Verwaltungsrecht

Asylantrag, Ausreise, Abschiebungsverbot, Abschiebung, Anfechtungsklage, Einreise, Bescheid, Verwaltungsakt, Diagnose, Heimatland, Feststellung, Asylberechtigter, Irak, Griechenland, Kosten des Verfahrens, freiwillige Ausreise, Feststellung der Rechtswidrigkeit

Aktenzeichen  RO 13 K 22.30145

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15392
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig.
Die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids (Hauptantrag) ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Einstellung des Verfahrens in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist als feststellender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar. Wäre die Anfechtung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids erfolgreich, wäre das Asylverfahren vom Bundesamt fortzuführen (vgl. Heusch, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, § 32 AsylG, Rz 32). Für die auf der Einstellung des Verfahrens aufbauenden Regelungen in den Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids würde damit die Basis entfallen. Diese wären dann ebenfalls aufzuheben.
Eine isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist hingegen unzulässig, denn mit der bloßen Aufhebung der negativen Feststellung bei gleichzeitig bestätigter Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann das Ziel einer positiven Feststellung nicht erreicht werden. Dies geht nur im Wege der Verpflichtungsklage.
Anders sieht es hingegen bei der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids aus. Insofern ist die Anfechtungsklage zulässig, weil es theoretisch möglich sein kann, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig ist, die Abschiebungsandrohung hingegen aus davon unabhängigen Gründen rechtswidrig sein könnte.
Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anordnung und Befristung bilden einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, welcher mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG vom 7. September 2021, 1 C 47/20, juris, Rz 10).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens beruht auf § 32 Satz 1 AsylG und ist Folge der Erklärung des Klägers vom 19. November 2021, dass er sein Asylgesuch zurücknimmt. Diese Rücknahmeerklärung bezieht sich auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG wie auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 AsylG und § 4 AsylG.
Ein Widerruf der Rücknahme des Asylantrags ist bis heute nicht erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vertrat der Kläger zwar die Meinung, ein solcher Widerruf sei erfolgt. Er legte zum Beleg dafür die Niederschrift der Zentralen Ausländerbehörde vom 9. März 2022 vor. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde ihm erklärt, dass zwischen dem Antrag auf freiwillige Ausreise bzw. der Erklärung der freiwilligen Ausreise einerseits und dem Asylantrag andererseits zu unterscheiden ist. Der Kläger erklärte am 19. November 2021 zum einen, dass er freiwillig in sein Heimatland ausreisen will, und zum anderen, dass er seinen Asylantrag zurücknimmt. Vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids ist in den Akten keine Erklärung des Klägers zu finden, welche seine Erklärungen vom 19. November 2021 betrifft. Lediglich hinsichtlich der freiwilligen Ausreise findet sich in der Niederschrift vom 9. März 2022 die Erklärung des Klägers, dass er den diesbezüglich gestellten Antrag zurückziehe, d.h. nicht mehr zu einer freiwilligen Ausreise bereit sei. Die Thematik der freiwilligen Ausreise ist aber für die Entscheidung über den Hauptantrag unerheblich. Bezüglich der Rücknahme der Rücknahme des Asylantrags findet sich weder in der Zeit vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids noch für den danach liegenden Zeitraum eine Erklärung des Klägers.
Die Frage, ob ein wirksamer Widerruf der Rücknahme des Asylantrags vorliegt, bedarf folglich keiner weiteren Erörterung.
Da die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens zu Recht erfolgte, fehlt die Grundlage für eine Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids als Folge der Rechtswidrigkeit der Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens.
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Verfahrenseinstellung finden sich nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
Da die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist auf den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gesondert einzugehen.
Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt stellt sich der Hilfsantrag wieder als zulässig dar. In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger die Niederschrift vom 9. März 2022 vor, aus welcher sich ergibt, dass er nicht mehr freiwillig ausreisen möchte. Es droht ihm demnach die Abschiebung nach Griechenland.
Ohne diese neue Erklärung hätte ihm keine Abschiebung nach Griechenland mehr gedroht, denn er wollte ja freiwillig in den Irak ausreisen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Griechenland wäre nicht erkennbar gewesen.
Auch der Hilfsantrag bleibt aber in der Sache erfolglos.
Die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Im behördlichen Verfahren wurden zwar zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt, diese sind jedoch nicht mehr aktuell. Aktuelle ärztliche Atteste, geschweige denn den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügende, liegen nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Krankheiten, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tragen könnten, bestehen demnach nicht.
Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Kosten: §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG.


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