Verwaltungsrecht

Asylrecht – Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  15 ZB 18.30121

Datum:
22.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1341
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 5
VwGO § 138 Abs. 3 Nr. 3, § 154 Abs. 2, § 159 S. 2
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist; ferner muss die allgemeine Bedeutung dargelegt werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 17.32895 2017-11-28 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die aus dem Gazastreifen stammenden Kläger (nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser) wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. August 2017, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 28. November 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen „und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen“, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage verkannt. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 8. Januar 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vortragen, das Verwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage verkannt, wenden sie sich lediglich gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene gerichtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage, insbesondere gegen die gerichtliche Einschätzung des klägerischen Vorbringens als nicht glaubhaft, ohne damit jedoch einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Soweit die Kläger hingegen als Zulassungsgrund geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ist ihr Vorbringen nicht näher substantiiert.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (nur dann) zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2). Eine derartige Darlegung lässt sich dem klägerischen Vorbringen indes nicht entnehmen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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