos ein Indiz dafür sein sollten, dass der Antragsteller homosexuell ist, so belegen sie nicht, dass der Antragsteller in Nigeria einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass Homosexuelle in Nigeria nicht generell verfolgt werden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug genommen.
Nach alledem bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids.
b) Die vom Bundesamt in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, die Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten abzulehnen, ist fehlerhaft. Sie kann jedoch im Wege des § 47 VwVfG in die Feststellung umgedeutet werden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht bestehen. Mit diesem Inhalt ist die getroffene Entscheidung rechtmäßig.
Hatte das Bundesamt – wie vorliegend – im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, so musste es nach altem Recht eine erneute Prüfung und Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten nur durchführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben waren. In diesem Fall bestand ein Anspruch auf erneute Prüfung. Lagen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hatte das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit bestand ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – juris = BVerwGE 111, 77 sowie B.v. 15.1.2001 – 9 B 475.00 – juris).
Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 am 6.8.2016 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst nun auch unzulässige Asylanträge und damit auch Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass in Asylfolgeverfahren nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen immer und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu treffen ist (vgl. VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 Az. 3 B 1322/17). Das Bundesamt muss mithin diesbezüglich in jedem Fall in eine Sachprüfung einsteigen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den „Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesamts ist somit fehlerhaft; denn eine erneute Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote wurde dem äußeren Anschein nach verweigert.
Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Ziel des vom Bundesamt erlassenen Verwaltungsakts war es, die bestandskräftige Feststellung im Erstbescheid vom 24.4.2017, wonach nationale Abschiebungsverbote nicht bestehen, aufrecht zu erhalten, da sich nach erneuter sachlicher Prüfung, in die das neue Vorbringen des Antragstellers einbezogen wurde, herausgestellt hat, dass Abschiebungsverbote tatsächlich nicht bestehen. Das Bundesamt hat insbesondere nicht lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen sondern es hat darüber hinaus im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG konkret geprüft, ob aufgrund des Vorbringens im Asylfolgeverfahren nationale Abschiebungsverbote festzustellen sind. Auf der Grundlage einer informatorischen Anhörung des Antragstellers hat es eine vollumfängliche Sachprüfung vorgenommen. Eben diese Prüfung wäre auch Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten gewesen, die gemäß § 31 Abs. 3 AsylG zu treffen gewesen wäre. Nach alledem kann die Entscheidung des Bundesamts in die Feststellung umgedeutet werden, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht bestehen.
An der Rechtmäßigkeit der so verstandenen Feststellung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel. Mit dem Bundesamt ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach der im Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass der Antragsteller aufgrund seiner (vermeintlichen) Homosexualität in Nigeria keine Vorverfolgung erlitten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen ist widersprüchlich und unglaubhaft. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Ergänzend sei diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich und nicht stimmig ist, wenn der Antragsteller behauptet, er habe erst durch den Tod seines Freundes, von dem er erst im Juli 2017 erfahren habe, gemerkt, dass er als Homosexueller in Nigeria verfolgt werde. Bei seiner informatorischen Anhörung gab er nämlich auch an, dass er am 18.11.2013 mit seinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie seien nackt gewesen und Fremde hätten die Tür eingeschlagen. Der Antragsteller und sein Freund seien verprügelt worden. Dabei sei der Antragsteller mit einem Messer an der linken Schulter verletzt worden. Die Angreifer hätten die Menschen im Ort gewarnt, dass sich Schwule dort eingenistet hätten. Dazu passt die Angabe des Antragstellers nicht, wonach er diese Umstände im Erstverfahren nicht angegeben habe, weil er gemeint habe in Nigeria sei es mit der Diskriminierung der Schwulen nicht wirklich ganz so schlimm. Man werde beschimpft und man lebe isoliert, aber der Antragsteller habe nicht gedacht, dass es deswegen zu Mord und Todschlag kommen könne.
Ferner ist es widersprüchlich, dass der Antragsteller einerseits angegeben hat, es sei von ihm eine gut eingeübte Gewohnheit gewesen, mit seinem Schwulsein nicht hausieren zu gehen. Andererseits will er jedoch eine LGBT-Bewegung in Ondo „angeführt“ haben.
Im Ergebnis war der Antrag nach § 123 VwGO daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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